Software ist häufiger Beschaffungsgegenstand.
Man unterscheidet Standardsoftware (Kauf, Miete oder Leasing) sowie Individualsoftware Werkvertrag in zwei Stufen: Planung und Realisierung).
Vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.12.1999 - VIII ZR 299/98 - NJW 2000, 1415; dazu auch Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und Recht, 1998, Rdnr. 44, m.w.Nachw.
Die öffentliche Hand ist gehalten, insofern die BVB sowie die entsprechenden Leistungsscheine zu nutzen. Insofern ist allerdings insbesondere auf die seit 1989 erforderliche und nunmehr vorliegende Änderung der BVB zu achten - EBV-IT. Von den EVB-IT beziehen sich auf Software:
EVB-IT - Überlassung Vertragstyp A - Standardsoftware - Kauf
EVB-IT - Überlassung Vertragstyp B - Standardsoftware - "Miete"
EVB-IT - Pflege - S - Pflege von Standardsoftware
EVB-IT - Systemlieferung - auch auf Standardsoftware
EVB-IT - Erstellung - Anpassung bzw. Erstellung
EVB-IT - System - Fachliches Feinkonzept = Lasten- und Pflichtenheft für Individualsoftware
~0445