• Home
  • Seminare
  • Muster
  • Stichworte
  • Texte
  • Checklists
  • Begründungshilfen
  • Impressum

Suche

Module

  • Vergabetip
    • VOL Aktuell
    • Texte
    • Aktuelles
    • Literatur
  • Newsletter
  • Vergabeprofi
    • Kommentierungen
  • Begründungshilfen
  • Entscheidungen
    • BGH
    • EUGH
    • Vergabekammerentscheidungen

Newsletter Anmeldung

Login Form

  • Passwort vergessen?
  • Benutzername vergessen?

Uncategorised

Vergabeprofi Newsletter 03/2025

 

 

 

 

Wichtiges 01. bis 06. 2025

 

In der ersten Hälfte 2025 ergingen Entscheidungen des EuGH zu Konzessionen (3), Inhouse-Vergaben (2), Zuschüssen (2); AGB (2), „bestimmten“ Spezifikationen (1) und Softwareänderung (IBM-Wartung). OLG-Entscheidungen befassten sich u. a. mit Akteneinsicht, Hinzuziehung eines Anwalts, Aufhebung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Beschaffungsdienstleistungen, Rügen und Erkennbarkeit des Verstoßes, produktbezogene Leistungsbeschreibung, vergleichbare Referenzleistung, Rückzahlung von Fördermitteln und Wertungsfragen sowie Zuschlagskriterien. Vergabekammern entscheiden u. a. über Anwaltskosterstattung – wesentliche Änderung und Änderung der Vergabeunterlagen, Aufhebungsgründe, Ausschluss, Direktvergabe, Eignungsleihe mit Unterauftragnehmer, Markerkundungsmängel und Vergleichbarkeit von Referenzen – vgl. jeweils OLG- und Vergabekammer-Entscheidungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Übersicht 

 

 

I. EuGH Entscheidungen bzw. SchlussA – 01. bis 06. 2025 (11)

II. OLG und VerwG 2025

III. Vergabekammern 2025

IV. Rechtsprechung 1. Hälfte 2025 - Stichworte von A-Z

V. Literatur 1. Hälfte 2025 – Autoren von A-Z

VI. Literatur 1. Hälfte – Stichworte von A-Z

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.EuGH Entscheidungen bzw. SchlussA I 2025 (11)

 

1.EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

 

 

2.EuGH, SchlussA v. 30.04.2025 - C-692-23 – AVR-Afvalverwerking - Inhousevergabe eines öffentlichen Auftrags und Bedingungen - Ergebnisvorschlag: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie …. 2014/24/EU 2014 ist dahin auszulegen, dass – die Bedingung, nach der die kontrollierte juristische Person mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben wahrnimmt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, wenn der dort genannte prozentuale Anteil der Tätigkeiten auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt wird und die kontrollierte juristische Person eine Gruppe anführt, für die konsolidierte Abschlüsse erstellt werden, grundsätzlich auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes dieser Gruppe gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU … über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG oder, insbesondere dann, wenn diese Richtlinie nicht gilt, auf der Grundlage der Kriterien zu beurteilen ist, die aus dem dem Wettbewerbsrecht der Union entnommenen Begriff „Unternehmen“ hergeleitet werden, und – bei der Bestimmung des Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person in Ausführung der Aufgaben erzielt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, der Umsatz zu berücksichtigen ist, der bei Drittnutzern auf Märkten generiert wird, auf denen diese juristische Person auch mit privaten Anbietern im Wettbewerb steht, sofern dargetan ist, dass sie tatsächlich von diesen öffentlichen Auftraggebern mit diesen Aufgaben betraut wurde.

 

 

3.EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

 

 

4. EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

 

 

5.EuGH, Urt. v. 13.03.2025 - C - 266 – 22 – Lieferung, Wartung- und Reparatur – unzulässiger Ausschluss eines Bieters aus China –Art. 3 Abs. 1 AEUV; Art. 2 Abs. 1 AEUV; Art. 25 RL 2024/24 EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

 

 

6.EuGH, SchlussA v. 27.02.2025 - C-59-23 P-SchlussA – Beihilfe für Kernreaktoren - C. Folgen der Analyse des SchlussA: „96. Sollte der Gerichtshof, wie ich vorschlage, den ersten Rechtsmittelgrund und die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüfte Rüge, die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes erhoben wurde, für begründet erklären, wäre dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ - V. Ergebnis: „97. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten, den zweiten und teilweise den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüft wurde, für begründet zu erklären. Ich schlage daher vor, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ – Art. 107 AEUV – Pflicht der Kommission bei Prüfung einer staatlichen Beihilfe auch Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Unionsrecht einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften sowie bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens – Begründetheit der Klage - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

 

 

7.EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - C - 684 – 23 - Busverkehrsdienste im regionalen Liniennetz – Auftragsvergabe am 13. Januar 2012 – Vergabe am 7. Dezember 2022 an eine Gesellschaft, deren gesamtes Kapital von der Stadt Ventspils gehalten wird (Ventspils reiss PSIA- VR) – ohne Prüfung der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, „um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.“ Amtlicher Leitsatz: Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ….vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 … in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 … vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

 

 

8.EuGH, Urt. v. 06.02.2025 - C - 677 – 22 – Vertragsklausel – Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen - Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) – Vertragsklausel – amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.

 

 

9.EuGH, SchlussA v. 05.02.2025 - C - 82 - 24 – SchlussA - Veolia - Ausbau und Modernisierung einer Kläranlage – Streit über vereinbarten Garantiezeitraum – amtlicher Leitsatz: Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er der Aufnahme einer Klausel, die zur Festlegung des Zeitraums der vom Auftragnehmer zu gewährenden Garantie und zu den in dieser Klausel nicht geregelten Angelegenheiten auf die Vorschriften des nationalen Zivilgesetzbuchs verweist, in einen öffentlichen Bauauftrag nicht entgegensteht. Die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch nicht mit einer Auslegung einer solchen Klausel vereinbar, die eine Verlängerung des Garantiezeitraums über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus vorsieht und für einen durchschnittlich fachkundigen Auftragnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvorhersehbar ist, was das vorlegende Gericht festzustellen hat.

 

 

10.EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

 

 

11.EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG

 

 

Zurück zur Übersicht

 

 

 

 

 

 

II. OLG und VerwG 01. bis 06. 2025

 

1.BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

 

 

2.BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge –Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

 

 

3.KG Berlin, Beschl. v. 14.05.2025 - 21 U 112-24 – Balkongitter - Herstellung und Einbau – restlicher Werklohn – mangelhafte Abdichtung der Schraubbefestigung und einer horizontalen Fuge (eindringendes Wasser) – fehlerhafte Planungsvorgabe des Auftraggebers, eigene Planungsvorgabe des Auftragnehmers - deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers und Reichweite – Mängelbeseitigungskosten für mangelhafte Balkongeländerbefestigung nach §§ 13 V Nr 2 VOB B, 288 I, 286 I, 291, 634 Nr 2 BGB – nach § 307 I BGB unwirksame Umlageklauseln als AGB des Auftraggebers (Preisnebenabrede) - amtlicher Leitsatz: „1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden.“

 

 

4.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

 

 

VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen - Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest): unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“ – Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforederung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) - Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission): Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

 

 

Zurück zur Übersicht

 

 

 

 

 

III. Vergabekammern – Auswahl 01. bis 06. 2025

 

 

1.Vk Berlin, Beschl. v. 17.06.2025 - VK-B1-12-25 – Anwaltskosterstattung - verneint - Rahmenvertrag Marketing, Kommunikation und Design – Einstellung des Nachprüfungsverfahrens – Rücknahme des Nachprüfungsantrags – Kostenentscheidung – Kostentragung: Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags und freiwilligem Unterlegen - hier: keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts als Verfahrensbevollmächtigten - konkrete Umstände des Falls entscheidend:– Selbst-Erfassen des Sachverhalts mit bekannten oder erkennbaren Tatsachen und Selbst-Ziehen der Schlüsse für sinnvolle Rechtsverfolgung und Selbst-Vortrag gegenüber der Vergabekammer - keine gesetzliche Regel für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung typischerweise maßgeblichen Umstände - Notwendigkeit nur bei fehlender Fähigkeit (zur „angemessener Bewältigung“) der sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen und insofern zu erwartenden Rechtskenntnissen des Auftraggebers (vgl. KG, Beschl. v. 06.05.2025 – Verg 7/23) – keine Berufung auf fehlende vergaberechtliche Rechtskenntnisse: „Es ist von einem öffentlichen Auftraggeber zu erwarten, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen und der Auftraggeber selbst über hinreichende Kenntnisse zu den auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen des von ihm geführten Vergabeverfahrens verfügt und sich diese nötigenfalls in eigener Zuständigkeit sowie auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren dann auch tatsächlich einsetzt … Bedient er sich der Unterstützung von Rechtsanwälten…ist eine solche Hinzuziehung kostenrechtlich nicht notwendig …. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn er muss in seinem originären Aufgabenkreis sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 21.11.2024 – 11 Verg 6/24). Gemessen daran bestand vorliegend keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin. … Argumente der Waffengleichheit und des mangelnden Rückgriffs auf Inhouse-Juristen reichen allein … nicht aus. … Hinsichtlich der Anwendung der streitgegenständlichen Rechtsvorschriften des materiellen Vergaberechts bzw. des Vergabeverfahrens war zu erwarten, dass die von der Antragsgegnerin eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen bzw. sich diese nötigenfalls auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren einsetzt. Mit den im hiesigen Nachprüfungsverfahren besondere Relevanz entfaltenden Vorgaben des Vergabenachprüfungsverfahrens zur Antragsbefugnis hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht weiter befasst…„ - Festsetzung der Verfahrensgebühr (Ausgangspunkt auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vk Bund.

 

 

2.VK Berlin, Beschl. v. 20.05.2025 - VK-B1-09-24 – Schulmittagessen – Einstellung nach Erledigungserklärung – Kostenentscheidung bei Gebührenbefreiung einer Seite - nach billigem Ermessen – Ast und Ag gemeinsam (Abhilfe durch Zurückversetzung durch Ag – nachträgliches Abgehen von Haupt- und Hilfsantrag und nur nachrangige Entscheidung der Vk – auch bei summarischer Prüfung nur teilweise Erfolg von Ast und Ag (je 50 %) – keine Beteiligung der Beigeladenen (keine Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen – wegen Gebührenbefreiung des Ag: daher nur Ast Entrichtung der Gebühren (sogenannte gestörte Gesamtschuld) Ausgleich durch eine Beschränkung der Gebührenschuld der verbliebenen Gebührenschuldner – Kürzung der Gebühr entsprechend internem Haftungsanteil des Ag um ein 50 %- Festsetzung der Verfahrensgebühr

 

 

3.VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Transport- und Beförderungsdienstleistungen - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit – fehlende Antragsbefugnis (Interesse, Schaden, keine schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften) - Zweifel an der Zuständigkeit der Vk (öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. keine Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – fehlende .Antragsbefugnis (offensichtliche Unzulässigkeit infolge Beschränkung im Nachprüfungsantrag auf Darstellung der Rechtslage und ohne substantiierten Behauptungen eines Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – fehlender schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung – auch keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten, keine Darlegung der Erkenntnis-„Basis“ - nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände - zulässige Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes - )„redlicherweise“) Annahmen (wahrscheinlich oder möglich); aber keine Entbindung vom Vortrag der (wenigstens) Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – hier nicht ausreichend Beschränkung auf (zudem unzutreffenden) rechtlichen „Vortrag“ nach §§-GWB u. A. zu Eignungsprüfung (Bietergemeinschaft )– „Zur Schlüssigkeit des Vortrags gehört… , dass die die Ungeeignetheit indizierenden Umstände dargelegt werden. Hieran fehlt es vorliegend vollständig. Weder im Nachprüfungsantrag noch in den … beigefügten Rügeschreiben wird irgendein Indiz oder irgendeine Anknüpfungstatsache zur … Nichterfüllung der Eignungsvoraussetzungen durch die Bietergemeinschaft bzw. deren Mitglieder vorgetragen. Insofern hat die Vergabekammer keinerlei Anhaltspunkte… Annahme einer möglichen Rechtsverletzung stützen könnte. Der Vortrag … eine Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ - ebenfalls unschlüssig zur Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft – auch hier Beschränkung auf rechtliche Ausführungen …Norm und nicht weiter durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache - „Aus . Nachprüfungsantrag muss die Kammer entnehmen können, auf welche konkreten Kenntnisse … Aufstellung und Ausstattung der Mitglieder der Bietergemeinschaft die Antragstellerin ihre Annahme stützt. Anderenfalls kann die Kammer nur annehmen… eine reine Vermutung oder Behauptung ins Blaue...“ – fehlende schlüssige Darlegung und Substantiierung Unterstellung als Rüge unterlassener Prüfung der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB – bei Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs Verstoß durch Bietergemeinschaft und Angebot, aber keine Pflicht zur Darlegung des fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – keine Vermutung für Ziel und Zweck Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft – Erforderlichkeit der Aufforderung und Prüfungspflicht nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche nichtzulässige Bietergemeinschaft – Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft mach § 124 I Nr. 4 GWB nur nach „Verhältnismäßigkeit“ und bei Vorliegen “hinreichender Anhaltspunkte“ für wettbewerbswidrigen Vereinbarung (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht – lediglich nicht ausreichender Vortrag mit Beschränkung auf abstrakte Rechtsausführungen – auch offensichtlich fehlende Antragsbefugnis für Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft wegen Verstoßes gegen § 8 IIIb S. 2 PBefG – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – Reglung des § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü.: nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht Bildung der Bietergemeinschaft – fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

 

 

4.VK Berlin, Beschl. v. 17.06.2025 - VK-B1-12-25 – Anwaltskosterstattung - verneint - Rahmenvertrag Marketing, Kommunikation und Design – Einstellung des Nachprüfungsverfahrens – Rücknahme des Nachprüfungsantrags – Kostenentscheidung – Kostentragung: Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags und freiwilligem Unterlegen - hier: keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts als Verfahrensbevollmächtigten - konkrete Umstände des Falls entscheidend:– Selbst-Erfassen des Sachverhalts mit bekannten oder erkennbaren Tatsachen und Selbst-Ziehen der Schlüsse für sinnvolle Rechtsverfolgung und Selbst-Vortrag gegenüber der Vergabekammer - keine gesetzliche Regel für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung typischerweise maßgeblichen Umstände - Notwendigkeit nur bei fehlender Fähigkeit (zur „angemessener Bewältigung“) der sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen und insofern zu erwartenden Rechtskenntnissen des Auftraggebers (vgl. KG, Beschl. v. 06.05.2025 – Verg 7/23) – keine Berufung auf fehlende vergaberechtliche Rechtskenntnisse: „Es ist von einem öffentlichen Auftraggeber zu erwarten, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen und der Auftraggeber selbst über hinreichende Kenntnisse zu den auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen des von ihm geführten Vergabeverfahrens verfügt und sich diese nötigenfalls in eigener Zuständigkeit sowie auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren dann auch tatsächlich einsetzt … Bedient er sich der Unterstützung von Rechtsanwälten…ist eine solche Hinzuziehung kostenrechtlich nicht notwendig …. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn er muss in seinem originären Aufgabenkreis sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 21.11.2024 – 11 Verg 6/24). Gemessen daran bestand vorliegend keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin. … Argumente der Waffengleichheit und des mangelnden Rückgriffs auf Inhouse-Juristen reichen allein … nicht aus. … Hinsichtlich der Anwendung der streitgegenständlichen Rechtsvorschriften des materiellen Vergaberechts bzw. des Vergabeverfahrens war zu erwarten, dass die von der Antragsgegnerin eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen bzw. sich diese nötigenfalls auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren einsetzt. Mit den im hiesigen Nachprüfungsverfahren besondere Relevanz entfaltenden Vorgaben des Vergabenachprüfungsverfahrens zur Antragsbefugnis hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht weiter befasst… „ - Festsetzung der Verfahrensgebühr (Ausgangspunkt auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vk Bund.

