Dieser Rechtsbegriff (vgl. § 121 I BGB) ist an verschiedener Stelle der Vergabevorschriften anzutreffen:

Vgl. z.B.

 

  • § 22 Nr. 2 VOL/A - Verhandlung über Öffnung der Angebote "unverzüglich" nach Ablauf der Angebotsfrist
  • § 107 III GWB - unverzügliche Rüge bereits erkannter Verstöße
  • auch §§ 2 II, III, 4 III, 5 I, III, 7 II III, IV, 14 IV VOL/B
  • etc.


Unverzüglich entspricht nicht "sofort". Vielmehr ist eine Handlung etc. noch unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Hierbei können auch notwendige Überlegungsfristen oder die Zeit für eine ordnungsgemäße Prüfung in rechtlicher Hinsicht bzw. die notwendige Zeit für die Vornahme vernünftig geplanter organisatorischer Maßnahmen eine Rolle spielen. Maßgeblich sind folglich die berühmten Einzelfallumstände.
Hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, § 121 Rdnr. 3 m. zahlr. Nachw.
Für die Praxis bedeutet dies, daß man sich insofern nicht irgendwelche zeitlich unsicheren Kompromisse einlassen sollte, sondern sein Handeln gleichwohl an einem "sofortigen Handeln" ausrichten sollte.
Vor allem dann, wenn z.B. unverzügliche schriftliche Mitteilungen etc. verlangt werden (vgl. die §§ 2 II, III, 4 III, 5 I, III, 7 II III, IV, 14 IV VOL/B), empfiehlt es sich dringend, jedwedes schuldhafte Zögern zu vermeiden.Die nach § 107 III GWB unverzügliche Rüge ist ein häufiger "Stolperstein" für Bieter, die ein Vergabeüberprüfungsverfahren anstrengen wollen. "Erkannte Verstöße" sollten die Bieter daher grundsätzlich so schnell als möglich, also "sofort" geltend machen. Zahlreiche Überprüfungsverfahren sind unzulässig. Die meisten Überprüfungsverfahren der letzten Zeit scheiterten an den Voraussetzungen der Zulässigkeit. Die Anzahl der Überprüfungsverfahren hat sich - nicht zuletzt auch infolge der besseren Qualität der Verfahren - stark reduziert. Vgl. insofern auch www.vergabetip.de sowie Entscheidungen der Vergabekammer.

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