Die Angebotsfrist im nationalen Vergabeverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des § 18 Nr. 1 VOL/A.

Zeitrahmen
Fristen

Vorab sei bemerkt, daß es sich nicht empfiehlt eine Frist z.B. von "zwei Wochen" festzulegen, sondern den bestimmten Kalendertag X nebst Uhrzeit und die konkrete Empfangsstelle/Eingangsstelle zu benennen (12.10.2000, 12.00 Uhr - möglichst ein Donnerstag im Hinblick auf mögliche entschuldigte Verspätungen). Vgl. insofern § 19 Nr. 2 VOL/A (Kalendertag für die Zuschlagsfrist).

Die Angebotsfrist im nationalen Vergabeverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des § 18 Nr. 1 VOL/A. Verlangt werden auf einer objektiven Prognose beruhende ausreichende Fristen für die Bearbeitung und Abgabe des Angebots unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusatzaufwandes für

  • die Beschaffung von Unterlagen,
  • die Erprobung oder
  • Besichtigung.


Angebotsfristen, die dem nicht entsprechen, führen dazu, daß die Bewerber möglicherweise nicht in den Wettbewerb eintreten. Nicht zulässig ist es natürlich, die Angebotsfrist im Hinblick auf die "Vorinformation" einzelner Bewerber zu verkürzen und so gegen das Gleichbehandlungsgebot zu verstoßen. Die Vergabestellen können insofern von der Zeit ausgehen, die sie für die Erstellung der Verdingungsunterlagen benötigten - natürlich mit einem erheblichen Zeitabschlag. Gegebenenfalls sollte man hier eine andere Abteilung bitten, die entsprechende Zeit vorzuschlagen, die für entsprechende Angebote erforderlich sind. Wenn kein Zeitdruck besteht, sollte die Angebotsfrist auf keinen Fall zu knapp gehalten sein, da sie die Zahl der Bewerber reduzieren kann. Man wird auch hier die entsprechenden Abläufe simulieren, um keinen Fehler zu machen (Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, interner Verwaltungsablauf, Durcharbeitung der Verdingungsunterlagen, Besichtigung, Beschaffung von Unterlagen, Kalkulation der Preise, interne Entscheidungsfindung, Endfassung des Angebots, Postlaufzeit etc.) . Ist die Angebotsfrist nicht ausreichend bemessen, so stellt sich die Frage, ob ein verspätet eingehendes Angebot "verspätet eingegangen" ist (vgl. § 23 Nr. 1 a) VOL/A und gleichwohl die Verspätung nicht vom Bieter zu vertreten ist. Es stellt sich das Problem, ob ein Bewerber bei einer nicht ausreichenden Angebotsfrist und deren Überschreitung als "entschuldigt" anzusehen ist. Wenn der Bieter allerdings die zu kurze Frist durch Angebotsabgabe "akzeptiert", wird insofern keine Folge eintreten können. Unterläßt er die Abgabe seines Angebots wegen der zu kurzen Frist, ohne sich hiergegen z.B. durch Anrufung der Rechtsaufsicht zu wehren, wird er im nachhinein nichts gegen die weitere Durchführung des Verfahrens vorbringen können; denn aus der Sicht der Vergabestelle sind seine Probleme nicht erkennbar. Sie schätzt die erforderliche Frist auch nur aus ihrer Sicht.Andererseits kommt man hier in der Praxis in weitere Probleme, da bei Festsetzen einer ausreichenden Angebotsfrist der eine oder andere Bewerber möglicherweise nicht auf ein Angebot verzichtet hätte, sofern er davon Kenntnis hätte, daß er "innerhalb einer ausreichenden Angebotsfrist" hätte handeln können. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, daß die Angebotsfristen tatsächlich "ausreichend bemessen" werden. Zu kurze Angebotsfristen können auch dazu führen, daß kein Angebot eingeht.

Bei Freihändiger Vergabe kann auf die Festlegung von Angebotsfristen verzichtet werden, was sich allerdings nicht empfiehlt, da es auch hier in der Regel Sinn macht, die entsprechende Angebotsfrist in die Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzunehmen, um einen zeitlichen Dispositionsrahmen zu haben. Im übrigen ist für das EU-Verfahren darauf hinzuweisen, daß die Nichteinhaltung der Mindestfristen nach § 18 a VOL/A zur Rüge und zur Anrufung der Vergabekammer führen kann.

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