- "Muster" Angebote
- Angebotsmanagement
- Angebote als Angebote als Willenserklärungen
Angebote sind verbindliche Willenserklärungen - vgl. die §§ 147 ff BGB. Sie können entsprechend § 10 II VOL/A nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen werden. Nach Ablauf der Angebotsfrist sind sie verbindlich für den Bieter. Erfolgt der Zuschlag rechtzeitig innerhalb der Zuschlagsfrist - Bindefrist des § 10 I VOL/A, so ist der Vertrag mit dem Zuschlag = Annahme zustande gekommen. Bieter, deren Angebot rechtzeitig durch den Zuschlag angenommen wird, sind vertraglich verpflichtet. Erfüllen Sie den Vertrag nicht, so kommen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach § 281 BGB infolge von zu vertretender Nichterfüllung in Betracht. Ist die nur noch interne Zuschlagsfrist, jetzt Bindefrist nach § 10 I VOL/A noch nicht abgelaufen, so kann sie im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Bietern (früher nach § 28 Nr.- 2 II VOL/A a.F.) verlängert werden. Auch ist der Zuschlag nach Ablauf der Zuschlagsfrist - jetzt Bindefrist - noch möglich. Allerdings stellt der Zuschlag in diesen Fällen eine verpätete Annahme - ein neuer Antrag nach § 150 I BGB - dar, den der Bieter annehmen kann, indessen nicht annehmen muß. Die Vertragsurkunde ist lediglich deklaratorisch. Abänderungen des Vertrages sind in diesem Stadium lediglich einvernehmlich (§ 311 I BGB) und im übrigen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben möglich (Vertragsänderung). Der Mindestinhalt der Angebote ergibt sich aus § 13 VOL/A. Angebote, die von den Vergabeunterlagen abweichen oder diese abändern, bzw. ergänzen, laufen in Gefahr, zwingend ausgeschlossen zu werden. Zahlreiche Angebote enthalten schwerwiegende Fehler.
- Auszuschließende Angebote
Angebote sind z. B. nach § 16 III VOL/A zwingend auszuschließen: - ohne geforderte oder ohne nachgeforderte (vgl. § 16 II VOL/A - problematisch wegen § 16 VII VOL/A) Erklärungen und Nacheise - ohne Unterschrift bzw. ohne elektronische Signatur - mit zweifelhaften eigenen Eintragungsänderungen, - mit Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsunterlagen, - ohne vorgeschriebene Form bzw. bei schuldhafte Verspätung, - von Bietern mit unzulässiger Absprache. Vgl. ferner die grundsätzlich einzuhaltenden Wertungsstufen I. zwingender Ausschluss nach § 16 III VOL/A, II. Ermessensausschluß nach § 16 IV VOL/A, III. Nichtberücksichtigung wegen fehlender Eignung nach § 16 IV VOL/A, IV. Unzulässige ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß § 16 VI VOL/A, V. Missverhältnis von Preis und Leistung gemäß § 16 VI VOL/A, VI. Preislich unterlegene Angebote bzw. nicht wirtschaftlich günstige Angebote (Preis und weitere Kriterien - Vorsicht ist geboten - keine unzulässige Doppelwertung!) nach §§ 16 VII, VIII, 18 I VOL/A - Formulierungen sind m. E. irreführend. Zur stufenmäßiger Prüfung bzw. dem Verbot der Stufenvermischung -Eignung - EuGH, Urt. v. 12.11.2009 - C-199/07 – ZfBR 2010, 98 = NZBau 2010, 120 = VergabeR 2010, 203 - Studie über Bauvorhaben und elektromechanische Arbeiten im Rahmen der Errichtung einer Bahnstation - Vertragsverletzung (Griechenland) – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 93/38/EWG – Zulässigkeit der Klage - Vergabebekanntmachung – Kriterien für automatischen Ausschluss – strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht beachtet – Eignungsprüfung - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2010 – Verg 7/10 - ZfBR 2010, 828 – Rinderohrmarken – Eignungsprüfung in zwei Stufen (1. formell – 2. materiell: Prognose über einwandfreie Ausführung)
~0182
|