Die Eignung der Bewerber und Bieter ist in den §§ 6 III, IV, V VOL/A, 7 II EG VOL/A geregelt. Das Verlangen "überschüssiger Eignung " ist unzulässig. Die Wertung erfolgt in Stufen. Eignungs- und Zuschlagskrtiterien sind strikt zu unterscheiden.
Grundsätzlich darf nur an geeignete Unrternehmen vergeben werden. Der Auftraggeber legt die Anforderungen für die Eingung in der BGekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen fest. In der Eignungsstufe wird das Unternehmen überprüft. Hiervon zu unterscheiden sind die Zuschlagskriterien. Grundsätzlich ist der niedrigste Preis maßgeblich (falsch § 18 VOL/A, § 21 I VOL/A). Werden neben dem Preis weitere Kriterien vorgesehen (60 % Preis, 40 % weitere Kriterien), so dürfen sich die weiteren Kriterien nicht auf die bereits geprüfte Eignung beziehen, sondern auf das "Wie" der Ausführung etc. Insofern finden sich Anhaltspunkte in den §§ 16 VII VOL/A, 19 VIII EG VOL/A - aber Vorsicht; denn unter diesen Begriffen sind wie z. B. Qualität (Leistungsbeschreibung?) Begriffe enthalten, die in anderen Bestimmungen der VOL/A geregelt sind (z. B. § 7 I VOL/A). Im wesentlichen ist ziwchen Teilnahmeauswahlkriterien (A), Eignungskriterien B) und Zuschlagskriterien (C) zu unterscheiden.
Die Stufenprüfung zeigt die nachfolgende Übersicht:
Teilnahmeauswahlkriterien (A) |
Eignungskriterien (B) |
Zuschlagskriterien (C) |
§§ 6 III – V VOL/A – 7 II EG VOL/A |
§§ 6 III – V VOL/A – 7 II EG VOL/A |
§§ 16 VI VOL/A, 18 I VOL/A (unrichtig), §§ 19 VIII, 21 I (unrichtig) EG VOL/A |
“Erledigung” in dieser Stufe = A |
Wertung, soweit nicht in Stufe A „erledigt“ – Formel: B - A |
Letzte Stufe – in der Regel nur der Preis allein, soweit keine weiteren Kriterien neben dem Preis bekannt gemacht worden sind – Formel C – B - A |
Vergaberechtswidrig wäre folgendes Vorgehen:
“Erledigung” in dieser Stufe = A |
Wertung, soweit nicht in Stufe A „erledigt“ – Formel: B - A |
Letzte Stufe – in der Regel nur der Preis allein, soweit keine weiteren Kriterien neben dem Preis bekannt gemacht worden sind – Formel C – B - A |
Über die Anforderungen der Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit hinaus darf grundsätzlich kein "Mehr" an Eignung in der letzten Stufe der Wertung verlangt und dies auch nicht noch einmal im Rahmen der Wertung als Vorteil "honoriert" werden. Wenn besondere Eignungsanforderunen erforderlich sind, so ist dies zu dokumentieren, zu begründen und bekannt zu machen.
Bieter, die die Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen, stehen folglich nur noch nach § 16 V VOL/A im Preiswettbewerb, soweit ihre Angebote nicht nach § 16 III - VI VOL/A ausscheiden.
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