 

 

5.VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV - aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, §68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

 

 

6.VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung:: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

 

 

7.VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - . Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) – Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens – keine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht - Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart, i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

 

 

8.VK Nordbayern, Beschl. v. 25.02.2025 - RMF - SG21 - 3194 - 10 – 8 - offensichtlich unzulässiger isolierter Feststellungsantrag auf Rechtswidrigkeit der Aufhebung - Kunststoff-Fenster/Türen – Bau - Aufhebung wegen fehlenden wirtschaftlichen Ergebnisses – kein Eingreifen des $ 168 II s. 2 GWB – aus der Entscheidung: „Entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach überwiegender Auffassung in Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Entscheidung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich nach der Entscheidung der Vergabekammer herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann (OLG Celle, Beschluss vom 10. 3.2016 - 13 Verg 5/15). Denn die Vergabekammer ist in diesen Fällen bereits im Rahmen der Gewährung primären Rechtsschutzes mit der Kernfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung befasst. Aus Gründen der Prozessökonomie muss ein Bieter die Möglichkeit haben, im Falle einer rechtswidrigen aber wirksamen Aufhebung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019, 13 Ver 1/19. …. Der isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichtete Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig … Im Hinblick auf die darin mitgeteilten Änderungen im Leistungsverzeichnis habe sie davon abgesehen, den Antrag auf Aufhebung der Aufhebung zu stellen. Sie begehre nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht durch § 17 EU VOB/A gedeckt und deshalb rechtswidrig sei. Die ASt hat damit klargestellt, dass ihr Nachprüfungsantrag nicht auf die Aufhebung der Aufhebung und somit nicht auf einen Primärrechtsschutz gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung. Nach diesen Grundsätzen ist der allein geltend gemachte isolierte Feststellungsantrag ohne Antrag auf Primärrechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren unzulässig.“

 

 

9.VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag -

 

 

10.VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu

 

 

Zurück zur Übersicht

 

 

 

 

 

VI. Rechtsprechung Stichworte A-Z 01. bis 06 2025

 

 

AEUV – Auslegung – Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV i. V. mit Art. 2 Abs. 1 AEUV - EuGH, Urt. v. 13.03.2025 - C - 266 – 22 – Lieferung, Wartung- und Reparatur – unzulässiger Ausschluss eines Bieters aus China –Art. 3 Abs. 1 AEUV; Art. 2 Abs. 1 AEUV; Art. 25 RL 2024/24 EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

AEUV - Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

AGB – Auslegung – Garantiezeit mit Hinweis auf Zivilrecht – Verlängerung – EuGH, SchlussA v. 05.02.2025 - C - 82 - 24 – SchlussA - Veolia - Ausbau und Modernisierung einer Kläranlage – Streit über vereinbarten Garantiezeitraum – amtlicher Leitsatz: Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er der Aufnahme einer Klausel, die zur Festlegung des Zeitraums der vom Auftragnehmer zu gewährenden Garantie und zu den in dieser Klausel nicht geregelten Angelegenheiten auf die Vorschriften des nationalen Zivilgesetzbuchs verweist, in einen öffentlichen Bauauftrag nicht entgegensteht. Die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch nicht mit einer Auslegung einer solchen Klausel vereinbar, die eine Verlängerung des Garantiezeitraums über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus vorsieht und für einen durchschnittlich fachkundigen Auftragnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvorhersehbar ist, was das vorlegende Gericht festzustellen hat.

AGB – KG Berlin, Beschl. v. 14.05.2025 - 21 U 112-24 – Balkongitter - Herstellung und Einbau – restlicher Werklohn – mangelhafte Abdichtung der Schraubbefestigung und einer horizontalen Fuge (eindringendes Wasser) – fehlerhafte Planungsvorgabe des Auftraggebers, eigene Planungsvorgabe des Auftragnehmers - deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers und Reichweite – Mängelbeseitigungskosten für mangelhafte Balkongeländerbefestigung nach §§ 13 V Nr 2 VOB B, 288 I, 286 I, 291, 634 Nr 2 BGB – nach § 307 I BGB unwirksame Umlageklauseln als AGB des Auftraggebers (Preisnebenabrede) - amtlicher Leitsatz: „1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden“

AGB – Zahlungsfrist – EuGH, Urt. v. 06.02.2025 - C - 677 – 22 – Vertragsklausel – Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen - Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) – Vertragsklausel – amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.

Akteneinsicht – Ablehnung – VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Akteneinsicht - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

Änderung – Konzessionsvertrag – EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

Änderung – ursprünglicher Vertrag – EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

Änderung – Vergabeunterlagen – VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Änderungen – wesentliche - VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - . Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) – Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens – keine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht - Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart, i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

Anfechtung – EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

Anknüpfungspunkte - Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Anschlussbeschwerde - analoge Anwendung der §§ für Anschlussberufung – BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Antragsbefugnis – VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Anwalt – notwendige Hinzuziehung für Vst und Ag – Ablehnung - BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Anwaltskosten- Erstattung (verneint) - VK Berlin, Beschl. v. 17.06.2025 - VK-B1-12-25 – Anwaltskosterstattung - verneint - Rahmenvertrag Marketing, Kommunikation und Design – Einstellung des Nachprüfungsverfahrens – Rücknahme des Nachprüfungsantrags – Kostenentscheidung – Kostentragung: Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags und freiwilligem Unterlegen - hier: keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts als Verfahrensbevollmächtigten - konkrete Umstände des Falls entscheidend:– Selbst-Erfassen des Sachverhalts mit bekannten oder erkennbaren Tatsachen und Selbst-Ziehen der Schlüsse für sinnvolle Rechtsverfolgung und Selbst-Vortrag gegenüber der Vergabekammer - keine gesetzliche Regel für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung typischerweise maßgeblichen Umstände - Notwendigkeit nur bei fehlender Fähigkeit (zur „angemessener Bewältigung“) der sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen und insofern zu erwartenden Rechtskenntnissen des Auftraggebers (vgl. KG, Beschl. v. 06.05.2025 – Verg 7/23) – keine Berufung auf fehlende vergaberechtliche Rechtskenntnisse: „Es ist von einem öffentlichen Auftraggeber zu erwarten, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen und der Auftraggeber selbst über hinreichende Kenntnisse zu den auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen des von ihm geführten Vergabeverfahrens verfügt und sich diese nötigenfalls in eigener Zuständigkeit sowie auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren dann auch tatsächlich einsetzt … Bedient er sich der Unterstützung von Rechtsanwälten…ist eine solche Hinzuziehung kostenrechtlich nicht notwendig …. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn er muss in seinem originären Aufgabenkreis sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 21.11.2024 – 11 Verg 6/24). Gemessen daran bestand vorliegend keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin. … Argumente der Waffengleichheit und des mangelnden Rückgriffs auf Inhouse-Juristen reichen allein … nicht aus. … Hinsichtlich der Anwendung der streitgegenständlichen Rechtsvorschriften des materiellen Vergaberechts bzw. des Vergabeverfahrens war zu erwarten, dass die von der Antragsgegnerin eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen bzw. sich diese nötigenfalls auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren einsetzt. Mit den im hiesigen Nachprüfungsverfahren besondere Relevanz entfaltenden Vorgaben des Vergabenachprüfungsverfahrens zur Antragsbefugnis hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht weiter befasst… „ - Festsetzung der Verfahrensgebühr (Ausgangspunkt auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vk Bund.

Anwaltskosterstattung - (verneint) - Vk Berlin, Beschl. v. 17.06.2025 - VK-B1-12-25 – Anwaltskosterstattung - Kosten: Ast Rücknahme des Aantrags/freiwilliges Unterlegen - im Einzelfall keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts - entscheidend konkrete Umstände:– Notwendigkeit nur bei fehlender Fähigkeit der sich im Nachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen und insofern zu erwartenden Rechtskenntnissen des Auftraggebers – keine Berufung auf fehlende vergaberechtliche Rechtskenntnisse: Erwartungen an ö. Ag – eigene hinreichende Kenntnisse der auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen und Beschaffung auf eigene Kosten und Einsatz im Nachprüfungsverfahren - Abwägung „ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn er muss in seinem originären Aufgabenkreis sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen…“.

Anwendbarkeit der Vorschriften für auch vor Inkrafttreten vergebene Aufträge – EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen

Anwendung geltendes Recht zum Zeitpunkt der (Zweitvergabe) - EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“

Aufhebung – Fehlen wirtschaftlichen Ergebnisses – VK Nordbayern, Beschl. v. 25.02.2025 - RMF - SG21 - 3194 - 10 – 8 - offensichtlich unzulässiger isolierter Feststellungsantrag auf Rechtswidrigkeit der Aufhebung - Kunststoff-Fenster/Türen – Bau - Aufhebung wegen fehlenden wirtschaftlichen Ergebnisses – kein Eingreifen des $ 168 II s. 2 GWB – aus der Entscheidung: „Entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach überwiegender Auffassung in Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Entscheidung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich nach der Entscheidung der Vergabekammer herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann (OLG Celle, Beschluss vom 10. 3.2016 - 13 Verg 5/15). Denn die Vergabekammer ist in diesen Fällen bereits im Rahmen der Gewährung primären Rechtsschutzes mit der Kernfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung befasst. Aus Gründen der Prozessökonomie muss ein Bieter die Möglichkeit haben, im Falle einer rechtswidrigen aber wirksamen Aufhebung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019, 13 Ver 1/19. …. Der isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichtete Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig … Im Hinblick auf die darin mitgeteilten Änderungen im Leistungsverzeichnis habe sie davon abgesehen, den Antrag auf Aufhebung der Aufhebung zu stellen. Sie begehre nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht durch § 17 EU VOB/A gedeckt und deshalb rechtswidrig sei. Die ASt hat damit klargestellt, dass ihr Nachprüfungsantrag nicht auf die Aufhebung der Aufhebung und somit nicht auf einen Primärrechtsschutz gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung. Nach diesen Grundsätzen ist der allein geltend gemachte isolierte Feststellungsantrag ohne Antrag auf Primärrechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren unzulässig.“

Aufhebung – rechtswidrige – VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Aufhebung – Urteil – EuGH, SchlussA v. 27.02.2025 - C-59-23 P-SchlussA – Beihilfe für Kernreaktoren - C. Folgen der Analyse des SchlussA: „96. Sollte der Gerichtshof, wie ich vorschlage, den ersten Rechtsmittelgrund und die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüfte Rüge, die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes erhoben wurde, für begründet erklären, wäre dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ - V. Ergebnis: „97. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten, den zweiten und teilweise den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüft wurde, für begründet zu erklären. Ich schlage daher vor, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ – Art. 107 AEUV – Pflicht der Kommission bei Prüfung einer staatlichen Beihilfe auch Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Unionsrecht einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften sowie bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens – Begründetheit der Klage - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

Aufhebung der Aufhebung – VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag

Aufhebung und Zurückversetzung – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

Aufhebungsgrund – VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag

Auftragsbezug - BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge – Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

Auslegung - Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU - EuGH, Urt. v. 06.02.2025 - C - 677 – 22 – Vertragsklausel – Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen - Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) – Vertragsklausel – amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.

Auslegung - Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG - EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG

Auslegung - Art. 49 und 56 AEUV – EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen

Auslegung – Bekanntmachung - BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge – Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

Auslegung – Vereinbarung – BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge – Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

Auslegung – Vergabeunterlagen – BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge – Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

Auslegung -,Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 - EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

Ausschluss – bestimmte Unternehmen – bestimmte Waren - EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

Ausschluss – Bieter – China – EuGH, Urt. v. 13.03.2025 - C - 266 – 22 – Lieferung, Wartung- und Reparatur – unzulässiger Ausschluss eines Bieters aus China –Art. 3 Abs. 1 AEUV; Art. 2 Abs. 1 AEUV; Art. 25 RL 2024/24 EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

Ausschluss – rechtwidrig – VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Ausschluss – VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Beihilfe – EuGH, SchlussA v. 27.02.2025 - C-59-23 P-SchlussA – Beihilfe für Kernreaktoren - C. Folgen der Analyse des SchlussA: „96. Sollte der Gerichtshof, wie ich vorschlage, den ersten Rechtsmittelgrund und die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüfte Rüge, die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes erhoben wurde, für begründet erklären, wäre dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ - V. Ergebnis: „97. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten, den zweiten und teilweise den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüft wurde, für begründet zu erklären. Ich schlage daher vor, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ – Art. 107 AEUV – Pflicht der Kommission bei Prüfung einer staatlichen Beihilfe auch Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Unionsrecht einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften sowie bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens – Begründetheit der Klage - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

Beitrittszeitpunkt – Tschechien -

Bekanntmachung – Eindeutigkeit – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

Beschaffungsdienstleistungen – BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Beschaffungsleistung – Bewertung durch Bieter – Unbeachtlichkeit - VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag -

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – Schutz – BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Beurteilungsspielraum- beschränkte Kontrolle – BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Bietergemeinschaft – Eignung – Bildung – Prüfung - Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Bietergemeinschaft – Unterschrift – VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Bindung der Vst an eigene Zielvorgabe - BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Bingospiele – EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen

Busverkehr – EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - C - 684 – 23 - Busverkehrsdienste im regionalen Liniennetz – Auftragsvergabe am 13. Januar 2012 – Vergabe am 7. Dezember 2022 an eine Gesellschaft, deren gesamtes Kapital von der Stadt Ventspils gehalten wird (Ventspils reiss PSIA- VR) – ohne Prüfung der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, „um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.“ Amtlicher Leitsatz: Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ….vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 … in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 … vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

China – Bieter – EuGH, Urt. v. 13.03.2025 - C - 266 – 22 – Lieferung, Wartung- und Reparatur – unzulässiger Ausschluss eines Bieters aus China –Art. 3 Abs. 1 AEUV; Art. 2 Abs. 1 AEUV; Art. 25 RL 2024/24 EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

COCOF-Leitlinien - VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen - Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest): unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“ – Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforderung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) - Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission): Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

