§ 18 VOL/A/ behandelt lediglich die Angebotsfrist, nicht jedoch die Frist für die Bewerbung bei Teilnehmerwettbewerben.

Anders ist dies in den §§ 18 b VOL/A sowie 10 VOL/A-SKR. In den Bestimmungen der §§ 18, 18 a, 18 b sowie 9 VOB/A-SKR ist von Angebots- und Bewerbungsfrist die Rede. Die Einhaltung der Bewerbungsfrist ist Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Vergabeverfahren. Bei Fristversäumnis kann eine Bewerbung keine Berücksichtigung finden. Wer sich nicht bewirbt, signalisiert sein mangelndes Interesse an dem betreffenden Auftrag. Wer allerdings den Teilnahmeantrag für den Teilnehmerwettbewerb als "Bedingung" für die weitere Berücksichtigung einstuft, also im Teilnehmerwettbewerb nicht allein ein Markterkundungsinstrument sieht, kann Teilnehmer, die sich nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht bewerben, im folgenden Verfahren nicht berücksichtigen. Hierbei geht es um die grundsätzliche Einordnung des Teilnehmerwettbewerbs..

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