Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

Gemäß § 271 BGB sind hierfür die Vereinbarungen der Parteien und bei deren Fehlen die "Umstände" maßgeblich. "Umstände" können sich daraus ergeben, daß es sich z.B. um Beschaffungs-, Bereitstellungs- oder Herstellungsware handelt und die Leistung von diesen Gegebenheiten abhängt. Liegen weder Vereinbarungen noch "Umstände" vor, so ist die Leistung "sofort" fällig.
Die Fälligkeit ist im Leistungsschein klar festzulegen (exaktes Datum etc.), wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Bieter/Auftragnehmer davon ausgehen können, daß die Öffentliche Hand hinsichtlich der Ausführungsfristen § 11 VOL/A bedachtet (ausreichend, besonders kurze Fristen nur bei "besonderer Dringlichkeit").

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