Leistungen des Bewerbers oder Bieters, die über die Bearbeitung einer ordnungsgemäßen Vergabeunterlage, insbesondere mit einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, hinausgehen, sind zu vergüten.

Das Fertigstellungsgebot des § 16 Nr. 2 VOL/A verlangt insbesondere abgeschlossene Planungen z.B. im Bereich der IT. Hiergegen wird vielfach verstoßen - allerdings sind die Bieter insofern meist nicht unschuldig, weil sie trotz der Verstöße Angebote abgeben und diese Verstöße nicht rügen.
Beispielhaft seien §15 VOF sowie § 20 Nr. 2 I VOB/A erwähnt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung der entsprechenden Leistungen zwingend vorsehen, nämlich dann, wenn der Aufttraggeber entsprechende Leistungen ausdrücklich verlangt. Ist dies nicht der fall, so muß der Bieter, der eine entsprechend aufwendige Angebotsbearbeitung nicht hinnehmen will, nach § 107 III GWB im EU-weiten Vergabeverfahren die konkrete und bestimmt gehaltene Rüge anbringen, aus der der Auftraggeber ersehen kann, daß die Vergabekammer eingeschaltet werden wird, wenn keine befriedigende Lösung vorliegt.
Für Architektenleistungen ist § 24 Nr. 3 VOF zu beachten.


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