Nach Eingang der Angebote sind die Angebote


Der Sinn dieser Bestimmung ist auf der Hand liegend - Angebote, die Dritten, am Verfahren nicht Beteiligten, zugänglich sind, können vorzeitig geöffnet werden, was unzulässig ist - vgl. § 22 Nr. 2 ff VOL/A.
"unter Verschluß" sind Angebote dann genommen, wenn sichergestellt ist, daß außer der für den Eingangsvermerk zuständigen Person bis zur Öffnungsverhandlung niemand Zugang hat. Dementsprechend kommt nur eine nachweisbare Niederlegung der Angebote in einem verschlossenen Behältnis mit Zugangssicherung in Betracht. Es muß sich folglich um einen abschließbaren Behälter handeln, dessen Schlüssel nur dem zuständigen Personenkreis kontrolliert überlassen werden darf.
Digitale Angebote - verschlüsselt - sind entsprechend zu behandeln.
Die Maßnahmen sind speziell oder generell zu dokumentieren - nachweisbar.

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