Direktvergabe - EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - C - 684 – 23 - Busverkehrsdienste im regionalen Liniennetz – Auftragsvergabe am 13. Januar 2012 – Vergabe am 7. Dezember 2022 an eine Gesellschaft, deren gesamtes Kapital von der Stadt Ventspils gehalten wird (Ventspils reiss PSIA- VR) – ohne Prüfung der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, „um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.“ Amtlicher Leitsatz: Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ….vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 … in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 … vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

Direktvergabe – VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV - aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, § 68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

Dokumentation – Berufung auf unzureichende – BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Dokumente - Berücksichtigung der Dokumente trotz Schwärzungen an Textstellen – BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Drittland - EuGH, Urt. v. 13.03.2025 - C - 266 – 22 – Lieferung, Wartung- und Reparatur – unzulässiger Ausschluss eines Bieters aus China –Art. 3 Abs. 1 AEUV; Art. 2 Abs. 1 AEUV; Art. 25 RL 2024/24 EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

Drittunternehmer – Ändereung - VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - . Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) – Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens – keine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht - Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart, i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

Drogenschnelltests – BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge – Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

Dyka – Beton – Steinzeug - EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

Eigenerklärung – unzutreffend – VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Eignungsleihe – Unterauftragnehmer – VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Einkauf – BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Entscheidungsreife – Zurückverweisung - EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

Ereignisse – nicht vorhersehbar – nicht zurechenbar - EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen

Erkennbarkeit – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

Festlegung- 20 % -Leistung - VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - . Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) – Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens – keine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht - Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart, i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

Feststellungsantrag – Zulässigkeit- VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag

Formblatt – VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Fortsetzungsfeststellungsantrag – isoliert – offensichtlich unzulässig – VK Nordbayern, Beschl. v. 25.02.2025 - RMF - SG21 - 3194 - 10 – 8 - offensichtlich unzulässiger isolierter Feststellungsantrag auf Rechtswidrigkeit der Aufhebung - Kunststoff-Fenster/Türen – Bau - Aufhebung wegen fehlenden wirtschaftlichen Ergebnisses – kein Eingreifen des $ 168 II s. 2 GWB – aus der Entscheidung: „Entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach überwiegender Auffassung in Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Entscheidung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich nach der Entscheidung der Vergabekammer herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann (OLG Celle, Beschluss vom 10. 3.2016 - 13 Verg 5/15). Denn die Vergabekammer ist in diesen Fällen bereits im Rahmen der Gewährung primären Rechtsschutzes mit der Kernfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung befasst. Aus Gründen der Prozessökonomie muss ein Bieter die Möglichkeit haben, im Falle einer rechtswidrigen aber wirksamen Aufhebung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019, 13 Ver 1/19. …. Der isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichtete Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig … Im Hinblick auf die darin mitgeteilten Änderungen im Leistungsverzeichnis habe sie davon abgesehen, den Antrag auf Aufhebung der Aufhebung zu stellen. Sie begehre nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht durch § 17 EU VOB/A gedeckt und deshalb rechtswidrig sei. Die ASt hat damit klargestellt, dass ihr Nachprüfungsantrag nicht auf die Aufhebung der Aufhebung und somit nicht auf einen Primärrechtsschutz gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung. Nach diesen Grundsätzen ist der allein geltend gemachte isolierte Feststellungsantrag ohne Antrag auf Primärrechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren unzulässig.“

Fortsetzungsfeststellungsantrag - Statthaftigkeit – Interesse – Antrag - Zulässigkeit - VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) – Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens – keine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht - Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart, i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

Galileo-Übergangssatelliten – EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

Gebührenbefreiung - Kostenentscheidung bei Gebührenbefreiung nach Einstellung (einvernehmliche Erledigungserklärung) - VK Berlin, Beschl. v. 20.05.2025 - VK-B1-09-24 – Kostenentscheidung bei Gebührenbefreiung einer Seite nach billigem Ermessen - auch bei summarischer Prüfung nur teilweise Erfolg von Ast und Ag (je 50 %) – keine Beteiligung der Beigeladenen (keine Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen – wegen Gebührenbefreiung des Ag: Entrichtung der Gebühren nur Ast (sogenannte gestörte Gesamtschuld) - Ausgleich durch Beschränkung der Gebührenschuld bei verbliebenen Gebührenschuldner und 50-%-ige Kürzung der Gebühr nach („internem“) Haftungsanteil des Ag - Festsetzung der Verfahrensgebühr

Gleichbehandlung – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

In-house-Vergabe – Bedingung – EuGH, SchlussA v. 30.04.2025 - C-692-23 – AVR-Afvalverwerking - Inhousevergabe eines öffentlichen Auftrags und Bedingungen - Ergebnisvorschlag: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie …. 2014/24/EU 2014 ist dahin auszulegen, dass – die Bedingung, nach der die kontrollierte juristische Person mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben wahrnimmt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, wenn der dort genannte prozentuale Anteil der Tätigkeiten auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt wird und die kontrollierte juristische Person eine Gruppe anführt, für die konsolidierte Abschlüsse erstellt werden, grundsätzlich auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes dieser Gruppe gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU … über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG oder, insbesondere dann, wenn diese Richtlinie nicht gilt, auf der Grundlage der Kriterien zu beurteilen ist, die aus dem dem Wettbewerbsrecht der Union entnommenen Begriff „Unternehmen“ hergeleitet werden, und – bei der Bestimmung des Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person in Ausführung der Aufgaben erzielt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, der Umsatz zu berücksichtigen ist, der bei Drittnutzern auf Märkten generiert wird, auf denen diese juristische Person auch mit privaten Anbietern im Wettbewerb steht, sofern dargetan ist, dass sie tatsächlich von diesen öffentlichen Auftraggebern mit diesen Aufgaben betraut wurde.

In-House-Vergabe – EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

In-house-Vergabe – Kontrolle - EuGH, SchlussA v. 30.04.2025 - C-692-23 – AVR-Afvalverwerking - Inhousevergabe eines öffentlichen Auftrags und Bedingungen - Ergebnisvorschlag: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie …. 2014/24/EU 2014 ist dahin auszulegen, dass – die Bedingung, nach der die kontrollierte juristische Person mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben wahrnimmt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, wenn der dort genannte prozentuale Anteil der Tätigkeiten auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt wird und die kontrollierte juristische Person eine Gruppe anführt, für die konsolidierte Abschlüsse erstellt werden, grundsätzlich auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes dieser Gruppe gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU … über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG oder, insbesondere dann, wenn diese Richtlinie nicht gilt, auf der Grundlage der Kriterien zu beurteilen ist, die aus dem dem Wettbewerbsrecht der Union entnommenen Begriff „Unternehmen“ hergeleitet werden, und – bei der Bestimmung des Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person in Ausführung der Aufgaben erzielt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, der Umsatz zu berücksichtigen ist, der bei Drittnutzern auf Märkten generiert wird, auf denen diese juristische Person auch mit privaten Anbietern im Wettbewerb steht, sofern dargetan ist, dass sie tatsächlich von diesen öffentlichen Auftraggebern mit diesen Aufgaben betraut wurde.

ins Blaue – Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Interessenkonflikt – EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

Juristische Person – In-house-Vergabe – EuGH, SchlussA v. 30.04.2025 - C-692-23 – AVR-Afvalverwerking - Inhousevergabe eines öffentlichen Auftrags und Bedingungen - Ergebnisvorschlag: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie …. 2014/24/EU 2014 ist dahin auszulegen, dass – die Bedingung, nach der die kontrollierte juristische Person mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben wahrnimmt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, wenn der dort genannte prozentuale Anteil der Tätigkeiten auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt wird und die kontrollierte juristische Person eine Gruppe anführt, für die konsolidierte Abschlüsse erstellt werden, grundsätzlich auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes dieser Gruppe gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU … über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG oder, insbesondere dann, wenn diese Richtlinie nicht gilt, auf der Grundlage der Kriterien zu beurteilen ist, die aus dem dem Wettbewerbsrecht der Union entnommenen Begriff „Unternehmen“ hergeleitet werden, und – bei der Bestimmung des Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person in Ausführung der Aufgaben erzielt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, der Umsatz zu berücksichtigen ist, der bei Drittnutzern auf Märkten generiert wird, auf denen diese juristische Person auch mit privaten Anbietern im Wettbewerb steht, sofern dargetan ist, dass sie tatsächlich von diesen öffentlichen Auftraggebern mit diesen Aufgaben betraut wurde.

Kernreaktor – EuGH, SchlussA v. 27.02.2025 - C-59-23 P-SchlussA – Beihilfe für Kernreaktoren - C. Folgen der Analyse des SchlussA: „96. Sollte der Gerichtshof, wie ich vorschlage, den ersten Rechtsmittelgrund und die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüfte Rüge, die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes erhoben wurde, für begründet erklären, wäre dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ - V. Ergebnis: „97. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten, den zweiten und teilweise den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüft wurde, für begründet zu erklären. Ich schlage daher vor, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ – Art. 107 AEUV – Pflicht der Kommission bei Prüfung einer staatlichen Beihilfe auch Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Unionsrecht einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften sowie bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens – Begründetheit der Klage - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

Konzession – EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen

Konzession – EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

Kostenentscheidung bei Gebührenbefreiung nach Einstellung (einvernehmliche Erledigungserklärung) - VK Berlin, Beschl. v. 20.05.2025 - VK-B1-09-24 – Kostenentscheidung bei Gebührenbefreiung einer Seite nach billigem Ermessen - auch bei summarischer Prüfung nur teilweise Erfolg von Ast und Ag (je 50 %) – keine Beteiligung der Beigeladenen (keine Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen – wegen Gebührenbefreiung des Ag: Entrichtung der Gebühren nur Ast (sogenannte gestörte Gesamtschuld) - Ausgleich durch Beschränkung der Gebührenschuld bei verbliebenen Gebührenschuldner und 50-%-ige Kürzung der Gebühr nach („internem“) Haftungsanteil des Ag - Festsetzung der Verfahrensgebühr

Leistungsbeschreibung – „oder gleichwertig“ – produktbezogen - VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen - Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest): unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“ – Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforderung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) - Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission): Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

Leistungsbeschreibung . produktbezogen – VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen - Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest): unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“ – Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforderung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) - Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission): Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

Leistungsverzeichnis – VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Mängelbeseitigungskosten – KG Berlin, Beschl. v. 14.05.2025 - 21 U 112-24 – Balkongitter - Herstellung und Einbau – restlicher Werklohn – mangelhafte Abdichtung der Schraubbefestigung und einer horizontalen Fuge (eindringendes Wasser) – fehlerhafte Planungsvorgabe des Auftraggebers, eigene Planungsvorgabe des Auftragnehmers - deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers und Reichweite – Mängelbeseitigungskosten für mangelhafte Balkongeländerbefestigung nach §§ 13 V Nr 2 VOB B, 288 I, 286 I, 291, 634 Nr 2 BGB – nach § 307 I BGB unwirksame Umlageklauseln als AGB des Auftraggebers (Preisnebenabrede) - amtlicher Leitsatz: „1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden“

Markerkundungsmängel – VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV - aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, § 68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

Markterkundung – Dokumentation – VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV - aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, § 68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

Material – bestimmtes - EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

Monopol – „nur ein Unternehmen“ – VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV - aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, § 68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

Nichtigkeit – Urteil – EuGH, SchlussA v. 27.02.2025 - C-59-23 P-SchlussA – Beihilfe für Kernreaktoren - C. Folgen der Analyse des SchlussA: „96. Sollte der Gerichtshof, wie ich vorschlage, den ersten Rechtsmittelgrund und die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüfte Rüge, die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes erhoben wurde, für begründet erklären, wäre dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ - V. Ergebnis: „97. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten, den zweiten und teilweise den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüft wurde, für begründet zu erklären. Ich schlage daher vor, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ – Art. 107 AEUV – Pflicht der Kommission bei Prüfung einer staatlichen Beihilfe auch Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Unionsrecht einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften sowie bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens – Begründetheit der Klage - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

Nichtigkeitsklage – EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

Offensichtliche Unzulässigkeit – Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

ÖPNV – Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

ÖPNV – EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - C - 684 – 23 - Busverkehrsdienste im regionalen Liniennetz – Auftragsvergabe am 13. Januar 2012 – Vergabe am 7. Dezember 2022 an eine Gesellschaft, deren gesamtes Kapital von der Stadt Ventspils gehalten wird (Ventspils reiss PSIA- VR) – ohne Prüfung der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, „um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.“ Amtlicher Leitsatz: Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ….vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 … in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 … vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

PBefG – Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Prüfungspflicht – Angebote – Umstände – EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

Prüfungspflicht der Kommission - EuGH, SchlussA v. 27.02.2025 - C-59-23 P-SchlussA – Beihilfe für Kernreaktoren - C. Folgen der Analyse des SchlussA: „96. Sollte der Gerichtshof, wie ich vorschlage, den ersten Rechtsmittelgrund und die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüfte Rüge, die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes erhoben wurde, für begründet erklären, wäre dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ - V. Ergebnis: „97. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten, den zweiten und teilweise den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüft wurde, für begründet zu erklären. Ich schlage daher vor, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ – Art. 107 AEUV – Pflicht der Kommission bei Prüfung einer staatlichen Beihilfe auch Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Unionsrecht einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften sowie bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens – Begründetheit der Klage - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

Quellcode – EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG

Rechtliches Gehör - Wahrung durch Informationen, Erörterung der Kernpunkte in Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) - BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Rechtmäßigkeit der Aufhebung – VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag

Rechtswirksamkeit – Aufhebung – VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag

Referenz - mindestens eine vergleichbare Referenzleistung – ein Vertrag – BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge – Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

Referenzen – vergleichbar - VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Referenzen – VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Rückzahlung - VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen - Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest): unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“ – Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforderung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) - Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission): Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

Rüge – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

Schadensersatz - VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Schätzung – Auftragswert – VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - . Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) – Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens – keine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht - Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart, i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

Schlüssigkeit – Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Schnellladestruktur – EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

Schuldanerkenntnis – deklaratorisch – negatives – KG Berlin, Beschl. v. 14.05.2025 - 21 U 112-24 – Balkongitter - Herstellung und Einbau – restlicher Werklohn – mangelhafte Abdichtung der Schraubbefestigung und einer horizontalen Fuge (eindringendes Wasser) – fehlerhafte Planungsvorgabe des Auftraggebers, eigene Planungsvorgabe des Auftragnehmers - deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers und Reichweite – Mängelbeseitigungskosten für mangelhafte Balkongeländerbefestigung nach §§ 13 V Nr 2 VOB B, 288 I, 286 I, 291, 634 Nr 2 BGB – nach § 307 I BGB unwirksame Umlageklauseln als AGB des Auftraggebers (Preisnebenabrede) - amtlicher Leitsatz: „1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden“

Schwärzungen von Textstellen - BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Schwellenwert – VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - . Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) – Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens – keine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht - Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart, i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

Schwere Verfehlung – Prüfungspflicht – Anhaltspunkte - EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

Software – Information - EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG

Spezifikation – technische – EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

Substantiierung – Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Telekonsutation – Plattform - VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV - aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, § 68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

Umsatz – Eignung - EuGH, SchlussA v. 30.04.2025 - C-692-23 – AVR-Afvalverwerking - Inhousevergabe eines öffentlichen Auftrags und Bedingungen - Ergebnisvorschlag: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie …. 2014/24/EU 2014 ist dahin auszulegen, dass – die Bedingung, nach der die kontrollierte juristische Person mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben wahrnimmt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, wenn der dort genannte prozentuale Anteil der Tätigkeiten auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt wird und die kontrollierte juristische Person eine Gruppe anführt, für die konsolidierte Abschlüsse erstellt werden, grundsätzlich auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes dieser Gruppe gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU … über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG oder, insbesondere dann, wenn diese Richtlinie nicht gilt, auf der Grundlage der Kriterien zu beurteilen ist, die aus dem dem Wettbewerbsrecht der Union entnommenen Begriff „Unternehmen“ hergeleitet werden, und – bei der Bestimmung des Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person in Ausführung der Aufgaben erzielt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, der Umsatz zu berücksichtigen ist, der bei Drittnutzern auf Märkten generiert wird, auf denen diese juristische Person auch mit privaten Anbietern im Wettbewerb steht, sofern dargetan ist, dass sie tatsächlich von diesen öffentlichen Auftraggebern mit diesen Aufgaben betraut wurde.

