Sofern erforderlich, sollte der Arbeitsbeginn in den Vergabeunterlagen festgelegt werden.

BGB

Wird keine Leistungszeit (noch aus den Umständen zu entnehmen) vereinbart, so kann derGläubigersiesofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (vgl. § 271 BGB - Fälligkeit). Das ist maßgebliche Voraussetung für den Verzug (vgl. §§ 286, 281 f BGB). Wann der Auftragnehmer mit der "Arbeit" zu beginnen hat, ist grundsätzlich seine Sache. 

Welche Liefer-und Ausführungsfristen erforderlich und möglich sind, ist nach Bedarf sowie auf der Basis der Markterkundung (vgl. § 20 UVgO, 28 VgV) zu bestimmen. Besonders kurze Fristen können zu Wettbewerbsbeschränkungen etc. sowie Rügen und Anrufung der Vergabekammer führen. Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Festlegung der Leistungsfristen nicht diskriminierend sein darf.

UVgO und VOB/B

Die Ausführungsfristen sind Gegenstand der Vergabeunterlagen (vgl. § 21 Nr. 3 UVgO, auch § 29 I Nr.3 VgV). Leistungsfristen sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung bzw. der Vertragsbedingungen. Nach § 39 I Nr. 5 UVgO ist u. a. mindestens der "Zeitraum der Leistungserbringung" bekannt zu machen. Die VOL/B ist nach § 21II UVgO "in der Regel" in den Vertrag einzubeziehen. Nach §4 Nr.1(1) VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistung nach dem Vertrag - also einschließlich der Leistungszeit - auszuführen (vgl. im Übrigen § 5 VOB/B: Behinderung undUntrerbrechung derLeistung).

VOB/A und VOB/B

§ 9 I  Nr. 1 VOB/A verlangt "ausreichende "Ausführungsfristen". Nach § 5 I VOB/B ist die Ausführung nach den verbindlichen Vertragsfristen zu beginnen. Sofern für den Beginn der Ausführung keine Frist  vereinbart ist, hat der Aufraggeber dem Aufragnehmer auf Verlangen überden voraussichtlichen BeginnBeginn zu erteilen-Der Auftragnehmer hat innerahalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen und den Beginn der Ausführung anzuzeigen.

Praxishinweiis -Kontrollinstrumente

Größere oder "zeitkritische" Aufträge sollten Teil- und Kontrollfristen enthalten. Auch Zugangsrechte zu den Betriebsstätten, laufende Berichte etc. kommen als Instrumente in Betracht(vgl. z.B. § 4 Nr. 2 (1) und (2) VOL/B oder § 4 (1) Nr.2 VOB/B).


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