Korruption ist vergaberechtlich relevant - Korruption führt zum Ausschluß.Korruption führt zur Vergabesperre.
Korruption hat auch in der Regel eine Preisprüfung zur Folge.
Korruption ist strafrechtlich erheblich - vgl. §§ 298 ff Strafgesetzbuch.
Bestechung - Korruption - Strafrecht
BGH, Urt. v. 11.4.2001 - 3 StR 503/00 - NJW 2001, 2558 - Abteilungsleiter Ausländeramt - pflichtwidrige Diensthandlung (Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für polnische Bauarbeiter) - Bau eines Wohnhauses und Preisnachlaß von 26.000 DM - § 332 I StGB
BGH, 11.7.2001 - 1 StR 576/00 - NZBau 2001, 575 = NJW 2001, 3718 - Betrug durch wettbewerbswidrige Preisabsprachen bei Freihändiger Vergabe - Bauauftrag Flughafen München - vgl. hierzu ferner Bruns NStZ 1983, 385; LG Frankfurt/M. NStZ 1991, 86; ferner BGHSt 43, 96 - hierzu Otto JR 1998, 71
BGH, Urt. v. 13.9.2001 - VII ZR 487/99 - BB 2001, 2344 = NZBau 2001, 682- Voraussetzungen für die Anwendung des AGBG - Absicht der Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen - Darlegungs- und Beweislast für AGB-Charakter(Kläger)
Bestechung - Korruption - Strafrecht
BGH, Urt. v. 11.5.2001 - 3 StR 549/00 - NJW 2001, 2560 - GEZ-Fall - Strafbarkeit nach §§ 32, 266, 52, 73 I 2 - Vergabe von 14 Druckaufträgen gegen verschleierte Provisionszahlungen an Organisationsstudio der Ehefrau, Feiern, Hotelaufenthalte, Geschenke, Reitpferd etc.
Die Korruptionsfrage ist leider "nicht erledigt" - das zeigen immer wieder aufkommende Korruptionsfälle.
In einem Beitrag behandelt Ostendorf die einschlägigen Fragen und vor allem auch Zahlen.
NJW 1999, 615 ff.
In diesem Zusammenhang greift Ostendorf auf Vorschläge zurück, die von einer interministeriellen Arbeitsgruppe in Schleswig-Holstein unter seinem Vorsitz am 13.12. 1995 der Öffentlichkeit präsentiert worden sind, in denen es u.a. um folgende Punkte geht:
- strikte Einhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) im Sinne des Vorrangs öffentlicher Ausschreibung;
- Mehr-Augen-Prinzip bei der Auftragsvergabe;
- Splitting zwischen den Funktionssträgern für die Erstellung des Leistungsverzeichnisses und für die Zuschlagserteilung;
- Verstärkung der behördeninternen Kontrollen, u. a. mir dem Einsatz mobiler Prüfgruppen;
- Rotationsprinzip bei den Auftraggebern;
- Klarstellung und Überwachung von Geschenkrichtlinien sowie kritische Überprüfung des ,, Sponsoring auf persönliche Vorteilsgewährung;
- Einschränkung von Nebentätigkeitsgenehmigungen für öffentlich Bedienstete (in Schleswig-Holstein gingen im Jahre 1993 10% der Polizeibeamten einer genehmigten Nebentätigkeit nach).
Im Grunde wird hier eine (noch oder doch vermeidliche ?) absolute Mißtrauensorganisation festgeschrieben. Man muß schon fragen ,
- wieviele zusätzliche Behördenkontrollen wir denn noch einrichten müssen ?
- Ein Einsatz mobiler Prüfgruppen - wofür ? Wir haben doch schon behördeninterne Kontrollen, behördeninterne Ausschüsse, interne und externe Revisoren !
- welche Nachteile sich ergeben, wenn das ohnehin schon bestehende "Rotationsprinzip" noch verstärkt wird, durch das jährlich "Beschaffungs-know-how" in kaum schätzbarem Wert verloren geht, da nach Auffassung des Verfassers das entsprechende Wissen ebensowenig gesammelt wird wie z.B. Leistungsbeschreibungen.
- Geradezu grotesk ist auch die Forderung nach einem Splitting zwischen den Erstellern ders Leistungsverzeichnisses und denjenigen, die den Zuschlag erteilen. Wie soll jemand ohne entsprechende Kenntnisse und Einarbeitung in das Vergabeverfahren den Zuschlag erteilen ? Welcher zusätzlicher Zeitaufwand ist hier erforderlich ? Welche Personalaufstockung muß hier vorgenommen werden ?
Wir haben Geschenkrichtlinien, das "Gesetz zur Bekämpfung der Korruption"
(vom 13.8.1997 - BGBl. I, 2038), die Einschränkung der Absetzung von Schmiergeldern (vgl. § 4 V Nr. 10 EStG) , zeitlich begrenzte Auftragssperren bei Verstössen gegen das Arbeitsförderungs- oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie bei Verurteilungen nach § 266 a I, II und IV StGB sowie entsprechende Bekanntmachungen, weitere strafrechtliche Bestimmungen (vgl. §§ 331 ff StGB), disziplinarechtliche Möglichkeiten und Maßnahmen etc., das EU-Bestechungsgesetz sowie das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung jeweils vom 10.9.1998 (BGBl II, 2340, 2327).
Hierzu Ostendorf, aaO, m.w.Nachw. Zur Entwicklung des Beamtenrechts vgl. im übrigen Battis, Ulrich, Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 1998, NJW 1999, 987 ff.
An sich liegt ein interessantes und ausreichendes Instrumentarium vor. Hinzukommen die Möglichkeiten der Bieter nach den §§ 97 ff GWB - insbesondere also die Kontrolle der Vergabeverfahren. Aber das soll offensichtlich noch nicht genügen. Wenn auch allenthalben von der Bekämpfung der Normenflug die Rede ist, vom "schlanken Staat" etc., so scheinen doch speziell auch hier im Beschaffungswesen - eine im Grunde kaufmännische Tätigkeit - die Geister keine Ruhe zu geben, die der Komplizierung und Bürokratisierung weiter das Wort reden. Man muß hier mit allem Nachdruck die Frage stellen, ob dies noch alles so weiter durchgehen kann ? Aber die Hoffnung auf Besserung des Verfassers ist gering.
Vgl. Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und Recht, 1998, 15 ff, 33 ff.
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