Die Schlußzahlung hat Bedeutung im Wege der Vertragsabwicklung.

Insoweit ist auf die §§ 17 Nr. 4 VOL/B bzw. § 16 Nr. 3 VOB/A hinzuweisen. Die entsprechende Klausel der VOL/B mit der Wirkung der vorbehaltlosen Entgegennahme der Schlußzahlung ohne entsprechende "Warnhinweise" des Auftraggebers ist nach hier vertretender Ansicht nichtig. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 16 VOL/B verwiesen.

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