Erläuterungen Angebot

Erläuterungen eines Angebots können dem Angebot



Derartige Erläuterungen können sich z.B. beziehen auf einen betriebswirtschaftlich angemessenen, aber knapp kalkulierten Preis - Hinweis für den Auftraggeber auf die Prüfungspflicht hinsichtlich niedrigerer anderer Dumpingpreise nach § 25 Nr. 2 II VOL/A.
Zu beachten ist allerdings immer

  • die Beifügung
  • auf besonderer Anlage
  • und hier empfohlen: besonders als "Erläuterungen des Angebots" gekennzeichnet.


Hieraus folgt, daß diese Erläuterungen zwar in den verschlossenen Umschlag gehören, sofern man nicht in der "Beifügung auf besonderer Anlage" einen Hinweis aus § 21 Nr. 1 I VOL/A sieht, daß die "Erläuterungen" nicht in den verschlossenen Angebotsumschlag gehören; das aber läßt sich im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Verfahrens nicht begründen. Denn die "Erläuterungen" können dazu führen, daß das Angebot bis zur Öffnungsverhandlung nicht unter Verschluß ist, was einen Fehler darstellen würde.
Unbedingt ist auch darauf zu achten, daß bei den beigefügten Erläuterungen nicht Geschäftsbögen benutzt werden, auf denen sich AGB oder Verweisungen auf Lieferbedingungen finden - das kann zum Ausschluß führen, da Änderungen/Ergänzungen der Verdingungsunterlagen vorliegen.

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