Zwischen dem Rechtszustand 2016 bzw. 20167 und dem früheren Recht ist zu unterscheiden.
§ 6 I UVgO verlangt die Dokumentation - ebenso § 8 I VgV - Zwar war dies in den §§ 20 VOL/A und 24 EU-VOL/A bereits in weitgehend übereinstimmender Form so geregelt. Allerdings sind die  §§ 6 I, 38 UVgO und 8 I,  53 VgV m. E. strenger gehalten .

§§ 38 UVGO und 53 VgV verlangen grundsätzlich die Übermittlung in Textform "mithilfe elektronischer Mittel" nach den §§ 7 IV UVgO, 10 VgV im Vergabeverfahren. Lediglich § 14 UVgO nimmt den Direktauftrag im unterchwelligen Bereich von den Vergabeverschriften aus.
Die mündliche - fernmündliche - Kommunikation lässt 7 II UVgO  bzw. 9 II VgV zwar noch zu, allerdings nicht, wenn Vergabeunterlagen, Teilnahmeanträge und Angebote ( Interessenbestätigungen) betroffen sind. Im Übrigen wird oberschwellig wie unterschwellig eine ausreichende und geegnete Dokumentation vorliangt.  Damit hat auf jeden Fall die entsprechende Dokumentation vorzuliegen.


Früheres Recht

Die Freihändige Vergabe gehörte zumindest teils nicht zu den förmlichen Verfahren - vgl. § 3 Nr. 1 III VOL/A
Förmliche Verfahren waren Ausschreibungen, nämliche die Beschränkte Ausschreibung und die öffentliche Ausschreibung. Die Freihändige Vergabe gehörte nicht dazu - vgl. § 3 Nr. 1 III VOL/A.Die Ausnahmen für das nichtförmliche Verfahren der Freihändigen Vergabe ergeben sich aus der Überschrift(vgl. z.B. § 24 VOL/A: "Ausschreibungen") oder aus Hinweisen im Text (vgl. z.B. § 16 Nr. 3 VOL/A. Die Freihändige Vergabe ist damit keinesfalls so "frei", wie es den Anschein haben könnte. Vielmehr ist die gesamte VOL/A anzuwenden, sofern sich nicht aus Überschrift oder Text der VOL/A etwas Abweichendes (entsprechende Anwendung etc.) ergibt.

~0192, ~0285