Verwendung Verdingungsunterlagen
Die Angebote und ihre Anlagen dürfen nur für die Prüfung bzw. Wertung verwendet werden. Das folgt aus § 22 Nr. 6 III VOL/A. Verstöße gegen diesen Grundsatz können Schadensersatzansprüche begründen, wobei darauf zu achten ist, ob nicht gegebenenfalls auch gewerbliche Schutzrechte verletzt werden, was auch zur Strafbarkeit führen kann (vgl. §§ 106 ff Urheberrechtsgesetz). Will der Auftraggeber die genannten Unterlagen über die Prüfung bzw. Wertung hinaus nutzen, so bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem betroffenen Bieter.
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