Für die sofortige Beschwerde im Vergabeüberprüfungsverfahren gegen die Entscheidung der Vergabekammer (Verwaltungsakt) sind die Oberlandesgerichte - "Vergabesenate" zuständig.

Das Verfahren ist in den §§ 116 ff GWB geregelt.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.7.2000 - 2 Verg 5/00 - NZBau 2001, 462 - Schießanlage mit "Blue Box" - Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - Zustellung des angegriffenen Beschlusses der Vergabekammer durch Fax sowie sonach nochmals förmlich - Vorabinformation durch Fax und nachfolgende förmliche Zustellung: maßgeblich für Lauf der Beschwerdefrist die förmliche Zustellung - fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde (zwar Antragsbefugnis, aber teils unzulässige, teils unbegründete Rügen: ausreichende Angebotsfrist, Leistungsbeschreibung hinreichend präzise: "Blue-Box" ein in der Branche klar definierter Begriff, Wertungszeitraum von 15 Tagen bereits aus Bekanntmachung erkennbar, Mitwirkung von Sachverständigen bei eigener Fachkenntnis nicht geboten, das nicht zweckmäßig) - Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet.

~1032