Begriffe
Was man als Mitarbeiter einer Vergabestelle in der Beschaffungsstelle (bzw. auch der Bedarfsstelle) beherrschen muß:
Die Öffentliche Ausschreibung (vergl. § 3 IVOL/A) ist das Regelverfahren, von dem nicht abgewichen werden darf, wenn nicht die beschränkte Ausschreibung (§ 3 III, IV VOL/A) bzw. die Freihändige Vergabe (§ 3 V VOL/A) mit dokumentierter Begründung (§ 20 VOL/A) belegt werden können.
Vgl. hierzu vgl. hierzu Abwicklungsraster für Vergabeverfahren 2014-2015.
Zwischen dem Rechtszustand 2016 bzw. 20167 und dem früheren Recht ist zu unterscheiden.
§ 6 I UVgO verlangt die Dokumentation - ebenso § 8 I VgV - Zwar war dies in den §§ 20 VOL/A und 24 EU-VOL/A bereits in weitgehend übereinstimmender Form so geregelt. Allerdings sind die §§ 6 I, 38 UVgO und 8 I, 53 VgV m. E. strenger gehalten .
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien des Vergabeverfahrens. Insofern wird auf die §§ 97 II GWB, § 2 II UVgO Bezug genommen.
An sich ist im Rahmen des § 25 Nr. 1 VOL/A nichts zu "werten". Es handelt sich um KO-Kriterien.
Der Begriff der Willenserklärung ist im BGB nicht definiert, sondern vorgegeben.