Die entsprechende Anwendung bestimmter Bestimmungen der VOL/A ist insbesondere im Zusammenhang mit der Freihändigen Vergabe von Bedeutung.

Es handelt sich um einen Begriff aus dem Bereich juristische Argumentationsformen mit den Möglichkeiten der
- extensiven und restriktiven Auslegung
- Analogie (Übertragung eines gesetzlichen Tatbestands auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand
- und z.B. Umkehrschluß.
Vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB,, 59. Auf., 2000, Einleitung, Rdnr. 39 ff - dort auch Rdnr. 35 ff zu Auslegungsmethoden (sprachlich-grammatikalisch, systematisch < auch insofern einbezogen verfassungskonform, richtlinienkonform>, historische und teleologische Auslegung).
Im Rahmen der Freihändigen Vergabe ist also die jeweils entsprechend anzuwendende Bestimmung darauf zu überprüfen, ob es sinnvoll und zweckmäßig ist, die jeweilige Bestimmung der VOL/A auch auf die Freihändige Vergabe anzuwenden oder darauf zu verzichten bzw. sie in diesem nichtförmlichen Verfahren zu modifizieren. Der Auftragggeber erhält damit natürlich keinen Freibrief für die Nichtanwendung der jeweiligen Bestimmung, sondern muß die Nichtanwendung oder modifizierte Anwendung begründen. Will der Auftraggeber z.B. auf die Festlegung einer Angebotsfrist verzichten, so kann er dafür gute Gründe haben (z.B. etwa im Fall der kurzfristigen Vergabe eines Reparaturauftrags).

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