Bei Beschränkter und Öffentlicher Ausschreibung sind die Angebote in verschlossenem Umschlag - ordnungsgemäß verschlossen - abzugeben (vgl. §§ 22 Nr. 3 a, 23 Nr. 1 a VOL/A).


Dadurch soll die Vertraulichkeit in den Vergabeverfahren sichergestellt werden. Die eingegangenen Angebote sind gemäß § 22 Nr. 1 VOL/A mit dem Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluß zu halten. Nach § 22 Nr. 6 sind Angebote und Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vertraulich behandeln. Von den nicht ordnungsgemäßen und verspäteten Angeboten sind Umschlag und Beweismittel (Zeugenvermerk etc.) zu verwahren. Es ist sicherzustellen, daß die Kenntnis der Angebote auf die mit der Sache Befaßten beschränkt bleiben. Die Bieter bzw. Bewerber müssen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe darauf hingewiesen werden, daß die Angebote als solche gekennzeichnet in verschlossenem Umschlag zuzustellen sind. Das kann auch bei Freihändiger Vergabe vorgesehen werden, wenn dies zweckmäßig ist.
Werden Angebot nicht in verschlossenem Umschlag abgegeben, so stellt sich die Frage, ob diese Angebote gewertet werden dürfen. Sie müssen nach § 23 Nr. 1 a) VOL/A nicht geprüft, können aber geprüft werden. Mit der Prüfung hat aber die Wertung grundsätzlich nichts zu tun, wenn auch der Katalog des § 23 Nr. 1 VOL/A dem des § 25 Nr. 1 VOL/A ähnelt bzw. diesen wiederholt. Unter § 25 Nr. 1 I VOL/A ist ein zwingender Ausschlußgrund insofern nicht vorgesehen. In § 25 Nr. 1 II VOL/A ist nur von einem möglichen Ausschluß der nicht als solche gekennzeichneten Nebenangeboe/Änderugnsvorschläge anzutreffen. Es wid vertreten, daß ein Angebot in unverschlossenem Umschlag den Auftragggeber veranlassen soll, den Bieter auf den Fehler hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, den Fehler zu beseitigen. Wenn hierür keine Zeit mehr ist, soll das Angebot bei Wahrung der Vertraulichkeit sowie keinen weiteren Wettbewerbsnachteilen gewertet werden können. Das ist kritisch zu betrachten - vgl. Dähne/Schgelle, VOL von A - Z, 2001, Stichwort: "verschlossener Umschlag". Ansatzpunkt ist die Systematik der §§ 23 Nr. 1 VOL/A sowie die unterschiedliche Vorgabe in § 25 Nr. 1 I und II VOL/A. M.E. ist der vErtraulichkeitsgrundsatz von besonderer Bedeutung für das Verfahren. Daneben bestehen Bedenken aus den Gründen der Gleichbehandlung - ordnungemäße und nicht ordnungsgemäße Angebot - allerdings steht dem entgegen, daß eine formale Betrachtung nicht im Vordergrund stehen darf.

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