Speziell in Eu-weiten Vergabeverfahren muß darauf geachtet werden, daß das für den Vertrag maßgebliche Recht (Deutsches Recht) vereinbart wird.
Öffentliche Aufträge werden-jedenfalls oberhalb der Schwellenwerte-Eu-weit bzw. international ausgeschrieben.Dadurch kann es zu Konflikten hinsichtlich des anwendbaren Rechts kommen. Teilnehmer und Bieter mit Sitz im Ausland gehen erhebliche Risiken ein, wenn sie nach deutschem Recht anzubieten, zu liefern etc. haben, da ihnen vielfach das deutsche Recht nicht bekannt ist. Der öffentliche Auftraggeber ist ebenfalls in einermisslichen Lage, wenn unterbestimmten Voraussetzungen z.B. franzöisches Recht anzuwenden wäre. Die damit verbundenen Risiken soll das Internationale Privatrrecht (IPR) vermeiden. Es ermöglicht den Parteien, das Recht für den jeweiligen Vertrag zu bestimmen. Geschieht dies nicht in wirksamer Weise oder fehlt eine Bestimmung gänzlich, so greift Rom I 4 wiefolgtein:
ROM I - Anwendung auf alle schuldrechtlichen Verträge,"die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen -Textauszug s.u.
Grundsätzlich können die Parteien nach (IPR) Rom I 3 (1) - früher Art. 27 I EGBGB - Einführungsgesetz zum BGB - das für den Vertrag maßgebliche Recht frei wählen. Eine entsprechende Rechtswahlklausel ist in die Vergabeunterlagen (AGB) aufzunehmen - neben der Frage der Vertragssprache. Eine entsprechende - zu übrerprüfende - Klausel könnte wie folgt lauten:
"Es gilt das zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache/Originalsprache ist Deutsch. Vom Auftraggeber überlassene Übersetzungen dienen lediglich der Information. Maßgeblich ist die Fassung des Vertrages in der deutschen Originalsprache. Das gilt für die Vertragsunterlagen, den Schriftverkehr, die Abwicklung und sämtliche Verhandlungen."
Variante (allerdings nicht für Bundesministerien, da die Bundesrepublik Deutschland nicht internationalen Übereinkommen beitreten, sie aber dann in den Verträgen ausschließen kann):
"Es gilt das zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*) sowie sämtlicher weiterer internationaler Übereinkommen."
Werden die internationalen Übereinkommen nicht ausgeschlossen, so verdrängen sie das BGB und kommen primär zur Anwendung, wenn beide Vertragspartner einem Vertragsstaat des jeweiligen Übereinkommens beigetreten sind. Das kann die Vertragsgrundlagen nicht unbeträchtlich verändern.
Vgl. insofern (IPR) RomI 3 und Rom I 4 - Palandt-Thorn, BGB, 80.. Aufl., 2021, Rom I 3, Rnr. 2 f; Rom I 4.
Beispiele aus dem EVB-IT-Bereich:
EVB-IT - Dienstleistungs-AGB (01.04.2018)
- Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
EVB-IT-System-AGB (19.04.2012)
25 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
Text ROM I - Auszug
ROM I
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Anwendungsbereich
- Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
- Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
- der Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 13;
- Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten;
- Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht;
- Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, soweit die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;
- Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;
- Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht
und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person; - die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob ein Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer anderen juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;
- die Gründung von „Trusts“ sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten;
- Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines
Vertrags; - Versicherungsverträge aus von anderen Einrichtungen als
- den in Artikel 2 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (1) genannten Unternehmen durchgeführten Geschäften, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit oder bei arbeitsbedingter Krankheit oder Arbeitsunfällen Leistungen zu gewähren.
- Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 18 nicht für den Beweis und das Verfahren.
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. In Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 bezeichnet der Begriff jedoch alle Mitgliedstaaten.
Artikel 2 Universelle Anwendung
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
KAPITEL II
EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN
Artikel 3 Freie Rechtswahl
- Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
- Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.
- Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
- Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form —, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
(5) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung.
(1) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/19/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44).
Artikel 4. Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:
- Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
- Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.
- Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem
der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. - Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.
- Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.
(2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
(4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.
Artikel 5
Beförderungsverträge
Artikel 6
Verbraucherverträge
Artikel 7
Versicherungsverträge
Artikel 9
Eingriffsnormen
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