Unterschrift - VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Unvorhersehbare Umstände - EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: „Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

Urheberrecht – Berufung auf Ausschließlichkeitsrecht – Quellcode - EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG

Veolia – EuGH, SchlussA v. 05.02.2025 - C - 82 - 24 – SchlussA - Veolia - Ausbau und Modernisierung einer Kläranlage – Streit über vereinbarten Garantiezeitraum – amtlicher Leitsatz: Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er der Aufnahme einer Klausel, die zur Festlegung des Zeitraums der vom Auftragnehmer zu gewährenden Garantie und zu den in dieser Klausel nicht geregelten Angelegenheiten auf die Vorschriften des nationalen Zivilgesetzbuchs verweist, in einen öffentlichen Bauauftrag nicht entgegensteht. Die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch nicht mit einer Auslegung einer solchen Klausel vereinbar, die eine Verlängerung des Garantiezeitraums über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus vorsieht und für einen durchschnittlich fachkundigen Auftragnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvorhersehbar ist, was das vorlegende Gericht festzustellen hat.

Vereinbarung – ausdrückliche im Vertrag - „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - EuGH, Urt. v. 06.02.2025 - C - 677 – 22 – Vertragsklausel – Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen - Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) – Vertragsklausel – amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.

Vergabekammerentscheidung – Fortsetzungsfeststellungsantrag - VK Nordbayern, Beschl. v. 25.02.2025 - RMF - SG21 - 3194 - 10 – 8 - offensichtlich unzulässiger isolierter Feststellungsantrag auf Rechtswidrigkeit der Aufhebung - Kunststoff-Fenster/Türen – Bau - Aufhebung wegen fehlenden wirtschaftlichen Ergebnisses – kein Eingreifen des $ 168 II s. 2 GWB – aus der Entscheidung: „Entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach überwiegender Auffassung in Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Entscheidung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich nach der Entscheidung der Vergabekammer herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann (OLG Celle, Beschluss vom 10. 3.2016 - 13 Verg 5/15). Denn die Vergabekammer ist in diesen Fällen bereits im Rahmen der Gewährung primären Rechtsschutzes mit der Kernfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung befasst. Aus Gründen der Prozessökonomie muss ein Bieter die Möglichkeit haben, im Falle einer rechtswidrigen aber wirksamen Aufhebung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019, 13 Ver 1/19. …. Der isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichtete Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig … Im Hinblick auf die darin mitgeteilten Änderungen im Leistungsverzeichnis habe sie davon abgesehen, den Antrag auf Aufhebung der Aufhebung zu stellen. Sie begehre nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht durch § 17 EU VOB/A gedeckt und deshalb rechtswidrig sei. Die ASt hat damit klargestellt, dass ihr Nachprüfungsantrag nicht auf die Aufhebung der Aufhebung und somit nicht auf einen Primärrechtsschutz gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung. Nach diesen Grundsätzen ist der allein geltend gemachte isolierte Feststellungsantrag ohne Antrag auf Primärrechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren unzulässig.“

Vergabeunterlagen – Abweichen – (verneint) - VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Vergabeunterlagen – Änderung – VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Vergabeverfahren - neues - VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - . Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) – Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens – keine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht - Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart, i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

Verhältnis – angemessenes - BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge – Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

Verhältnismäßigkeit - Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Verhandlungsverfahren – VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV - aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, § 68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

Verhandlungsverfahren o. vorherige ö. Bekanntmachung - EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG

Vermutung – Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Auslegung . EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - C - 684 – 23 - Busverkehrsdienste im regionalen Liniennetz – Auftragsvergabe am 13. Januar 2012 – Vergabe am 7. Dezember 2022 an eine Gesellschaft, deren gesamtes Kapital von der Stadt Ventspils gehalten wird (Ventspils reiss PSIA- VR) – ohne Prüfung der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, „um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.“ Amtlicher Leitsatz: Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ….vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 … in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 … vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

Verpflichtungserklärung - VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden) – rechtwidriger Ausschluss - unzutreffende Eigenerklärung (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8), Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen - Entscheidung nach Lage der Akten - Ablehnung der Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger Ausschluss – Vorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin - 1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes - kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis - (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) - nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des Ag – Benennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“ – Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als Unterauftragnehmer – Einreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin) – auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ - auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert mind. 4500 m3)

Vertrag – Erstvertrag – IBM – Wartung – Zweitvertrag IBM (Quellcode - EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG

Verwaltungsgericht - VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen - Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest): unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“ – Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforderung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) - Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission): Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

VO (EU) Nr. 640/2014 - VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen - Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest): unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“ – Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforderung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) - Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission): Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

VOB/B – KG Berlin, Beschl. v. 14.05.2025 - 21 U 112-24 – Balkongitter - Herstellung und Einbau – restlicher Werklohn – mangelhafte Abdichtung der Schraubbefestigung und einer horizontalen Fuge (eindringendes Wasser) – fehlerhafte Planungsvorgabe des Auftraggebers, eigene Planungsvorgabe des Auftragnehmers - deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers und Reichweite – Mängelbeseitigungskosten für mangelhafte Balkongeländerbefestigung nach §§ 13 V Nr 2 VOB B, 288 I, 286 I, 291, 634 Nr 2 BGB – nach § 307 I BGB unwirksame Umlageklauseln als AGB des Auftraggebers (Preisnebenabrede) - amtlicher Leitsatz: „1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden“

Vorhersehbarkeit – Klauselinhalt - EuGH, SchlussA v. 05.02.2025 - C - 82 - 24 – SchlussA - Veolia - Ausbau und Modernisierung einer Kläranlage – Streit über vereinbarten Garantiezeitraum – amtlicher Leitsatz: Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er der Aufnahme einer Klausel, die zur Festlegung des Zeitraums der vom Auftragnehmer zu gewährenden Garantie und zu den in dieser Klausel nicht geregelten Angelegenheiten auf die Vorschriften des nationalen Zivilgesetzbuchs verweist, in einen öffentlichen Bauauftrag nicht entgegensteht. Die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch nicht mit einer Auslegung einer solchen Klausel vereinbar, die eine Verlängerung des Garantiezeitraums über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus vorsieht und für einen durchschnittlich fachkundigen Auftragnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvorhersehbar ist, was das vorlegende Gericht festzustellen hat.

Vorschriften - vergaberechtliche - Antragsbefugnis - Fehlen ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 - VK-B1-16-25 - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit bei fehlender Antragsbefugnis ohne schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften i. Ü. öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – offensichtliche Unzulässigkeit wegen Beschränkung des Nachprüfungsantrags: Darstellung der Rechtslage, keine substantiierten Behauptungen des Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – kein schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung, keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten und der Erkenntnis-„Basis“ – zwar nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände – auch zulässig Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes) wahrscheinlich oder möglich („redlicherweise“) Annahmen - aber keine Entbindung vom („wenigstens“) Vortrag der Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – ebenso nicht ausreichender (zudem unzutreffender) „rechtlicher Vortrag durch Beschränkung nur auf §§-GWB u. a. zur Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaft – vollständig fehlende Darlegung von Indizien für die Ungeeignetheit im Nachprüfungsantrag u. dem beigefügten Rügeschreiben – ferner fehlende Darlegung irgendeiner Anknüpfungstatsache für die Nichterfüllung der Eignung durch Bietergemeinschaft/Mitglieder - keinerlei Anhaltspunkte der Vk für Rechtsverletzung: Vortrag nur Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ – ferner unschlüssige Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft (nur rechtliche Ausführungen … nicht …. durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache) – fehlende schlüssige Darlegung etc. für Unterlassung der Prüfung der Bietergemeinschaft (vgl. § 124 I Nr. 4 GWB bei Verhinderung etc. des Wettbewerbs Verstoß) - keine Pflicht zur Darlegung eines fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – auch keine Vermutung für Ziel und Zweck einer Verhinderung etc. des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit der Bietergemeinschaft („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für Bildung der Bietergemeinschaft – Aufforderung und Prüfungspflicht auch nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche unzulässige Bietergemeinschaft – i. Ü. Ermessen für Ausschluss der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB nur bei „Verhältnismäßigkeit“ und “hinreichenden Anhaltspunkten“ für wettbewerbswidrige Vereinbarung (auch (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht, sondern lediglich „abstrakte Rechtsausführungen“ – hinsichtlich der Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft (vgl. § 8 IIIb S. 2 PBefG) – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü. nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht für Bildung der Bietergemeinschaft – auch fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien) – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

Vorschussanspruch – Mängelbeseitigung – Prozesszinsen - KG Berlin, Beschl. v. 14.05.2025 - 21 U 112-24 – Balkongitter - Herstellung und Einbau – restlicher Werklohn – mangelhafte Abdichtung der Schraubbefestigung und einer horizontalen Fuge (eindringendes Wasser) – fehlerhafte Planungsvorgabe des Auftraggebers, eigene Planungsvorgabe des Auftragnehmers - deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers und Reichweite – Mängelbeseitigungskosten für mangelhafte Balkongeländerbefestigung nach §§ 13 V Nr 2 VOB B, 288 I, 286 I, 291, 634 Nr 2 BGB – nach § 307 I BGB unwirksame Umlageklauseln als AGB des Auftraggebers (Preisnebenabrede) - amtlicher Leitsatz: „1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden“

Wertung – erneute - VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Wertung von Konzepten - Überschreitung des Beurteilungsspielraums - BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Wertungsmethode – rechtswidrige – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

Wettbewerblicher Dialog – EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

Zielvorgabe - Bindung der Vergabestelle an positive Bewertung in r Wertungsmatrix - BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Zivilrecht - KG Berlin, Beschl. v. 14.05.2025 - 21 U 112-24 – Balkongitter - Herstellung und Einbau – restlicher Werklohn – mangelhafte Abdichtung der Schraubbefestigung und einer horizontalen Fuge (eindringendes Wasser) – fehlerhafte Planungsvorgabe des Auftraggebers, eigene Planungsvorgabe des Auftragnehmers - deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers und Reichweite – Mängelbeseitigungskosten für mangelhafte Balkongeländerbefestigung nach §§ 13 V Nr 2 VOB B, 288 I, 286 I, 291, 634 Nr 2 BGB – nach § 307 I BGB unwirksame Umlageklauseln als AGB des Auftraggebers (Preisnebenabrede) - amtlicher Leitsatz: „1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden“

Zurückversetzung – BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“ – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge – Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen: Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen… die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“. – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung

Zurückversetzung – VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag

Zurückversetzung - VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

Zusatz „oder gleichwertig“ – EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

Zuschlag – Untersagung - VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV - aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, § 68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

Zuschlagskriterien – Bietungsfaktor – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen Wertungsmethode - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

Zuschlagskriterien – Preis und Qualität – EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

Zuschlagskriterium (Preis 30 %) weitere Kriterien (Servicequalität 70 %,, Rückvergütung, Konzepte) - BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis 30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte 154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen Gehörs (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen) - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG

Zuwendung - Rückforderung – VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen - Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest): unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“ – Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforderung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) - Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission): Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

Zweifel – Unabhängigkeit des Angebots – EuGH, Urt. v. 12.06.2025 - C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler…. Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

 

 

Zurück zur Übersicht

 

 

 

 

 

V. Literatur – 01. bis 06. 2025 – Autoren von A-Z

 

 

Andhov, Marta/ Andersen/Camilla/Hebbard, Tim, Triple Damages Claims Available for Breaches of Public Procurement Law, PPLR 2025, 47

Andhov/Andersen/Hebbard, Triple Damages Claims Available for Breaches of Public Procurement Law, PPLR 2025, 47

Auftragswert - Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21

Baumann, Johannes/ Groenick Julian, Schutz Kritischer Infrastrukturen im Vergaberecht , VergabeR 2a-2025, 215

Baumann, Johannes/ Groenick Julian, Schutz Kritischer Infrastrukturen im Vergaberecht , VergabeR 2a-2025, 215

Bericht – EuGH - Gabriel/Schulz, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024, EWS 2025, 1

Bericht - Gabriel, Marc/ Schulz, Andreas, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024 , EWS 2025, 1

Bieter – Drittstaat - Friton, Pascal/ Ader, Ramona, Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“? , NZBau 2025, 164

Bieteridentität - Lausen, Bieteridentität im Vergabeverfahren, NZBau 2025, 67

Bischof, Elke/ Intveen, Michael: Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung - Teil 1, ITRB 2025, 48

Bischof, Elke/Intveen, Michael, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung - Teil 1, ITRB 2025, 48

Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 1, ITRB 202 48

Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 2, ITRB 2025, 78

Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 2, ITRB 2025, 78

Bormann, Guido/Bloch, Georg, Neues aus dem unterschwelligen Vergaberechtsschutz, NZBau 2025, 288

Bovis, Christopher, Third-Country Access to EU Public Procurement Markets, EPPPL 2024, 232

Bovis, Third-Country Access to EU Public Procurement Markets, EPPPL 2024, 232

Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 2, 4. Aufl., 2024, C.H. Beck

Cornides, Jakob, Licht im Keller … , VergabeR 2025, 7

Cornides, Licht im Keller …, VergabeR 2025, 7

Corona - Hartwecker, Annett, Lehren aus der Coronakrise? ,VergabeR 2a/2025, 236

Cour, Lisbeth la/Ølykke, Grith Skovgaard, Das Wettbewerbsregister und die Stärkung von Compliance in Unternehmen, VergabeR 2025, 7

Cravero, Global Trade, Local Content and Sustainable Public Procurement, EPPPL 2024, 261

Csaki, Alexander, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2024, NJW 2025, 1457

