Vertragsänderung
Die Vertragsurkunde kann nach § 29 VOL/A gefertigt werden, wenn beide Vertragspartner es für notwendig halten. Nach § 28 Nr. 2 I VOL/A wird indessen der Vertrag geschlossen - durch Zuschlag = Annahme des Angebots.
Die Vertragsurkunde ist folglich überflüssig. Gleichwohl dieser überflüssige Vorgang auch heute vielfach noch vorgenommen. Allenfalls kann man die Vertragsurkunde dazu benutzen, um nach dem Zuschlag versehentliche kleine Fehler zu korrigieren und den Vertrag - allerdings nur in beiderseitigem Einvernehmen - ergänzen. Veränderungen des Vertrags kommen allerdings nur in Betracht, wenn die Bestimmungen der BHO beachtet werden. Nachverhandlungen mit Druckausübung hinsichtlich des Preises oder Leistungserweiterungen (vergessene Leistungen etc.) kommen nicht in Betracht. Die Vertragsurkunde hat folglich allenfalls deklaratorischen/rechtsbezeugenden Charakter - es sei denn, daß in der Tat eine Vertragsänderung (s.o.) vorgenommen wird. Die entsprechenden Verhandlungen sind einschließlich der vorbereiteten Vertragsurkunde als Verhandlungsbasis exakt vorzubereiten - es ist die "letzte Chance", Fehler in der Abwicklung zu vermeiden, die bereits jetzt erkannt werden - an sich ein überflüssiger Akt bei entsprechendem Vorgehen vor Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe.
~0353