Das Haftungsrisiko folgt dem Vertragsrisiko.

Bieter müssen sich diesem Risiko nach Risikoprognose stellen. Sofern keine ungewöhnlichen Wagnisse anzutreffen sind, sind Risiken und Haftung kalkulierbar, was insbesondere auch § 8 Nr. 1 II, III VOL/A betrifft.
Im Rahmen der VOF ist das Haftungsrisiko neben dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand bei Festsetzung der Auftragswertes nach § 3 Nr. 1 VOF zu berücksichtigen.

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