Vom Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB sind gemäß § 100 II i GWB Aufträge über

  • Dienstleistungen
  • von verbundenen Unternehmen
  • für Auftraggeber
  • mit eigener Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung
  • oder mit eigener Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrs
  • oder mit eigener Tätigkeit auf dem Gebiet der Telekommunikation.




Insoweit ist § 11 Vergabeverordnung 2000 maßgeblich. Danach gilt die für Aufträge im Sektorenbereich maßgebliche Vorschrift des § 8 Vergabeverordnung 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Dienstleistungsaufträge. Hierbei ist folgende Checklist Dienstleistungen verbundene Unternehmen zu beachten:

Dienstleistungsaufträge      
Vergabe an ein verbundenes Unternehmen      
Gemeinsames Unternehmen      
Bildung durch mehrere Auftraggeber    
Tätigkeit im Sektorenbereich    
Trinkwasserversorgung
Elektrizitäts- und Gasversorgung
Wärmeversorgung
Versorgung Beförderungsunternehmen
Vergabe an einen Auftraggeber    
Vergabe an mit Auftraggeber verbundenes Unternehmen    
mindestens 80 % des Durchschnittsumsatzes  
für die verbundenen Unternehmen
in den letzten drei Jahren
in der EG
Dienstleistungssektor
Mehrere mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen  
Gleiche oder gleichartige Dienstleistungen
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes
in der EG
Mitteilung an EG-Kommission    
auf Verlangen
Namen der Unternehmen
Art und Wert des Dienstleistungsauftrages
Alle erforderlichen Angaben


Zu klären sind demnach folgende Begriffe:

Es ergeben sich folgende Kombinationsmöglichkeiten:

Ein Auftraggeber mehrere Auftraggeber
Verbundenes Unternehmen gemeinsames Unternehmen
Vergabe durch Vergabe
Auftraggeber an ein des Auftrags
Verbundenes Unternehmen an einen Auftraggeber
Freistellung oder Vergabe des Auftrags
dieses Auftrags an ein mit einem Auftraggeber
  verbundenes Unternehmen

 

  • mindestens 80 % des durchschnittlicher Umsatzes
  • der letzten drei Jahre
  • innerhalb der EG
  • "dieses Unternehmens"
  • im Dienstleistungssektor
  • für die mit ihm verbundenen Unternehmen
  • (bzw. Erwartung dieses Ergebnisses bei kürzerem Bestehen)
  • Erbringen der gleichen oder gleichartigen Dienstleistung
  • durch mehr als ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen


Berücksichtigung des Gesamtumsatzes in der EG der die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen.

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