Delcuvé, SaubFahrzeugBeschG – Kommentar, Reguvis, 2025

Edquist, Charles/ Quinot, Geo. Functional Public Procurement and Innovation, PPLR 2025. 33

Edquist/Quinot, Functional Public Procurement and Innovation, PPLR 2025, 33

Einmahl, Die Dringlichkeitsvergabe, VergabeFokus 2025, 20

Einmahl, Kooperation mit Vergaberecht, VergabeNavigator 2025, 5

Etscheid, Mario, Förderrichtlinien, Förderpraxis und Fachaufsicht als Instrumente des Fördermanagements staatlicher Zuwendungen, VergabeR 2025, 277

EuGH – Rechtsprechung - Bericht – EuGH - Gabriel/Schulz, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024, EWS 2025, 1

Federmann, Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag, CCZ 2025, 101

Ferber/Einmahl, Die Ermittlung des qualitativ besten Angebots – keep it simple!, Vergab Fokus 2025, 22

Friton, Pascal/ Ader, Ramona, Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“? , NZBau 2025, 164

Gabriel, Marc/ Schulz, Andreas, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024 , EWS 2025, 1

Gabriel/Schulz, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024, EWS 2025, 1

Gariglio, Simone/Serra Gianluca, The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition, EPPP 2025, 92

Garsse, Steven Van/Verhoeven, Simon/Wouters, Ellen, Second-Ranked Tenderers and the Principle of the ‘Waiting Room’ in EU Procurement Law, EPPPL 2025, 112

Grahl, Anne, Ab aufs Rad – die Vergabe eines Dienstradleasings, VergabeFokus 2025, 2

Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Hartwecker, Annett, Lehren aus der Coronakrise? ,VergabeR 2a/2025, 236-241)

Heinzke, Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab im Vergabenachprüfungsverfahren, Reguvis Verlag, 2025

Heinzke, Gwendoly: Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab im Vergabenachprüfungsverfahren (Reguvis Verlag, 2025)

Helmich, Die öffentliche Hand als Bieter im Vergabeverfahren, Dunckler&Humblot

Hohensee, Marco/Metken, Aliena, Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenverträgen trotz bekanntgemachtem Maximalvolumen, VergabeNews 2025, 70

Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR, 132-136)

Jäger, Nur noch „Zuschlagskriterium, 100 % Preis“?, ZfBR 2025, 346

Jansen/von Ommeren/Wolswinkel/Arrowsmith, Hrsgg. Optimising Public Interests through Competitive Tendering – Concept, Context and Challanges, Cambridge University Press

Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV ,VergabeR 2a/2025, 230

Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV , VergabeR 2a-2025, 230

Kobelt, Der Schiffsinstandsetzungsvertrag in der öffentlichen Auftragsvergabe – Ökonomische Analyse eines „unvollständigen“ Vertrages, Tectum Verlag

Krämer, Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, VergabeNavigator 2025, 10

La Cour/Ølykke, Das Wettbewerbsregister und die Stärkung von Compliance in Unternehmen, VergabeR 2025, 7

Lampert, Fördermittelkürzungen in EU-Programmen wegen „Unregelmäßigkeiten“, NZBau 2025, 79

Lampert, Fördermittelkürzungen in EU-Programmen wegen „Unregelmäßigkeiten“, NZBau 2025, 79

Lausen, Bieteridentität im Vergabeverfahren, NZBau 2025, 67

Manzke, Simon, Vergaberechtliche Aspekte einer kommunalen Verkehrswende, KlimR 2025, 130

Metken, Aliena; Shevchuk, Yaroslav: Welcher Auftrag – welcher Wert? Grundsatzfragen zu § 132 GWB (Vergabe News 1/2025, S. 2-6)

Metken/Leinemann, Transparente Verfahren zum Aufbau der Ladesäulen-Infrastruktur in Kommunen, VergabeNews 2025, 38

Metken/Shevchuk, Welcher Auftrag – welcher Wert? Grundsatzfragen zu § 132 GWB, Vergabe News 2025, 2

Müller, Anne/ Kirch, Thomas, „Ungleichbehandlung“ von Unternehmen aus Nicht-

Müller, Jan-Peter/Koßmannn, Linda, Gebäudeenergieeffizienz bei Vergabe öffentlicher Bauaufträg, NZBau 2025, 3

Müller/Kirch, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung, VergabeNews 2025, 22

Müller/Kirch, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung, VergabeNews 2025, 22

Müller/Koßmannn, Gebäudeenergieeffizienz bei Vergabe öffentlicher Bauaufträge, NZBau 2025, 3

Myroslavskyi, Serhii/Derevyanko, Bogdan/Nikolenko, Liudmyla/Shapovalova Olga/Tereshchenko, Serhii, Public Procurement Contract, Legal Problems of the Practice of Application of Contractual Form, EPPPL 2025, 121

Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21

Noch, Bestimmungsfreiheit vMarktoffenheit, VergabeNavigator 3/2025, 26

Noch, Ein großes Stück vorangekommen, VergabeNavigator 2025, 30

Noch, Vertrauen ist gut ..., VergabeNavigator 2025, 24

Noll, Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz, scharfes oder zweischneidiges Schwert, VergabeR 2024, 706

Noll, Isabelle: Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz: scharfes oder zweischneidiges Schwert (VergabeR 6/2024, S. 706-712)

Noll, Isabelle: Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz: scharfes oder zweischneidiges Schwert (VergabeR 6/2024, S. 706-712)

Osseforth, Tobias/ Ackermann, Caronline/ Sellmeyer, Michael, Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren , NZBau 2025, 149

Pauka, Marc, „Zeitenwende“ und „Kriegstüchtigkeit“ im Vergaberecht, Möglichkeiten der Beschaffungen im Bereich Sicherheit ,Teil 2) , VergabeR 2a-2025, 224

Pertenaïs, Jutta, Vergaberecht für dummies, Wiley 2025

Pfeuffer, Wenige Worte – große Wirkung, VergabeNavigator 2025, 8

Portz, Viel Luft nach oben, VergabeNavigator 2025, 5

Praßler, Bewerber- und Bietergemeinschaften im Vergaberecht – im Spannungsfeld zwischen vergaberechtlich erwünschter Marktöffnung und kartellrechtswidriger Marktverengung, VergabeR 2025, 1

Praßler, Robert: Bewerber- und Bietergemeinschaften im Vergaberecht – im Spannungsfeld zwischen vergaberechtlich erwünschter Marktöffnung und kartellrechtswidriger Marktverengung (VergabeR 1/2025, S. 1-6)

Praßler, Robert: Bewerber- und Bietergemeinschaften im Vergaberecht – im Spannungsfeld zwischen vergaberechtlich erwünschter Marktöffnung und kartellrechtswidriger Marktverengung (VergabeR 1/2025, S. 1-6)

Rechten, Stephan [Hrsg.]/Röbke, Marc [Hrsg.], Basiswissen Vergaberecht, ein Leitfaden für Ausbildung und Praxis, Reguvis 2025

Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht – Kommentar“, 5. Aufl., 2025,, Otto Schmidt

Ritter, Jeremy, Einführung in Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben , VergabeR 2a-2025, 203

Rusch/Portner, Ausgleich wettbewerbsfrei erworbener Vorteile des Bestandsbetreibers durch Auftraggeber, NZBau 2025, 361

Saubere Fahrzeuge - Delcuvé, SaubFahrzeugBeschG – Kommentar, Reguvis, 2025

Schäffer, Die Beschaffung von Textilien auf Miet- bzw. Leasingbasis, VergabeFokus 2025, 2

Schäffer, Die Verwendung der „Medianmethode“ gewährleistet keinen wirksamen Wettbewerb!, VergabeFokus 2025, 30

Schäffer, Planungswettbewerbe und Planungsvergaben – ein Entweder/Oder oder eine fruchtbare Verbindung?, VergabeFokus 2025, 2

Schäffer, Rebecca, Die funktionale Leistungsbeschreibung, VergabeFokus 2025, 17

Schlömer-Laufen/Schneider/Reiff, Warum für KMU der Abbau psychologischer Kosten bei öffentlichen Vergaben wichtiger ist als die Reduzierung der Bürokratiekosten, RFamU 2025, 277

Schnieders, Ralf, Die funktionale Leistungsbeschreibung, utb Uni-Taschenbücher Verlag 2025

Schröder, Planung und Ausführung von Bauleistungen, NZBau 2025, 352

Schulz, Sönke, Rechtliche Bewertung interkommunaler Zusammenarbeit, Gleichlauf

Shevchuk/Leinemann, Möglichkeiten zum Austausch des Auftragnehmers bei der Auftragsausführung, VergabeNews 2025, 106

Siegel, „Anforderungen an zulässige Vertragsänderungen“, NZBau 2025, 358

Telles, The Evolution of Electronic Public Procurement Under Directive 2014/24/EU, EPPPL 2024, 242

Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian, Damages in Public Procurement Procedures, On the Convergence of EU and Romanian Law, EPPPL 2025, 99

Tresselt/Rosenberger, Vergaberechtlicher Rechtsschutz künftig nur vor Vergabekammern?, NZBau 2025, 9

Vormwald, Vergabeverfahren in der Forschungsförderung, Begrenzte Freiheit der artes liberales, jM 5/2025, 118

Walter, Otmar, Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht, VergabeR 2025, 288

Weck, Thomas, Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz , EuZW 2025, 253

Wei, Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China, EPPPL 2024, 249

Wei, Yan: Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China (EPPPL 4/2024, S. 249-260)

Weiß, Wolfgang/Raitner, Sara-Alexandra, Zugang von Bietern aus Drittstaaten zum EU-Staaten, VergabeNews 2025, 54

Zapletal/Burkardt, Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren? Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen, RIW 2025, 331

 

 

Zurück zur Übersicht

 

 

 

 

 

VI. Literatur 01. bis 06. 2025 – Stichworte von A-Z

 

 

Akteneinsicht - Noll, Isabelle, Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz: scharfes oder zweischneidiges Schwert, VergabeR 2024, 706

Änderungen – Vertrag - Siegel, „Anforderungen an zulässige Vertragsänderungen“, NZBau 2025, 358

Auftragsänderung - Metken, Alien/Shevchuk, Yaroslav, Welcher Auftrag – welcher Wert? Grundsatzfragen zu § 132 GWB, Vergabe News 2025, 2

Auftragswert - Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21

Auftragswert - Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21

Ausland – China – PPP - Wei, Yan: Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China (EPPPL 4/2024, S. 249-260)

Bauleistungen - Schröder, Planung und Ausführung von Bauleistungen, NZBau 2025, 352

Bericht - Cornides, Jakob: Licht im Keller … , VergabeR 2025, 7

Bericht - Csaki, Alexander, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2024, NJW 2025, 1457

Bericht - Gabriel, Marc/ Schulz, Andreas, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024 , EWS 2025, 1

Bestandsbetreiber - Rusch/Portner, Ausgleich wettbewerbsfrei erworbener Vorteile des Bestandsbetreibers durch Auftraggeber, NZBau 2025, 361

Bestimmungsfreiheit - Noch, Bestimmungsfreiheit v Marktoffenheit, VergabeNavigator 3/2025, 26

Bieter – Drittstaat - Friton, Pascal/ Ader, Ramona, Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“? , NZBau 2025, 164

Bietergemeinschaft - Praßler, Robert, Bewerber- und Bietergemeinschaften im Vergaberecht – im Spannungsfeld zwischen vergaberechtlich erwünschter Marktöffnung und kartellrechtswidriger Marktverengung, VergabeR 2025, 1

Bieteridentität - Lausen, Bieteridentität im Vergabeverfahren, NZBau 2025, 67

China-Produkte - Zapletal/Burkardt, Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren? Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen, RIW 2025, 331

Compliance - Federmann, Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag, CCZ 2025, 101

Corona - Hartwecker, Annett, Lehren aus der Coronakrise? ,VergabeR 2a/2025, 236

Digitalisierung - Telles, The Evolution of Electronic Public Procurement Under Directive 2014/24/EU, EPPPL 2024, 242

Dringlichkeit - Einmahl, Die Dringlichkeitsvergabe, VergabeFokus 2025, 20

Drittstaaten - Bovis, Christopher, Third-Country Access to EU Public Procurement Markets, EPPPL 2024, 232)

Drittstaaten - Friton, Pascal/ Ader, Ramona, Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“? , NZBau 2025, 164

Drittstaaten - Müller, Anne/ Kirch, Thomas, „Ungleichbehandlung“ von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, VergabeNews 2025, 54

Drittstaaten - Zapletal/Burkardt, Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren? Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen, RIW 2025, 331

Drittstaaten -Osseforth, Tobias/ Ackermann, Caronline/ Sellmeyer, Michael, Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren , NZBau 2025, 149

EuGH – Rechtsprechung - Bericht – EuGH - Gabriel/Schulz, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024, EWS 2025, 1

EVB-IT - Bischof, Elke/Intveen, Michael, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung - Teil 1, ITRB 202, 48

EVB-IT - Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 2, ITRB 2025, 78

EVB-T-Rahmenvertrag - Müller/Kirch, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung, VergabeNews 2025, 22

Feuerwaffen - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Fördermittel – Kürzungen - Lampert, Fördermittelkürzungen in EU-Programmen wegen „Unregelmäßigkeiten“, NZBau 2025, 79

Forschung und Entwicklung - Walter, Otmar, Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht, VergabeR 2025, 288

Forschungsförderung - Vormwald, Vergabeverfahren in der Forschungsförderung, Begrenzte Freiheit der artes liberales, jM 5/2025, 118

Funktionale Vergabe - Edquist, Charles/Quinot, Geo, Functional Public Procurement and Innovation, PPLR 2025, 33

Gebäudeeffizienz - Müller, Jan-Peter/Koßmannn, Linda: Gebäudeenergieeffizienz bei Vergabe öffentlicher Bauaufträge, NZBau 2025, 3

Infrastruktur – Schutz - Baumann, Johannes/ Groenick Julian, Schutz Kritischer Infrastrukturen im Vergaberecht , VergabeR 2a-2025, 215

Innovation - Edquist, Charles/Quinot, Geo; Functional Public Procurement and Innovation; PPLR 2025, 33

KMU - Schlömer-Laufen/Schneider/Reiff, Warum für KMU der Abbau psychologischer Kosten bei öffentlichen Vergaben wichtiger ist als die Reduzierung der Bürokratiekosten, RFamU 2025, 277

Koalitionsvertrag - Federmann, Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag, CCZ 2025, 101

Komm - Jansen/von Ommeren/Wolswinkel/Arrowsmith, Hrsgg. Optimising Public Interests through Competitive Tendering – Concept, Context and Challanges, Cambridge University Press

Komm - Kobelt, Der Schiffsinstandsetzungsvertrag in der öffentlichen Auftragsvergabe – Ökonomische Analyse eines „unvollständigen“ Vertrages, Tectum Verlag

Komm Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 2, 4. Aufl., 2024, C.H. Beck

Komm Heinzke, Gwendolyn, Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab im Vergabenachprüfungsverfahren, Reguvis Verlag, 2025

