Begriffe
Nach § 27 Nr. 1 VOL/A ist dem Antrag hinsichtlich der Benachrichtigung nicht berücksichtigter Bieter ein adressierter Freiumschlag - also mit entsprechenden Briefmarken etc. versehen - beizufügen. Geschieht dies nicht, kann die Mitteilung unterbleiben.
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Die wesentliche Änderung der Grundlagen der "Ausschreibung" kann zur Aufhebung der Ausschreibung führen - vgl. § 26 Nr. 1 b) VOL/A - vgl. auch § 26 Nr. 1 b) VOB/A: "Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen".
Nur die mit dem Vergabeverfahren Befaßten der jeweiligen Vergabestelle dürfen von den Angeboten während des Vergabeverfahrens Kenntnis erhalten - vgl. § 17 Nr. 6 II VOL/A - , sofern gewerbliche Schutzrechte des Bieters bestehen bzw. beantragt sind.
Der Verhandlungsleiter wird im Rahmen der Öffnungsverhandlung bzw. des Eröffnungstermins tätig.