Die Vergabeverordnung 2000 sieht in § 20 das Bescheinigungsverfahren mit einer Untersuchung durch Prüfer vor.

Dieses Bescheinigungsverfahren stellt den Auftraggeber zwar nicht sicher, soweit es um Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geht. Indessen dürfte es für den Auftragggeber angesichts der Kompliziertheit der Materie, der möglichen Fehlerquote und im Hinblick auf die erheblichen Risiken der Anrufung der Vergabekammer durch die Bieter nicht uninteressant sein, eine zusätzliche Absicherung zu erhalten.



~0823