Komm Pertenaïs, Jutta, Vergaberecht für dummies, Wiley 2025

Komm Rechten, Stephan [Hrsg.]/Röbke, Marc [Hrsg.], Basiswissen Vergaberecht, ein Leitfaden für Ausbildung und Praxis, Reguvis 2025

Komm Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht – Kommentar“, 5. Aufl., 2025,, Otto Schmidt

Konzession - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Kooperation - Einmahl, Kooperation mit Vergaberecht, VergabeNavigator 2025, 5

Ladesäuleninfrastruktur - Metken/Leinemann, Transparente Verfahren zum Aufbau der Ladesäulen-Infrastruktur in Kommunen, VergabeNews 2025, 38

Leasing – Dienstrad - Grahl, Anne, Ab aufs Rad – die Vergabe eines Dienstradleasings, VergabeFokus 2025, 2

Leistung – Forschung und Entwicklung - Walter, Otmar, Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht, VergabeR 2025, 288

Leistungsbeschreibung – funktional - Schnieders, Ralf, Die funktionale Leistungsbeschreibung, utb Uni-Taschenbücher Verlag 2025

Medianmethode - Schäffer, Die Verwendung der „Medianmethode“ gewährleistet keinen wirksamen Wettbewerb!, VergabeFokus 2025, 30

Nachhaltigkeit - Cravero, Global Trade, Local Content and Sustainable Public Procurement, EPPPL 2024, 261

Noch, Ein großes Stück vorangekommen, VergabeNavigator 2025, 30

Öffentliche Hand als Bieter - Helmich, Die öffentliche Hand als Bieter im Vergabeverfahren, Dunckler&Humblot

ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV , VergabeR 2a-2025, 230

ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV ,VergabeR 2a/2025, 230

Planung - Schäffer, Planungswettbewerbe und Planungsvergaben – ein Entweder/Oder oder eine fruchtbare Verbindung?, VergabeFokus 2025, 2

Portz, Viel Luft nach oben, VergabeNavigator 2025, 5

PPP - Myroslavskyi, Serhii/Derevyanko, Bogdan/Nikolenko, Liudmyla/Shapovalova Olga/Tereshchenko, Serhii, Public Procurement Contract, Legal Problems of the Practice of Application of Contractual Form, EPPPL 2025, 121

PPP - Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian, Damages in Public Procurement Procedures, On the Convergence of EU and Romanian Law, EPPPL 2025, 99

PPP Andhov, Marta/Andersen/Camilla; Hebbard, Tim, Triple Damages Claims Available for Breaches of Public Procurement Law, PPLR 2025, 47

Praxis - Krämer, Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, VergabeNavigator 2025, 10

Preis - Jäger, Nur noch „Zuschlagskriterium, 100 % Preis“?, ZfBR 2025, 346

Rahmenverträge - Hohensee, Marco/Metken, Aliena, Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenverträgen trotz bekanntgemachtem Maximalvolumen, VergabeNews 2025, 70

Rechtsschutz - Tresselt, Wiland/Rosenberger, Isabelle, Vergaberechtlicher Rechtsschutz künftig nur vor Vergabekammern? NZBau 2025, 9

Saubere Fahrzeuge - Delcuvé, SaubFahrzeugBeschG – Kommentar, Reguvis, 2025

Sektoren - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR, 132-136)

Sektorenauftraggeber – Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Shevchuk/Leinemann, Möglichkeiten zum Austausch des Auftragnehmers bei der Auftragsausführung, VergabeNews 2025, 106

Sicherheitsaspekte - ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV , VergabeR 2a-2025, 230

Textilien – Miete – Leasing - Schäffer, Die Beschaffung von Textilien auf Miet- bzw. Leasingbasis, VergabeFokus 2025, 2

THG-Quote – Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Treibhausgasminderungsquoten - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Treibhausgasminderungsquoten - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Unterschwellenvergabe - Bormann, Guido/Bloch, Georg, Neues aus dem unterschwelligen Vergaberechtsschutz, NZBau 2025, 288

Vergabe - Pfeuffer, Wenige Worte – große Wirkung, VergabeNavigator 2025, 8

Verkehrswende – kommunal - Manzke, Simon, Vergaberechtliche Aspekte einer kommunalen Verkehrswende, KlimR 2025, 130

Verteidigung - Gariglio, Simone/Serra Gianluca, The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition, EPPP 2025, 92

Verteidigung - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Verteidigung - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Verteidigung - Pauka, Marc, „Zeitenwende“ und „Kriegstüchtigkeit“ im Vergaberecht, Möglichkeiten der Beschaffungen im Bereich Sicherheit ,Teil 2) , VergabeR 2a-2025, 224

Verteidigung - Ritter, Jeremy, Einführung in Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben , VergabeR 2a-2025, 203

Vertrauen - Noch, Vertrauen ist gut ..., VergabeNavigator 2025, 24

Waffen - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen, VergabeR 2a-2025, 241

Wertung - Ferber/Einmahl, Die Ermittlung des qualitativ besten Angebots – keep it simple!, Vergab Fokus 2025, 22

Wertung - Garsse, Steven Van/Verhoeven, Simon/Wouters, Ellen, Second-Ranked Tenderers and the Principle of the ‘Waiting Room’ in EU Procurement Law, EPPPL 2025, 112

Wettbewerb - Weck, Thomas, Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz , EuZW 2025, 253

Wettbewerbsregister - Cour, Lisbeth la; Ølykke, Grith Skovgaard, Das Wettbewerbsregister und die Stärkung von Compliance in Unternehmen, VergabeR 2025, 7

Wettbewerbsvorteile - Rusch/Portner, Ausgleich wettbewerbsfrei erworbener Vorteile des Bestandsbetreibers durch Auftraggeber, NZBau 2025, 361

Zusammenarbeit – interkommunal - Schulz, Sönke, Rechtliche Bewertung interkommunaler Zusammenarbeit, Gleichlauf von Vergaberechts- und Umsatzsteuerfreiheit?, KommJur 2024, 81

Zuschuss – Förderung - Etscheid, Mario, Förderrichtlinien, Förderpraxis und Fachaufsicht als Instrumente des Fördermanagements staatlicher Zuwendungen, VergabeR 2025, 277

Zuschuss - Osseforth, Tobias/ Ackermann, Caronline/ Sellmeyer, Michael, Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren, NZBau 2025, 149

 

 

Zurück zur Übersicht

 

 

 

Vergabeprofi Newsletter 02/2025

 

Übersicht

  1. EuGH

  2. OLG

  3. Vergabekammern

  4. Rechtsprechung und Literatur – Stichworte A-Z

  5. Literatur Autoren A-Z

  6. Literatur Stichworte A-Z

  7. Newsletter Jahr 2024 Gesamterfassung

 

 

1.EuGH – I-2025 (8.) – Immer wieder: Zu lange Zahlungsfristen (5.) und Ausschluss von Bietern aus China (2.) sowie „Spezifikationen“ ohne Hinweis „oder gleichwertig“ –Vorsicht bei angeblicher „Ausschließlichkeit“ wegen Quellcode bei Wartungsverträgen (8.)

 

1.EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Anwendung auf Konzessionsverträge - Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

 

2.EuGH, Urt. v. 13.03.2025 - C - 266 – 22 – Bieter aus China – Ausschluss ohne Ermächtigung durch EU - Lieferung, Wartung- und Reparatur – Ausschluss eines Bieters aus China – unzulässig - Art. 3 Abs. 1 AEUV; Art. 2 Abs. 1 AEUV; Art. 25 RL 2024/24 EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

 

3.EuGH, SchlussA v. 27.02.2025 - C-59-23 P – SchlussA – Beihilfe und Vergabe zweier neuer Kernreaktoren in Ungarn – Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Vergabe Vergabeverfahren – Begründetheit der Klage - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

 

4.EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - C - 684 – 23 – Prüfung der Teilnahmeberechtigung - Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Busverkehrsdienste im regionalen Liniennetz – Auftragsvergabe am 13. Januar 2012 – Vergabe am 7. Dezember 2022 an eine Gesellschaft, deren gesamtes Kapital von der Stadt Ventspils gehalten wird (Ventspils reiss PSIA- VR) – ohne Prüfung der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, „um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.“ Amtlicher Leitsatz: Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ….vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 … in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 … vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

 

5.EuGH, Urt. v. 06.02.2025 - C - 677 – 22 – Vertragsklausel – Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen - Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) – Vertragsklausel – amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.

 

6. EuGH, SchlussA v. 05.02.2025 - C - 82 - 24 – SchlussA – Garantiezeitraum – unzulässige Verlängerung - Veolia - Ausbau und Modernisierung einer Kläranlage – Streit über vereinbarten Garantiezeitraum – amtlicher Leitsatz: Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er der Aufnahme einer Klausel, die zur Festlegung des Zeitraums der vom Auftragnehmer zu gewährenden Garantie und zu den in dieser Klausel nicht geregelten Angelegenheiten auf die Vorschriften des nationalen Zivilgesetzbuchs verweist, in einen öffentlichen Bauauftrag nicht entgegensteht. Die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch nicht mit einer Auslegung einer solchen Klausel vereinbar, die eine Verlängerung des Garantiezeitraums über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus vorsieht und für einen durchschnittlich fachkundigen Auftragnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvorhersehbar ist, was das vorlegende Gericht festzustellen hat.

 

7.EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 – Spezifikationen - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

 

8.EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – Ausschließlichkeitsrecht – Software-Wartung – Quellcode - IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG.

 

 

 

2. OLG – I-2025 (3) – Covidfolgen bei Rücktritt von Verträgen für Masken (1.) - kritische Vergabeverfahren niemals ohne Zweitgutachter (nicht nur „Drüberschauen“) – schon gar nicht bei Gesamtvergabe von Planung und Bau ohne Losaufteilung (3.)

 

1. OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

2. OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 - 17 Verg 4 – 24 - Totalunternehmer- Planung und Bau von Feuerwehrhäusern - Mecklenburg-Vorpommern – Rahmenvertrag – fehlende Voraussetzungen der Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe – Antragsbefugnis bei Aufgabe der Beschaffung bei Unterliegen – vgl. auch Beschl. v. 18.7.2024 – 17 Verg 1/24 – externes Gutachten inhaltlich keine Entscheidungsgrundlage über Frage der Gesamtvergabe – „erst recht keine solche des Auftraggebers“ - „… Berater können zwar in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abwägung von Transparenzgebot und Beschleunigungsgrundsatz - Grundsätze der Losvergabe: „…Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen … sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. …. sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können … Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet … nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“ – ob Leistungsbestimmung als dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Entscheidung und Prüfung der Gesamtvergabe nur noch im Rahmen dieses Beschaffungsgegenstands oder ob die Grundsätze des §97 Abs. 4 GWB bereits bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind … kann unbeantwortet bleiben …“ – Aufhebung und Zurückverweisung.

 

3. OLG Rostock, Beschl. v. 09.01.2025 - 17 Verg 3 – 24 – Kostenentscheidung nach Erledigungserklärungen - Betrieb der Landesaufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern für Flüchtlinge - §§ 91a I ZPO; 161 II VwGO; 155, 178, 168 II GWB – amtlicher Leitsatz: 1. Übereinstimmende Erledigungserklärungen im Vergabenachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB) sind – jedenfalls bei Erklärungsabgabe erst im Beschwerderechtszug – analog § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend zu behandeln, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung eine Ermessensentscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist. Es spricht insofern viel dafür, dass § 182 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 3 GWB, der direkt allerdings nur das Verfahren vor der Vergabekammer betrifft, so zu lesen ist, dass es entgegen dem Wortlaut nicht darauf ankommt, ob die Sache sich erledigt hat, sondern ob sie für erledigt erklärt worden ist. 2. Erklären im Beschwerderechtszug die Beteiligten – wobei eine Erklärungsabgabe durch Antragsteller und Antragsgegner (Hauptbeteiligte) genügt, d. h. der Beigeladene (Nebenbeteiligter) muss keine Erledigungserklärung abgegeben haben – wörtlich „den Rechtsstreit“ für erledigt, ist dies als übereinstimmende Erledigungserklärung in Bezug auf das gesamte Nachprüfungsverfahren i.S.d. §§ 155 ff. GWB und nicht als Erklärung der Erledigung (nur) des Beschwerdeverfahrens (§§ 171 ff. GWB) zu werten. 3. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 178 Sätze 3 und 4 i.V.m. 168 Abs. 2 Satz 2 GWB liegt jedenfalls nicht schon in der Abgabe einer (ein- oder beidseitigen) Erledigungserklärung. Ob umgekehrt eine übereinstimmende Erledigungserklärung eine Fortsetzungsfeststellung ohne Weiteres ausschließt, konnte vorliegend offenbleiben

 

 

 

3. Vergabekammern I-2025 (3.) – immer wieder Aufhebungen und Nachprüfungsverfahren – unzulässige Feststellungsanträge (1.) und (2.) – Ausfüllung von Formblättern in Textform (3).

 

1.VK Nordbayern, Beschl. v. 25.02.2025 - RMF - SG21 - 3194 - 10 – 8 - offensichtlich unzulässiger isolierter Feststellungsantrag auf Rechtswidrigkeit der Aufhebung - Kunststoff-Fenster/Türen – Bau - Aufhebung wegen fehlenden wirtschaftlichen Ergebnisses – kein Eingreifen des $ 168 II s. 2 GWB – aus der Entscheidung: „Entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach überwiegender Auffassung in Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Entscheidung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich nach der Entscheidung der Vergabekammer herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann (OLG Celle, Beschluss vom 10. 3.2016 - 13 Verg 5/15). Denn die Vergabekammer ist in diesen Fällen bereits im Rahmen der Gewährung primären Rechtsschutzes mit der Kernfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung befasst. Aus Gründen der Prozessökonomie muss ein Bieter die Möglichkeit haben, im Falle einer rechtswidrigen aber wirksamen Aufhebung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019, 13 Ver 1/19. …. Der isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichtete Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig … Im Hinblick auf die darin mitgeteilten Änderungen im Leistungsverzeichnis habe sie davon abgesehen, den Antrag auf Aufhebung der Aufhebung zu stellen. Sie begehre nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht durch § 17 EU VOB/A gedeckt und deshalb rechtswidrig sei. Die ASt hat damit klargestellt, dass ihr Nachprüfungsantrag nicht auf die Aufhebung der Aufhebung und somit nicht auf einen Primärrechtsschutz gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung. Nach diesen Grundsätzen ist der allein geltend gemachte isolierte Feststellungsantrag ohne Antrag auf Primärrechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren unzulässig.“

 

2.VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebung – besonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung - Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 - VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag -

 

3.VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. … Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. - Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang … effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

 

 

 

4. Rechtsprechung - Literatur – Stichworte A-Z - I-2025

 

AGB – Zivilrecht – 1.OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

Akteneinsicht - Noll, Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz, scharfes oder zweischneidiges Schwert, VergabeR 2024, 706

 

Aufhebung – Zivilrecht – 1.OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

Auftragswert - Metken/Shevchuk, Welcher Auftrag – welcher Wert? Grundsatzfragen zu § 132 GWB, Vergabe News 2025, 2

 

Ausland – China - Wei, Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China, EPPPL 2024, 249

 

Ausschließlichkeit – Software – Quellcode – Wartung des IBM-Info-Systems - 8.EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C - 578 – 23 – Ausschließlichkeitsrecht – Software-Wartung – Quellcode - IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom 20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft) führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG.

