Der Gerichtsstand ist nach der Checklist des § 9 Nr. 4 r VOL/A bzw. § 19 Nr. 2 VOL/B festzulegen.
"Gerichtsstand ist der für die Vergabestelle maßgebliche Gerichtsbezirk."
~0633
Der Gerichtsstand ist nach der Checklist des § 9 Nr. 4 r VOL/A bzw. § 19 Nr. 2 VOL/B festzulegen.
"Gerichtsstand ist der für die Vergabestelle maßgebliche Gerichtsbezirk."
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