Begriffe
Die Beteiligten des Vergabeverfahrens können nach § 111 I GWB - jetzt unverändert § 165 GWB - die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle der Vergabekammer auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind in § 128 GWB geregelt - das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
Das Verwaltungsverfahren ist hinsichtlich der Außenwirkung der Behördentätigkeit geregelt im Verwaltungsverfahrensgesetz (vom 25.5.1976, BGBl. I, 1253) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Der Zuschlag stellt die Annahme des Angebots dar (vgl. §§ 43 UVgO, § 151 BGB).
Die Aufhebung von Verträgen kommt aus haushaltsrechtlichen Gründen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Verändert der Bieter die Verdingungsunterlagen durch Ergänzungen, Änderungen oder Beifügung
Tests können als geeignete Krierien zur Nachweisführung (vgl. §§ § 46 Nr. 11 <Muster und Bescheinigungen> VgV sowie § 33 I VgV. Denkbar sind auch zu nachzuweisende Tests in den Vergabeunterlagen für den Zuschlag sowie Voraussetzungen einer späteren Abnahme bei der Abwicklung des Vertrags. Auch im Rahmen der Markterkundung Nasch den § 20 UVgO, 28 VgV kommen Vorführungen oder Tests in Betracht (extern wie intern) - alles mit entsprehender Dokumenatation nach Nen §§ 6 I UVgO, 8 I VgV).
In der Leistungsbeschreibung sind vielfach "Mindestleistungen" enthalten.