Begriffe
Verkäufer, Vermieter, Werkunternehmer gewährleisten Mangelfreiheit - vgl. Begriff Mangel. Die entsprechende "Gewähr" bezieht sich bei Kauf auf den zeitpunkt der Ablieferung - §§ 446 f BGB - und bei Werkvertrag auf den Zeitpunkt der "Abnahme".
Obhutspflichten stellen Nebenpflichten dar. Sie sind in § 10 VOL/B erwähnt.
Ausführung - Ausführungsbedingungen -Abgrenzung zu Eignung und Zuschlagskriterien
Konzession - Konzessionsgeber - Baukonzession - Dienstleistungskonzession - §§ 101 105, 110, 112 GWB, KonzVgV
Muster für die Begründung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung = ohne Teilnahmewettbewerb
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Das Internet eignet sich im Zusammenhang mit der Markterkundung als Informationsquelle sehr gut.
Hierunter sind Verfügungen, Entscheidungen und sonstige hoheitliche Maßnahmen des Staates auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung (außerhalb der Behörde) zu verstehen.