Nach § 22 Nr. 2 II VOL/A "muß" neben dem Verhandlungsleiter in der Öffnungsverhandlung ein weiterer Vertreter des Auftraggebers vorhanden sein. Es liegt auf der Hand, aus welchen Gründen dies angeordnet ist - und zwar zwingend:
Dadurch soll mindestens das "Vier-Augen-Prinzip" sichergestellt werden; natürlich besteht auch hier die Möglichkeit, daß ein Vergabeverfahren unsachlich beeinflußt wird. Diese Gefahr wird aber verringert, wenn nicht ausgeschlossen. Gefahren der Korruption werden dadurch vermindert.
In § 22 Nr. 1 VOB/A ist von einem "weiteren Vertreter" nicht die Rede - Eröffnungstermin - , sondern lediglich von der Anwesenheit der Bieter und ihrer Bevollmächtigten - neben dem Verhandlungsleiter. Ob der Verhandlungsleiter weitere Personen des Auftraggebers zur Unterstützung heranziehen darf, ist vom Wortlaut des § 22 Nr. 1 VOB/A nicht behandelt. Dies wird man jedoch im Hinblick auf die Erforderlichkeit z.B. bei größeren Bauvorhaben nicht ausschließen können, da andernfalls der Verhandlungsleiter überfordert sein könnte, was nicht im Sinne eine ordnungsgemäß durchzuführenden Eröffnungstermins sein kann.
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