 

Bauauftrag - Müller/Koßmannn, Gebäudeenergieeffizienz bei Vergabe öffentlicher Bauaufträge, NZBau 2025, 3

 

Beihilfe – Binnenmarkt – Kernraktoren in Ungarn - 3.EuGH, SchlussA v. 27.02.2025 - C-59-23 P – SchlussA – Beihilfe und Vergabe zweier neuer Kernreaktoren in Ungarn – Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Vergabe - Vergabeverfahren – Begründetheit der Klage - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

 

Berater – Entscheider – 2. OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 - 17 Verg 4 – 24 - Totalunternehmer- Planung und Bau von Feuerwehrhäusern - Mecklenburg-Vorpommern – Rahmenvertrag – fehlende Voraussetzungen der Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe – Antragsbefugnis bei Aufgabe der Beschaffung bei Unterliegen – vgl. auch Beschl. v. 18.7.2024 – 17 Verg 1/24 – externes Gutachten inhaltlich keine Entscheidungsgrundlage über Frage der Gesamtvergabe – „erst recht keine solche des Auftraggebers“ - „… Berater können zwar in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abwägung von Transparenzgebot und Beschleunigungsgrundsatz - Grundsätze der Losvergabe: „…Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen … sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. …. sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können … Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet … nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“ – ob Leistungsbestimmung als dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Entscheidung und Prüfung der Gesamtvergabe nur noch im Rahmen dieses Beschaffungsgegenstands oder ob die Grundsätze des §97 Abs. 4 GWB bereits bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind … kann unbeantwortet bleiben …“ – Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Bietergemeinschaft - Praßler, Bewerber- und Bietergemeinschaften im Vergaberecht – im Spannungsfeld zwischen vergaberechtlich erwünschter Marktöffnung und kartellrechtswidriger Marktverengung, VergabeR 2025, 1

 

Busverkehrsdienste – VO (EG) 1370/207 – Prüfung der Teilnahme - 4.EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - C - 684 – 23 – Prüfung der Teilnahmeberechtigung - Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Busverkehrsdienste im regionalen Liniennetz – Auftragsvergabe am 13. Januar 2012 – Vergabe am 7. Dezember 2022 an eine Gesellschaft, deren gesamtes Kapital von der Stadt Ventspils gehalten wird (Ventspils reiss PSIA- VR) – ohne Prüfung der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, „um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.“ Amtlicher Leitsatz: Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ….vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 … in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 … vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

 

CISG – 1.OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

Covid – 1.OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

Drittstaat – China – Ausschluss - 2.EuGH, Urt. v. 13.03.2025 - C - 266 – 22 – Bieter aus China – Ausschluss ohne Ermächtigung durch EU - Lieferung, Wartung- und Reparatur – Ausschluss eines Bieters aus China – unzulässig - Art. 3 Abs. 1 AEUV; Art. 2 Abs. 1 AEUV; Art. 25 RL 2024/24 EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

 

Drittstaaten - Bovis, Third-Country Access to EU Public Procurement Markets, EPPPL 2024, 232

 

Drittstaaten - Cornides, Jacob, Licht im Keller …, VergabeR 2025, 7

 

Erledigung – Kosten – 3.OLG Rostock, Beschl. v. 09.01.2025 - 17 Verg 3 – 24 – Kostenentscheidung nach Erledigungserklärungen - Betrieb der Landesaufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern für Flüchtlinge - §§ 91a I ZPO; 161 II VwGO; 155, 178, 168 II GWB – amtlicher Leitsatz: 1. Übereinstimmende Erledigungserklärungen im Vergabenachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB) sind – jedenfalls bei Erklärungsabgabe erst im Beschwerderechtszug – analog § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend zu behandeln, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung eine Ermessensentscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist. Es spricht insofern viel dafür, dass § 182 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 3 GWB, der direkt allerdings nur das Verfahren vor der Vergabekammer betrifft, so zu lesen ist, dass es entgegen dem Wortlaut nicht darauf ankommt, ob die Sache sich erledigt hat, sondern ob sie für erledigt erklärt worden ist. 2. Erklären im Beschwerderechtszug die Beteiligten – wobei eine Erklärungsabgabe durch Antragsteller und Antragsgegner (Hauptbeteiligte) genügt, d. h. der Beigeladene (Nebenbeteiligter) muss keine Erledigungserklärung abgegeben haben – wörtlich „den Rechtsstreit“ für erledigt, ist dies als übereinstimmende Erledigungserklärung in Bezug auf das gesamte Nachprüfungsverfahren i.S.d. §§ 155 ff. GWB und nicht als Erklärung der Erledigung (nur) des Beschwerdeverfahrens (§§ 171 ff. GWB) zu werten. 3. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 178 Sätze 3 und 4 i.V.m. 168 Abs. 2 Satz 2 GWB liegt jedenfalls nicht schon in der Abgabe einer (ein- oder beidseitigen) Erledigungserklärung. Ob umgekehrt eine übereinstimmende Erledigungserklärung eine Fortsetzungsfeststellung ohne Weiteres ausschließt, konnte vorliegend offenbleiben.

 

EVB-IT Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 1, ITRB 202 48

 

Feuerwehrhäuser – 2. OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 - 17 Verg 4 – 24 - Totalunternehmer- Planung und Bau von Feuerwehrhäusern - Mecklenburg-Vorpommern – Rahmenvertrag – fehlende Voraussetzungen der Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe – Antragsbefugnis bei Aufgabe der Beschaffung bei Unterliegen – vgl. auch Beschl. v. 18.7.2024 – 17 Verg 1/24 – externes Gutachten inhaltlich keine Entscheidungsgrundlage über Frage der Gesamtvergabe – „erst recht keine solche des Auftraggebers“ - „… Berater können zwar in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abwägung von Transparenzgebot und Beschleunigungsgrundsatz - Grundsätze der Losvergabe: „…Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen … sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. …. sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können … Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet … nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“ – ob Leistungsbestimmung als dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Entscheidung und Prüfung der Gesamtvergabe nur noch im Rahmen dieses Beschaffungsgegenstands oder ob die Grundsätze des §97 Abs. 4 GWB bereits bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind … kann unbeantwortet bleiben …“ – Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Fixgeschäft – Zivilrecht – 1.OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

Fortsetzungsfeststellungsantrag – isolierte - 1.VK Nordbayern, Beschl. v. 25.02.2025 - RMF - SG21 - 3194 - 10 – 8 - offensichtlich unzulässiger isolierter Feststellungsantrag auf Rechtswidrigkeit der Aufhebung Fortsetzungsfeststellungsantrag –

 

Fortsetzungsfeststellungsantrag – Erledigungserklärung (verneint) - 3.OLG Rostock, Beschl. v. 09.01.2025 - 17 Verg 3 – 24 – Kostenentscheidung nach Erledigungserklärungen - Betrieb der Landesaufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern für Flüchtlinge - §§ 91a I ZPO; 161 II VwGO; 155, 178, 168 II GWB – amtlicher Leitsatz: 1. Übereinstimmende Erledigungserklärungen im Vergabenachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB) sind – jedenfalls bei Erklärungsabgabe erst im Beschwerderechtszug – analog § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend zu behandeln, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung eine Ermessensentscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist. Es spricht insofern viel dafür, dass § 182 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 3 GWB, der direkt allerdings nur das Verfahren vor der Vergabekammer betrifft, so zu lesen ist, dass es entgegen dem Wortlaut nicht darauf ankommt, ob die Sache sich erledigt hat, sondern ob sie für erledigt erklärt worden ist. 2. Erklären im Beschwerderechtszug die Beteiligten – wobei eine Erklärungsabgabe durch Antragsteller und Antragsgegner (Hauptbeteiligte) genügt, d. h. der Beigeladene (Nebenbeteiligter) muss keine Erledigungserklärung abgegeben haben – wörtlich „den Rechtsstreit“ für erledigt, ist dies als übereinstimmende Erledigungserklärung in Bezug auf das gesamte Nachprüfungsverfahren i.S.d. §§ 155 ff. GWB und nicht als Erklärung der Erledigung (nur) des Beschwerdeverfahrens (§§ 171 ff. GWB) zu werten. 3. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 178 Sätze 3 und 4 i.V.m. 168 Abs. 2 Satz 2 GWB liegt jedenfalls nicht schon in der Abgabe einer (ein- oder beidseitigen) Erledigungserklärung. Ob umgekehrt eine übereinstimmende Erledigungserklärung eine Fortsetzungsfeststellung ohne Weiteres ausschließt, konnte vorliegend offenbleiben.

 

Garantiezeit – Verlängerung – Unzulässigkeit - 6. EuGH, SchlussA v. 05.02.2025 - C - 82 - 24 – SchlussA – Garantiezeitraum – unzulässige Verlängerung - Veolia - Ausbau und Modernisierung einer Kläranlage – Streit über vereinbarten Garantiezeitraum – amtlicher Leitsatz: Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er der Aufnahme einer Klausel, die zur Festlegung des Zeitraums der vom Auftragnehmer zu gewährenden Garantie und zu den in dieser Klausel nicht geregelten Angelegenheiten auf die Vorschriften des nationalen Zivilgesetzbuchs verweist, in einen öffentlichen Bauauftrag nicht entgegensteht. Die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch nicht mit einer Auslegung einer solchen Klausel vereinbar, die eine Verlängerung des Garantiezeitraums über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus vorsieht und für einen durchschnittlich fachkundigen Auftragnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvorhersehbar ist, was das vorlegende Gericht festzustellen hat.

 

Gesamtvergabe – 2. OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 - 17 Verg 4 – 24 - Totalunternehmer- Planung und Bau von Feuerwehrhäusern - Mecklenburg-Vorpommern – Rahmenvertrag – fehlende Voraussetzungen der Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe – Antragsbefugnis bei Aufgabe der Beschaffung bei Unterliegen – vgl. auch Beschl. v. 18.7.2024 – 17 Verg 1/24 – externes Gutachten inhaltlich keine Entscheidungsgrundlage über Frage der Gesamtvergabe – „erst recht keine solche des Auftraggebers“ - „… Berater können zwar in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abwägung von Transparenzgebot und Beschleunigungsgrundsatz - Grundsätze der Losvergabe: „…Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen … sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. …. sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können … Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet … nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“ – ob Leistungsbestimmung als dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Entscheidung und Prüfung der Gesamtvergabe nur noch im Rahmen dieses Beschaffungsgegenstands oder ob die Grundsätze des §97 Abs. 4 GWB bereits bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind … kann unbeantwortet bleiben …“ – Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Gutachten – externes – 2. OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 - 17 Verg 4 – 24 - Totalunternehmer- Planung und Bau von Feuerwehrhäusern - Mecklenburg-Vorpommern – Rahmenvertrag – fehlende Voraussetzungen der Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe – Antragsbefugnis bei Aufgabe der Beschaffung bei Unterliegen – vgl. auch Beschl. v. 18.7.2024 – 17 Verg 1/24 – externes Gutachten inhaltlich keine Entscheidungsgrundlage über Frage der Gesamtvergabe – „erst recht keine solche des Auftraggebers“ - „… Berater können zwar in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abwägung von Transparenzgebot und Beschleunigungsgrundsatz - Grundsätze der Losvergabe: „…Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen … sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. …. sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können … Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet … nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“ – ob Leistungsbestimmung als dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Entscheidung und Prüfung der Gesamtvergabe nur noch im Rahmen dieses Beschaffungsgegenstands oder ob die Grundsätze des §97 Abs. 4 GWB bereits bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind … kann unbeantwortet bleiben …“ – Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Inhaltskontrolle – 1.OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

Innovation - Edquist/Quinot, Functional Public Procurement and Innovation, PPLR 2025, 33

 

Konzessionsverträge – Anwendung in zeitlicher Hinsicht - 1.EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Anwendung auf Konzessionsverträge - Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

 

Lose – Abwägung - 2. OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 - 17 Verg 4 – 24 - Totalunternehmer- Planung und Bau von Feuerwehrhäusern - Mecklenburg-Vorpommern – Rahmenvertrag – fehlende Voraussetzungen der Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe – Antragsbefugnis bei Aufgabe der Beschaffung bei Unterliegen – vgl. auch Beschl. v. 18.7.2024 – 17 Verg 1/24 – externes Gutachten inhaltlich keine Entscheidungsgrundlage über Frage der Gesamtvergabe – „erst recht keine solche des Auftraggebers“ - „… Berater können zwar in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abwägung von Transparenzgebot und Beschleunigungsgrundsatz - Grundsätze der Losvergabe: „…Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen … sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. …. sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können … Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet … nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“ – ob Leistungsbestimmung als dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Entscheidung und Prüfung der Gesamtvergabe nur noch im Rahmen dieses Beschaffungsgegenstands oder ob die Grundsätze des §97 Abs. 4 GWB bereits bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind … kann unbeantwortet bleiben …“ – Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Nachprüfungsverfahren - Heinzke, Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab im Vergabenachprüfungsverfahren, Reguvis Verlag, 2025

 

Nationales Recht – CISG – 1.OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

PPP Andhov/Andersen/Hebbard, Triple Damages Claims Available for Breaches of Public Procurement Law, PPLR 2025, 47

 

Rahmenvertrag – 2. OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 - 17 Verg 4 – 24 - Totalunternehmer- Planung und Bau von Feuerwehrhäusern - Mecklenburg-Vorpommern – Rahmenvertrag – fehlende Voraussetzungen der Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe – Antragsbefugnis bei Aufgabe der Beschaffung bei Unterliegen – vgl. auch Beschl. v. 18.7.2024 – 17 Verg 1/24 – externes Gutachten inhaltlich keine Entscheidungsgrundlage über Frage der Gesamtvergabe – „erst recht keine solche des Auftraggebers“ - „… Berater können zwar in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abwägung von Transparenzgebot und Beschleunigungsgrundsatz - Grundsätze der Losvergabe: „…Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen … sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. …. sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können … Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet … nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“ – ob Leistungsbestimmung als dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Entscheidung und Prüfung der Gesamtvergabe nur noch im Rahmen dieses Beschaffungsgegenstands oder ob die Grundsätze des §97 Abs. 4 GWB bereits bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind … kann unbeantwortet bleiben …“ – Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Rechtsschutz - Tresselt/Rosenberger, Vergaberechtlicher Rechtsschutz künftig nur vor Vergabekammern?, NZBau 2025, 9

 

Spezifikationen – Unzulässigkeit ohne „oder gleichwertig“ - 7.EuGH, Urt. v. 16.01.2025 - C - 424 – 23 – Spezifikationen - DYKA Plastics - Fluvius (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

 

Totalunternehmer – 2. OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 - 17 Verg 4 – 24 - Totalunternehmer- Planung und Bau von Feuerwehrhäusern - Mecklenburg-Vorpommern – Rahmenvertrag – fehlende Voraussetzungen der Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe – Antragsbefugnis bei Aufgabe der Beschaffung bei Unterliegen – vgl. auch Beschl. v. 18.7.2024 – 17 Verg 1/24 – externes Gutachten inhaltlich keine Entscheidungsgrundlage über Frage der Gesamtvergabe – „erst recht keine solche des Auftraggebers“ - „… Berater können zwar in die Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abwägung von Transparenzgebot und Beschleunigungsgrundsatz - Grundsätze der Losvergabe: „…Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen … sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. …. sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können … Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet … nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“ – ob Leistungsbestimmung als dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Entscheidung und Prüfung der Gesamtvergabe nur noch im Rahmen dieses Beschaffungsgegenstands oder ob die Grundsätze des §97 Abs. 4 GWB bereits bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind … kann unbeantwortet bleiben …“ – Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Vertragsklausel – Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen - 5.EuGH, Urt. v. 06.02.2025 - C - 677 – 22 – Vertragsklausel – Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen - Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) – Vertragsklausel – amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.

