Das Hauptangebot ist das übliche Angebot des Bieters, sofern nicht Nebenangebote und Änderungsvorschläge von den Bietern vorgesehen werden.
Wenn Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden, was zu begründen ist, werden die Nebenangebote neben Hauptangeboten gewertet - wie Hauptangebote (vgl. § 22 Nr. 4 sowie auch § 17 Nr. 3 V VOL/A). Dies kann die Vergaberstelle in nicht geringe Schwierigkeiten bringen - wegen der Wertungsprobleme. Hier kommt es insbesondere auf den Nachweis der Gleichwertigkeit des Nebenangebots duch den Bieter an.
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