Die Vergabeverordnung 2000 sieht in § 21 ein Schlichtungsverfahren vor.


Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Inanspruchnahme durch jeden Beteiligten
    • Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
    • Unverzügliche Weiterleitung durch Bundesministerium an die EU-Kommission
    • Streitigkeit über korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Auffassung der EU-Kommission
    • Information durch EU-Kommission an Auftraggeber mit der Bitte um Beitritt zum Schlichtungsverfahren
  • Kein Beitritt des Auftraggebers: keine Durchführung des Schlichtungsverfahrens - Information des Antragstellers
  • Beitritt des Auftraggebers
    • Vorschlag eines unabhängigen Schlichters durch Kommission
    • Akzeptanz durch Parteien des Schlichtungsverfahrens
    • Vorschlag je eines weiteren Schlichters durch die Parteien
    • Möglichkeit der Hinzuziehung von bis zu zwei Sachverständigen je Schlichter - Möglichkeit der Ablehnung des Sachverständigen durch Beteiligte
    • Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung für die am Schlichtungsverfahren Beteiligten
    • Bemühung der Schlichter um möglichst rasche Einigung der Beteiligten
    • Möglichkeit zur jederzeitigen Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch Auftraggeber und Antragsteller
    • Kosten: eigene Kosten jeweils selbst - Kosten des Schlichtungsverfahrens hälftig von den Beteiligten
    • Pflicht zur unverzüglichen Information der Schlichter durch Auftraggeber bei Stellung von Anträgen nach § 107 GWB
    • Angebot an Betroffene zum Beitritt zum Schlichtungsverfahren
    • Möglichkeit der Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch Schlichter im Fall des Nachprüfungsverfahrens.


Ob dieses Schlichtungsverfahren sinnvoll ist, wird sich in der Praxis zeigen. Wahrscheinlich könnte das Schlichtungsverfahren für Bieter oder Bewerber nicht vollkommen uninteressant sein, weil es z.B.


Daneben könnte die "Prangerwirkung", die mit dem Schlichtungsverfahren verbunden ist, eine Rolle für die Bieter spielen, deren Position durch das Nachprüfungsverfahren seit dem 1.1.1999 sich verschlechtert hat (vgl. §§ 107, II, III, 125 GWB).
Auf den Vergabetip ist zu achten.


~0821