Öffentliche Ausschreibungen ohne "wirtschaftliches Ergebnis" berechtigen zur beschränkten Ausschreibung - vgl. § 3 Nr. 3 c) VOL/A.

Das ist sicherlich dann der Fall, wenn der Preis z. B. bei Vorliegen einer Kosten/Nutzen-Analyse oder einer Wirtschaftlichkeitsrechnung keine Rechtfertigung erhält. Ferner wird dieser Fall bei "Mondpreisen" anzunehmen sein. Unwirtschaftlich sind Ergebnisse dann, wenn insbesondere ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung, zwischen Aufwand und Effekt oder bei mißbräuchlicher Ausnutzung eines Monopols vorliegt. In diesen Fällen kommt auch eine Aufhebung des Verfahrens in Betracht.

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