Die Gefahr

- in der Alltagssprache "die Verantwortlichkeit" bzw. das Risiko der betroffenen Sache - der wie auch immer eintretenden zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache auf den jeweils anderen Teil über. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Ablieferung bzw. die Abnahme der Sache, wobei zwischen Kauf (§§ 433 ff BGB) und Werkvertrag (631 ff BGB) zu unterscheiden ist.

Bei Kaufverträgen ist die Ablieferung grundsätzlich maßgeblich, währenddessen im Werkvertragsbereich die Abnahme entscheidend ist - vgl. § 644 BGB. Besonderheiten gelten für den Versendungskauf nach § 447 BGB (Gefahrübergang bei Übergabe an den Spediteur etc.). Im Baubereich ist § 8 IV g) VOB/A zu beachten-vgl. auch § 12 VOB/B. In AGB kann der wichtige Gefahrübergang nur im Rahmen der §§ 307, 310 BGB (AGBG) zu Lasten des anderen Teils verändert werden. Unangemessene Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle und sind bei "Unangemessenheit" nichtig. Auch die BVB enthalten Gefahrübergangsregelungen.

~0603