Vom Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB sind gemäß § 100 II i GWB Aufträge über
- Dienstleistungen
- von verbundenen Unternehmen
- für Auftraggeber
- mit eigener Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung
- oder mit eigener Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrs
- oder mit eigener Tätigkeit auf dem Gebiet der Telekommunikation.
Insoweit ist § 11 Vergabeverordnung 2000 maßgeblich. Danach gilt die für Aufträge im Sektorenbereich maßgebliche Vorschrift des § 8 Vergabeverordnung 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Dienstleistungsaufträge. Hierbei ist folgende Checklist Dienstleistungen verbundene Unternehmen zu beachten:
Dienstleistungsaufträge | ||||
Vergabe an ein verbundenes Unternehmen | ||||
Gemeinsames Unternehmen | ||||
Bildung durch mehrere Auftraggeber | ||||
Tätigkeit im Sektorenbereich | ||||
Trinkwasserversorgung | ||||
Elektrizitäts- und Gasversorgung | ||||
Wärmeversorgung | ||||
Versorgung Beförderungsunternehmen | ||||
Vergabe an einen Auftraggeber | ||||
Vergabe an mit Auftraggeber verbundenes Unternehmen | ||||
mindestens 80 % des Durchschnittsumsatzes | ||||
für die verbundenen Unternehmen | ||||
in den letzten drei Jahren | ||||
in der EG | ||||
Dienstleistungssektor | ||||
Mehrere mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen | ||||
Gleiche oder gleichartige Dienstleistungen | ||||
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes | ||||
in der EG | ||||
Mitteilung an EG-Kommission | ||||
auf Verlangen | ||||
Namen der Unternehmen | ||||
Art und Wert des Dienstleistungsauftrages | ||||
Alle erforderlichen Angaben |
Zu klären sind demnach folgende Begriffe:
- Dienstleistung
- Verbundene Unternehmen
- Gemeinsame Unternehmen
- Mehrere mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen.
Es ergeben sich folgende Kombinationsmöglichkeiten:
Ein Auftraggeber | mehrere Auftraggeber |
Verbundenes Unternehmen | gemeinsames Unternehmen |
Vergabe durch | Vergabe |
Auftraggeber an ein | des Auftrags |
Verbundenes Unternehmen | an einen Auftraggeber |
Freistellung | oder Vergabe des Auftrags |
dieses Auftrags | an ein mit einem Auftraggeber |
verbundenes Unternehmen |
- mindestens 80 % des durchschnittlicher Umsatzes
- der letzten drei Jahre
- innerhalb der EG
- "dieses Unternehmens"
- im Dienstleistungssektor
- für die mit ihm verbundenen Unternehmen
- (bzw. Erwartung dieses Ergebnisses bei kürzerem Bestehen)
- Erbringen der gleichen oder gleichartigen Dienstleistung
- durch mehr als ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes in der EG der die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen.
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