Ausschreibungen - Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung -
sind im Gegensatz zur Freihändigen Vergabe förmliche Verfahren - vgl. § 3 VOL/A
Insofern ist hinsichtlich der förmlichen Verfahren die gesamte VOL/A anzuwenden. Bei der Freihändigen Vergabe gelten Besonderheiten, die es unbedingt zu beachten gilt. Die Freihändige Vergabe ist nicht so "frei", wie viele dies glauben. Von daher ist vor allem den internen Revisionen sowie auch den Rechnungshöfen "verdächtig". Allerdings ist sie zu wählen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; den die förmlichen Verfahren führen zu erhöhtem Aufwand bei Vergabestellen und Bietern, was nach der VOL/A nicht gerechtfertigt ist. Der Aufwand für alle Beteiligten muß "wirtschaftlich" sein. Wer für ein Verfahren mit einem Auftragswert unter 200.000 Euro unberechtigt die Öffentliche Ausschreibung wählt, löst u.U. eine Welle von Anforderungen der Verdingungsunterlagen und einen nicht mehr vertretbaren Aufwand bei den Bietern aus.
Es entspricht im übrigen grundsätzlich den Prinzipien der Rechtswissenschaft - und hier handelt es sich um rechtliche Texte ! -, daß die Ausnahmen also die §§ 3 Nr. 4 und 3 VOL/A durchgeprüft werden, bevor man die Öffentliche Ausschreibung wählt. Ausnahmen gibt es nicht ohne Grund. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind sie auch anzuwenden. Allerdings muß sodann der Vergabeakte auch eine entsprechende Begründung zu entnehmen sein. Die Wahl der Freihändigen Vergabe bzw. der Beschränkten Ausschreibung ist nachvollziehbar, transparent und plausibel zu belegen. Dann wird es auch keine Beanstandungen geben.
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