• Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 3 IV EG VOL/A

Dieser Sonderfall ist nur anzunehmen, wenn die nach § 3 IV EG VOL/A vorgesehenen Voraussetzungen nachweisbar dokumentiert sind (§ 24 EG VOL/A). Greift die Norm nicht ein, so liegt in diesen Fällen eine unzulässige "Direktvergabe" nach § 101b I Nr. 2 GWB und damit die Unwirksamkeit des Vertrags vor - Feststellung auf Antrag durch die Vergabekammer innerhalb der Ausschlussfristen des § 101b III GWB - nicht fristgebundene Anrufung des EuGH durch die EU-Kommision und Feststellung der Verstoßes und Fortwirkung des Verstoßes - Beendigung der Rechtsbeziehungen erforderlich und Neuvergabeverfahren mit allen Komplikationen.


  1. Beendetes Offenes oder Nichtoffenes Verfahren:

  2. Lieferung von Waren:
    • nur zum Zwecke der Forschung, Versuche, Untersuchungen, Entwicklung oder Verbesserung:
    • keine Serienfertigung :
    • zum Nachweis der Marktfähigkeit:
    • oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten:

  3. Durchführung nur durch ein bestimmtes Unternehmen:
  4. technische Besonderheiten:
  5. oder künstlerische Besonderheiten:


  6. Begründung konkret im einzelnen:
  7. "Katastrophe":
    • unbedingte Erforderlichkeit:
    • vom Auftraggeber unverhersehbare:
      • und dem Auftraggeberverhalten in keinem Fall zuzurechnende:
      • zwingende Gründe:
    • Unmöglichkeit der Einhaltung der Fristen des § 12, 15 VOL/A:
      • Offenes Verfahren: Nichteinhaltung der Angebotsmindestfrist von 52 Tagen
      • Nichtoffenes Verfahren - Unmöglichkeit der Einhaltung der Mindestfristen für Teilnehmerwettbewerb(37 Tage Besondere Dringlichkeit:15 Tage) bzw. der Angebotsfristen (40 Tage Besondere Dringlichkeit:10 Tage)
      • Verhandlungsverfahren mit Teilnehmerwettbewerb - Unmöglichkeit der Einhaltung der Mindestfristen für den Teilnehmerwettbewerb(37 Tage Besondere Dringlichkeit:15 Tage)
  8. Zusätzliche Lieferungen:
    • ursprünglicher Auftragnehmer:
    • teilweise Erneuerung:
      • von gelieferten Waren oder Einrichtungen:
      • zur laufenden Benutzung:
    • oder zur Erweiterung
      • Lieferungen:
      • oder bestehenden Einrichtungen:
    • Unternehmenswechsel mit der Folge:
      • des Kaufs von Waren durch den Auftraggeber:
      • mit unterschiedlichen technischen Merkmalen:
      • und der weiteren Folge der technischen Unvereinbarkeit:
      • oder der weiteren Folge der unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten
      • bei Gebrauch:
      • oder bei Betrieb:
      • oder bei Wartung:
    • ohne Überschreitung der Laufzeit dieser Verträge oder der Dauerschuldverhältnisse "in der Regel" von drei Jahren:
  9. Zusätzliche Dienstleistungen:
    • nicht in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf vorgesehen:
    • oder im zuerst geschlossenen Vertrag nicht vorgesehen:
    • Erforderlichkeit zur Ausführung:
      • der darin (Vergabeentwurf/geschlossener Vertrag) beschriebenen Dienstleistungen:
      • wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses:
    • Vergabe an das die Dienstleistung erbringende Unternehmen:
      • Untrennbarkeit der zusätzlichen Dienstleistung vom Hauptauftrag
        • ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber:
        • in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht:
      • oder bei unbedingter Erforderlichkeit für die Verbesserung des Hauptauftrags:
        • bei Trennungsmöglichkeit der zusätzlichen Dienstleistung:
    • Gesamtwert der Aufträge für zusätzliche Dienstleistungen unter 50 % des Wertes des Hauptauftrags:
  10. Vergabe "neuer Dienstleistungen":
    • durch den "gleichen Auftraggeber":
    • n das Unternehmen des Erstauftrages:
    • bestehend aus der Wiederholung gleichartiger Leistungen:
    • entsprechend dem Grundentwurf und dessen Bestandteil des ersten Auftrags:
    • bei Vergabe des ersten Auftrags im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren:
    • Angabe der Möglichkeit des Verhandlungsverfahrens ("muß") bereits in der Ausschreibung des ersten Verfahrens:
    • Mitberücksichtigung des Wertes der "neuen <nachfolgenden> Dienstleistungen" bereits im Gesamtauftragswert des ersten Verfahrens:
    • Verhandlungsverfahren nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags:
  11. Festliegende Vergabe nach den Bedingungen von Wettbewerben nach § 31 a VOL/A:
    • an einen Gewinner :
    • oder an einen der Preisträger
    • im Anschluß an einen Wettbewerb nach § 22 EG VOL/A:
    • mit Aufforderung aller Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen:


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