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Vorbereitung Vergabeverfahren
Checklist Zweites Vergabeverfahren
Zweites Vergabeverfahren
Die genannen Begriffe "Stand der Technik" etc. enthalten Standards, die teils unterschiedlich betrachtet werden:
Auftragswerte richtig schätzen!
Es ist immer wieder erstaunlich, dass die nach §§ 1 – 3 Vergabeverordnung (VgV) maßgeblichen Auftragswerte nicht zutreffend geschätzt werden, um z. B. das EU-Vergabeverfahren zu unterlassen oder zu umgehen. Ohne eine nachvollziehbare Markterkundung und Marktübersicht (mit Erfassung der Marktpreise) ist dies nicht möglich.
Die jeweilige "Idee" beruht regelmäßig vor allem auf der Notwendigkeit bzw. einem Beschaffungsanlaß. Diese Fragen müßten im Grunde im Rahmen der Haushaltserstellung und nicht im Vergabeverfahren, das zur Haushaltsdurchführung gehört, geklärt sein.
Die Berufsvertretungen (Kammern, Wirtschaftsverbände etc.) sollen vor allem nach § 6 VOL/A bzw. § 7 VOB/A eingeschaltet werden, wenn es um die Mitwirkung von Sachverständigen geht. Will die Vergabestelle von dieser verbindlichen Vorgabe der VOL/A bzw. VOB/A abweichen, so ist dies plausibel zu begründen.
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Die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens sind im Vergabevermerk
nach § 30 VOL/A bzw. VOB/A festzuhalten - und zu begründen.
Das Prinzip von Treu und Glauben beherrscht das gesamte Recht - öffentliches Recht wie Privatrecht - der in § 242 BGB zum Ausdruck gekommene Gedanke wird besonders auch dann erheblich, wenn sich ein Teil widersprüchlich verhält. Auch die Ausübung von Rechten wie Rücktrittsrecht oder die Kündigung können im Einzelfall treuewidrig sein.