- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 3 IV EG VOL/A
Dieser Sonderfall ist nur anzunehmen, wenn die nach § 3 IV EG VOL/A vorgesehenen Voraussetzungen nachweisbar dokumentiert sind (§ 24 EG VOL/A). Greift die Norm nicht ein, so liegt in diesen Fällen eine unzulässige "Direktvergabe" nach § 101b I Nr. 2 GWB und damit die Unwirksamkeit des Vertrags vor - Feststellung auf Antrag durch die Vergabekammer innerhalb der Ausschlussfristen des § 101b III GWB - nicht fristgebundene Anrufung des EuGH durch die EU-Kommision und Feststellung der Verstoßes und Fortwirkung des Verstoßes - Beendigung der Rechtsbeziehungen erforderlich und Neuvergabeverfahren mit allen Komplikationen.
- Beendetes Offenes oder Nichtoffenes Verfahren:
- keine Angebote:
- keine wirtschaftlichen Angebote:
- keine grundlegende Änderung der ursprünglichen Bedingungen des Auftrags:
- (Vorlage eines Berichts auf Wunsch der Kommission der EG)
- Lieferung von Waren:
- nur zum Zwecke der Forschung, Versuche, Untersuchungen, Entwicklung oder Verbesserung:
- keine Serienfertigung :
- zum Nachweis der Marktfähigkeit:
- oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten:
- Durchführung nur durch ein bestimmtes Unternehmen:
- technische Besonderheiten:
- oder künstlerische Besonderheiten:
-
Begründung konkret im einzelnen:
- "Katastrophe":
- unbedingte Erforderlichkeit:
- vom Auftraggeber unverhersehbare:
- und dem Auftraggeberverhalten in keinem Fall zuzurechnende:
- zwingende Gründe:
- Unmöglichkeit der Einhaltung der Fristen des § 12, 15 VOL/A:
- Offenes Verfahren: Nichteinhaltung der Angebotsmindestfrist von 52 Tagen
- Nichtoffenes Verfahren - Unmöglichkeit der Einhaltung der Mindestfristen für Teilnehmerwettbewerb(37 Tage Besondere Dringlichkeit:15 Tage) bzw. der Angebotsfristen (40 Tage Besondere Dringlichkeit:10 Tage)
- Verhandlungsverfahren mit Teilnehmerwettbewerb - Unmöglichkeit der Einhaltung der Mindestfristen für den Teilnehmerwettbewerb(37 Tage Besondere Dringlichkeit:15 Tage)
- Zusätzliche Lieferungen:
- ursprünglicher Auftragnehmer:
- teilweise Erneuerung:
- von gelieferten Waren oder Einrichtungen:
- zur laufenden Benutzung:
- oder zur Erweiterung
- Lieferungen:
- oder bestehenden Einrichtungen:
- Unternehmenswechsel mit der Folge:
- des Kaufs von Waren durch den Auftraggeber:
- mit unterschiedlichen technischen Merkmalen:
- und der weiteren Folge der technischen Unvereinbarkeit:
- oder der weiteren Folge der unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten
- bei Gebrauch:
- oder bei Betrieb:
- oder bei Wartung:
- ohne Überschreitung der Laufzeit dieser Verträge oder der Dauerschuldverhältnisse "in der Regel" von drei Jahren:
- Zusätzliche Dienstleistungen:
- nicht in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf vorgesehen:
- oder im zuerst geschlossenen Vertrag nicht vorgesehen:
- Erforderlichkeit zur Ausführung:
- der darin (Vergabeentwurf/geschlossener Vertrag) beschriebenen Dienstleistungen:
- wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses:
- Vergabe an das die Dienstleistung erbringende Unternehmen:
- Untrennbarkeit der zusätzlichen Dienstleistung vom Hauptauftrag
- ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber:
- in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht:
- oder bei unbedingter Erforderlichkeit für die Verbesserung des Hauptauftrags:
- bei Trennungsmöglichkeit der zusätzlichen Dienstleistung:
- Untrennbarkeit der zusätzlichen Dienstleistung vom Hauptauftrag
- Gesamtwert der Aufträge für zusätzliche Dienstleistungen unter 50 % des Wertes des Hauptauftrags:
- Vergabe "neuer Dienstleistungen":
- durch den "gleichen Auftraggeber":
- n das Unternehmen des Erstauftrages:
- bestehend aus der Wiederholung gleichartiger Leistungen:
- entsprechend dem Grundentwurf und dessen Bestandteil des ersten Auftrags:
- bei Vergabe des ersten Auftrags im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren:
- Angabe der Möglichkeit des Verhandlungsverfahrens ("muß") bereits in der Ausschreibung des ersten Verfahrens:
- Mitberücksichtigung des Wertes der "neuen <nachfolgenden> Dienstleistungen" bereits im Gesamtauftragswert des ersten Verfahrens:
- Verhandlungsverfahren nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags:
- Festliegende Vergabe nach den Bedingungen von Wettbewerben nach § 31 a VOL/A:
- an einen Gewinner :
- oder an einen der Preisträger
- im Anschluß an einen Wettbewerb nach § 22 EG VOL/A:
- mit Aufforderung aller Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen:
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