Eine Leistungsbeschreibung muß so gestaltet sein, daß sie von allen Bewerbern und Bietern gleich verstanden wird. Ist das nicht der Fall, so
- werden Auskünfte nach § 17 Nr. 6 VOL/A verlangt werden - Zusatzarbeit,
- werden ferner unterschiedliche bzw. z.B. preislich weit auseinanderfallende Angebote eingehen, da kein wirklicher Wettbewerb vorliegt. Ferner Aufwendungen auslösende Auskünfte die wahrscheinliche Folge.
Es wird gegen einen wesentlichen Grundsatz des Vergabeverfahrens verstoßen; die Vergabekammer kann in EU-weiten-Verfahren angerufen werden.
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