Entgangener Gewinn kann die Folge des Zuschlags an den Falschen sein.

Es handelt sich um eine Schadensposition im Sinn des § 249 ff BGB. Im EU-weiten Vergabeverfahren ist dieser Schadensersatzanspruch in § 125 GWB geregelt.


Der Zuschlag "an den Falschen" erfolgt u.a., wenn

  • der Zuschlag an einen auszuschließenden Bieter erteilt wird (vgl. §§ 7 Nr. 5, 23 Nr. 1, 25 Nr. 1, 2 VOL/A)
  • Wertungsfehler gemacht werden.


Nach der Rechtsprechung des BGH können dem benachteiligten Bieter Schadensersatzansprüche auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zustehen.

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