Die Präsentation von Referenzobjekten ist nach § 24 Nr. 2 VOF zugelassen.
Gerade in diesem Zusammenhang ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Ob eine Präsentation auch z.B. bei anderen Freiberufler-Leistungen vor dem Zuschlag nach § 8 Nr. 4 VOL/A - "geistiges Muster bzw. geistige Probe" ist anzunehmen, sofern Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, aber auch persönliche Fachkunde aufgeklärt werden müssen.
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