Dieser Begriff bezieht sich auf eine BGH-Entscheidung.

Hier ging es darum, daß der Auftraggeber in einer ersten Wertungsstufe nach § 25 Nr. 2 I VOB/A Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die Bewerber bzw. Bieter bejaht, dann aber diese Merkmale nochmals im Rahmen der eigentlichen Wertung nach § 25 Nr. 3 VOB/A neben dem Preis gewertet hatte, was als unzulässige "Doppelwertung" mit der Folge des Zuschlags an den Falschen eingestufte wurde (Schadensersatzansprüche des benachteiligten Bieters).

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