Nach der VergabeVO 2000 - § 14 - ist für die Information der Bieter vor dem Zuschlag eine Mindestfrist von 7 Werktagen - "spätestens 7 Werktage" zu beachten.

Die Nichtbeachtung der Pflicht zur rechtzeitigen Information -vgl. § 27 a VOL/A - kann zur Anrufung der Vergabekammer führen. Die Unterlassung der entsprechenden Information auf Antrag stellt einen schweren Fehler dar.


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