Sofern Besonderheiten wie bestimmte Abrechnungsmodalitäten erforderlich sind, ist dies in der Verdingungsunterlagen eindeutig festzulegen. Andernfalls gilt die "Abwicklungsschablone" des § 15 VOL/B. Dann sind folgende Grundsätze maßgeblich:
Die Rechnungsstellung
- beruht auf einer prüfbaren Abrechnung - ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar und transparent - keinen zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung veranlassend;
- entspricht dem Grundsatz der Übersichtlichkeit, d.h. daß Aufbau und Inhalt problemlos ersichtlich sind;
- beachtet den Grundsatz der Einhaltung der Posten der Verdingungsunterlagen/100/;
- verwendet die in den Verdingungsunterlagen/100/ enthaltenen Bezeichnungen;
- wird ergänzt durch die Zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen beizufügenden Unterlagen wie
- Mengenberechnungen
- Zeichnungen
- und andere Belege.
- Besondere Kenntlichmachung
- der Änderungen des Vertrags:
- der Ergänzungen des Vertrags:
- Pflicht zur gesonderten Abrechnung auf Verlangen:
Wegen der Rechnungsstellung wird auf § 15 VOL/B verwiesen.
Die Vorschrift lautet:
§ 14 Abrechnung
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden, Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.- Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
- Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
- Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
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