Hier kann nach § 4 Nr. 2) e) VOF das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt werden, sofern die weiteren in den Vorschrift anzutreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
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Hier kann nach § 4 Nr. 2) e) VOF das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt werden, sofern die weiteren in den Vorschrift anzutreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
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