Begriffe
Dem Leistungs- und Liefertermin kommt entscheidende Bedeutung zu. Im Grunde kommen insofern nur drei Varianten in Betracht, nämlich:
Leistungen, die nur von einem Bieter - "Monopolist" - angeboten werden können, führen im Einzefall zur Freihändigen Vergabe - Verhandlungsvergabe - extremer Ausnahmefall - Begründungszwang - mindestrens "Restwettbewerb" durch Vorschaltung einesTeilnahmewettbewerbs
DIN - vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) herausgegebene "Normen" - keine Normen im Sinne des Rechts, sondern Empfehlungen, deren Anwendung z.B. der Auftraggeber zur Grundlage seiner Leistungsbeschreibung machen kann.
Bewerbungsbedingungen für die Bearbeitung von Angeboten - Hilfe und Checklist für Vergabestelle und Bewerber (bitte überprüfen !) - Teilnahme- bzw. Bewerberbedingungen sind AGB und unterliegen folglich der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB - "unangemessene Klauseln sind nichtig" - vgl. §§ 305 I, 310, 307 BGB. Fraglich ist, ob dies im Nachprüfungsverfahren gerügt und geprüft werden kann (str.).
Die Vorschriften über AGB sind in den §§ 305 ff BGB enthalten - weitere Bestimmungen finden sich z. B. im UKlagG - Unterlassungsklagegesetz - vgl. im Übrigen AGB öffentliche Hand - §§ 305 f BGB.