Behinderung und Unterbrechung hat der Auftragnehmer nach § 5 VOL/B anzuzeigen.

Hier ist Vorsicht der Vergabestelle bzw. der Bedarfsstelle geboten. In jedem Fall ist von der Bedarfsstelle die Beschaffungsstelle einzuschalten. Im übrigen wird auf § 5 VOL/B verwiesen. Zur Fertigstellung der Verdingungsunterlagen gehört auch die Festlegung von Mitwirkungspflichten, deren Verletzung in der Regel die Behinderung und Unterbrechung der Leistung des Auftragnehmers auslöst. Vgl. VOL/B Rdnr. 98. Behinderung - Rechtsprechung – Baurecht - BGH; Urt. v. 21.3. 02- Vll ZR 224/00 - NZBau 2002, 381 – Behinderung des Auftragnehmers in der Ausführung - § 6 Nr. 6 VOB/B – zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Behinderung – Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs (altes Recht)

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