 

Wettbewerbsregister - la Cour/Ølykke, Das Wettbewerbsregister und die Stärkung von Compliance in Unternehmen, VergabeR 2025, 7

 

Zurückbehaltungsrecht – Zivilrecht - 1.OLG Köln, Urt. v. 06.02.2025 - 8 U 38 – 23 - Schutzmaterial für die COVID-19 - Kaufpreisanspruch (bejaht)- Anwendung des CSIG – "Rücktritt"-Erklärung als Aufhebung - aber kein Aufhebungsgrund gemäß Art. 45 Abs. 1, 49 CISG (fehlende Nachlieferungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG vor der Vertragsaufhebungserklärung, auch keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG - Aufhebungsrecht nur bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG - Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 keine wesentliche Vertragsverletzung i. S. d. Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG – vertragliche Vereinbarung eines Fixgeschäfts durch unwirksame Klausel: "Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)." - Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des CISG hat Vorrang vor nationalem Recht, aber nur soweit, „wie das CISG selbst eine abschließende Regelung enthält. Nach Art. 4 S. 1 CISG regelt das Übereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art. 4 S. 2 CISG sieht vor, dass, soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen betrifft. Wesentlicher Regelungsgegenstand des CISG ist mithin der Vertragsschluss (inklusive AGB-Einbeziehungskontrolle) sowie der Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4 S. 1 CISG).“ CISG in Art. 14 bis 24 abschließende Regelungen zum Vertragsabschluss – Unzulässigkeit des Rückgriffs auf nationale Vorschriften der Einbeziehungskontrolle (also insbesondere § 305 Abs. 2 BGB) - Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich nach dem CISG - nationales Recht bestimmt Fragen der Wirksamkeit des Vertrages (inklusive AGB-Inhaltskontrolle), Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Verjährung und Eigentumsfragen (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl. 2024, Rn. 250, 251) – Anwendung nationalen Rechts nach Art. 7 Abs. 2 CISG nach den allgemeinen Regeln des IPR (insbesondere Art. 3, 4 Rom I-VO): Maßgeblichkeit nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO das von den Parteien gewählte Recht – hier nach § 7.3 des Vertrags - Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts - AGB-rechtliche Prüfung der Festlegung der Lieferverpflichtung als Fixgeschäft – Vorliegen von AGB (Inhalt des Vertragsformulars für eine Vielzahl von Verträgen) - Auslegung von Vertragserklärungen nach Regel Art. 8 CISG: 1. „Gewolltes“, 2. Auffassung entsprechend Auffassung "einer vernünftigen Person“ bzw. einer anderen Partei“ „unter den gleichen Umständen“ - nach diesen Maßstäben ist die in den Sätzen 3 und 4 des Open-House-Vertrages - ausdrückliche Festlegung des Liefertermins nach § 3.2 S. 4 OHV als "absolutes Fixgeschäft" - Inhaltskontrolle nach deutschem Recht - die formelhafte "Anordnung" der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – hier kein Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 – Fälligkeit – kein Zurückbehaltungsrecht – Kosten

 

 

 

5. Literatur – Autoren A-Z - I - 2025

 

Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 2, ITRB 2025, 78

 

Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 2, 4. Aufl., 2024, C.H. Beck

 

Cravero, Global Trade, Local Content and Sustainable Public Procurement, EPPPL 2024, 261 

 

Delcuvé, SaubFahrzeugBeschG – Kommentar, Reguvis, 2025 

 

Einmahl, Die Dringlichkeitsvergabe, VergabeFokus 2025, 20 

 

Einmahl, Kooperation mit Vergaberecht, VergabeNavigator 2025, 5

 

Gabriel/Schulz, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024, EWS 2025, 1 

 

Lampert, Fördermittelkürzungen in EU-Programmen wegen „Unregelmäßigkeiten“, NZBau 2025, 79 

 

Lausen, Bieteridentität im Vergabeverfahren, NZBau 2025, 67 

 

Metken/Leinemann, Transparente Verfahren zum Aufbau der Ladesäulen-Infrastruktur in Kommunen, VergabeNews 2025, 38 

 

Müller/Kirch, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung, VergabeNews 2025, 22 

 

Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21 

 

Noch, Vertrauen ist gut ..., VergabeNavigator 2025, 24 

 

Pfeuffer, Wenige Worte – große Wirkung, VergabeNavigator 2025, 8 

 

Schäffer, Die Beschaffung von Textilien auf Miet- bzw. Leasingbasis, VergabeFokus 2025, 2 

 

Telles, The Evolution of Electronic Public Procurement Under Directive 2014/24/EU, EPPPL 2024, 242

 

 

 

6. Literatur – Stichworte A-Z I-2025

 

Akteneinsicht - Noll, Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz, scharfes oder zweischneidiges Schwert, VergabeR 2024, 706

 

Auftragswert - Metken/Shevchuk, Welcher Auftrag – welcher Wert? Grundsatzfragen zu § 132 GWB, Vergabe News 2025, 2

 

Ausland – China - Wei, Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China, EPPPL 2024, 249

 

Bauauftrag - Müller/Koßmannn, Gebäudeenergieeffizienz bei Vergabe öffentlicher Bauaufträge, NZBau 2025, 3

 

Bietergemeinschaft - Praßler, Bewerber- und Bietergemeinschaften im Vergaberecht – im Spannungsfeld zwischen vergaberechtlich erwünschter Marktöffnung und kartellrechtswidriger Marktverengung, VergabeR 2025, 1

 

Drittstaaten - Bovis, Third-Country Access to EU Public Procurement Markets, EPPPL 2024, 232

 

Drittstaaten - Cornides, Jacob, Licht im Keller …, VergabeR 2025, 7

 

EVB-IT Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 1, ITRB 202 48

 

Innovation - Edquist/Quinot, Functional Public Procurement and Innovation, PPLR 2025, 33

 

Nachprüfungsverfahren - Heinzke, Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab im Vergabenachprüfungsverfahren, Reguvis Verlag, 2025

 

PPP Andhov/Andersen/Hebbard, Triple Damages Claims Available for Breaches of Public Procurement Law, PPLR 2025, 47

 

Rechtsschutz - Tresselt/Rosenberger, Vergaberechtlicher Rechtsschutz künftig nur vor Vergabekammern?, NZBau 2025, 9

 

Wettbewerbsregister - la Cour/Ølykke, Das Wettbewerbsregister und die Stärkung von Compliance in Unternehmen, VergabeR 2025, 7

 

 

 

7.Newsletter Jahr 2024 Gesamterfassung

 

 

1. Wichtiges vom EugH und BGH:

 

1.1. Der EuGH hatte bzw. hat sich in einem Urteil bzw. einem Schlussantrag wiederholt mit technischen Spezifikationen und dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu befassen.
Mehr...

 

1.2. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes geht es um die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel und dem unberechtigten Abzug der Vertragsstrafe vom Werklohn um immerhin 284.013,78 €.
Mehr...

 

 

2. Wichtige OLG-Entscheidungen

 

betreffen u. a. den Ausschluss wegen fehlender vergleichbarer Referenzen (OLG Düsseldorf 2.1.), Ablehnung der Kostenerstattung für Anwalt des öffentlichen Auftraggebers (OLG Frankfurt 2.2.), die Voraussetzungen des Fixgeschäfts bei öffentlichen Aufträgen (OLG Köln 2.3.), die Voraussetzungen für Gesamtvergabe und Absehen von Losvergabe (OLG Rostock 2.4), einen „Mischvertrag“ mit Dienst- und Baunebenleistungen in einem Unterschwellenverfahren (OLG Schleswig 2.5).
Mehr...

 

 

3. Wichtige Literatur nach Stichworten 2024

 

Schwerpunkte: Änderung – Auftragsänderung; Ausschluss; Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz: Daseinsvorsorge; Wasserstoffbeschleunigungsgesetz; Geheimschutz – VS-Verträge; Gesamtvergabe – Lose; Interimsvergabe – Dringlichkeit: IT - Vergabe; Klima – Umwelt - Nachhaltigkeit: Leistungsverzeichnis – Leitprodukt: LieferkettenG - Lose – Rahmenvereinbarung; Vorabinformation - Rechtsschutz - De.facto-Vergabe – Referenzen – Vergleichbarkeit - Rettungsdienst - Rüge – Saubere Fahrzeuge - SIGG-E - Fisch, Markus, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes, SiGG-E - Statistikpflichten - Registerpflichten - TarifG - Vergabesperren - Verteidigung - VO 1370 - Vorabinformation - Wartefrist – Wertung - Wettbewerbsregister - Zuschlag – Zuschuss.
Mehr...

 

 

 

Wichtigstes aus 2024

 

 

Übersicht

1. Wichtiges vom EugH und BGH

2. Wichtige OLG-Entscheidungen

3. Wichtige Literatur nach Stichworten

 

 

1. Wichtiges vom EugH und BGH:

 

1.1. Der EuGH hatte bzw. hat sich in einem Urteil bzw. einem Schlussantrag wiederholt mit technischen Spezifikationen und dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu befassen.

 

EuGH, Urt. v. 24.10.2024 - C - 513 – 23 – Pleven; EuGH, SchlussA v. 12.09.2024 - C - 424 - 23 – DYKA Plastics - Hersteller von Kunststoffrohren – technische Spezifikationen: Abwasserrohre für Regenwasser aus Beton und Abwasser aus Steinzeug - Ausschluss von Kunststoffrohren fraglich – Auslegung der Art. 42 Abs. 2 RL 2014/24/EU; 42 Abs. 3 RL 2014/24/EU; 42 Abs. 4 RL 2014/24/EU - Vorschlag: Art. 42 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass 1. die Aufzählung der Arten der Formulierung technischer Spezifikationen in Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 bindend und abschließend ist; 2. nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 die Anforderung, dass die Abwasserrohre für die Ableitung von Regenwasser aus Beton und für die Ableitung von Abwasser aus Steinzeug bestehen müssen, einen Verweis auf bestimmte Typen oder bestimmte Produktionen darstellt. Dieser Verweis – hat für sich genommen die Wirkung, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren zu begünstigen oder auszuschließen, ohne dass zwingend erforderlich wäre, dass es nur einen einzigen Hersteller dieser Ware auf dem Markt gibt; – kann zulässig sein, wenn er durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, was vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darzulegen ist; – kann gemäß Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 auch zulässig sein, wenn eine hinreichend genaue und verständliche Beschreibung des Auftragsgegenstands nicht möglich ist; – muss mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sein, es sei denn, der Auftragsgegenstand setzt objektiv betrachtet zwingend die Verwendung eines Bauteils voraus, das sich nicht durch ein gleichwertiges Bauteil ersetzen lässt. 3. Ein Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 42 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2014/24 impliziert zugleich einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie.

 

Weitere EuGH-Entscheidungen

 

 

1.2. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes geht es um die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel und dem unberechtigten Abzug der Vertragsstrafe vom Werklohn um immerhin 284.013,78 €.

 

BGH, Urt. v. 15.02.2024 - VII ZR 42-22 – unwirksame Vertragsstrafenklausel in Einheitspreisvertrag - Erschließung von Haushalten mit Glasfaserkabeln – unberechtigter Abzug der Vertragsstrafe (284.013,78 €) vom Werklohn infolge unwirksamer Klausel – aus dem Urteil: „….Vertragsklausel hält … einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Es kann daher dahinstehen, ob die Vertragsstrafenregelung überhaupt in den Vertrag der Parteien einbezogen wurde und worauf die Verzögerung der Vollendung beruhte. …Die Vertragsstrafenklausel in Ziffer 2.1, 2.2 der BVB-VOB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Verwenderin im Verhältnis zur Klägerin ist die Beklagte, deren Ausschreibung die BVB-VOB enthielt. … bb) Nach Ziffer 2.1, 2.2 der BVB-VOB ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung, wie eine Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, auf insgesamt 5 % der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Auftragssumme begrenzt. Eine solche Regelung über die Bezugsgröße der Vertragsstrafe beeinträchtigt bei einem Einheitspreisvertrag, wie er hier geschlossen wurde, den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.“ - BVB-VOB - §§ 307 I S 1 BGB, 11 VOB/B - Klauseltext: BVB-VOB in Ziffer 2 ohne Aushandeln/Verhandeln: "2. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ..0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafen bei Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verbürgte Vertragsstrafe angerechnet."

 

Weitere BGH-Entscheidungen

 

 

2. Wichtige OLG-Entscheidungen betreffen u. a. den Ausschluss wegen fehlender vergleichbarer Referenzen (OLG Düsseldorf 2.1.), Ablehnung der Kostenerstattung für Anwalt des öffentlichen Auftraggebers (OLG Frankfurt 2.2.), die Voraussetzungen des Fixgeschäfts bei öffentlichen Aufträgen (OLG Köln 2.3.), die Voraussetzungen für Gesamtvergabe und Absehen von Losvergabe (OLG Rostock 2.4), einen „Mischvertrag“ mit Dienst- und Baunebenleistungen in einem Unterschwellenverfahren (OLG Schleswig 2.5). 

 

2.1. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.02.2024 - Verg 23-23 – Schleusendecksdienst – Ausschluss wegen Fehlens geforderter vergleichbarer Referenzen - § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit: geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge) – Vergleichbarkeit: referenzierten Leistungen müssen nicht mit der ausgeschriebenen Leistung "gleich" oder gar "identisch" sein - ausreichend ist, dass sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen – unzutreffende Annahme der Vergleichbarkeit (wird ausgeführt) – Überschreitung des Beurteilungsspielraums - Prognoseentscheidung - Überprüfung nur dahingehend, 1. ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, 2. ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, 3. der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist –Überschreitung des Beurteilungsspielraums, wenn er ausdrücklich benannte Eignungskriterien unberücksichtigt lässt und Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, nicht zwingend wegen fehlender Eignung ausschließt … Fordert er ausdrücklich Referenzen über "vergleichbare" Aufträge, so darf er wegen des Gebots der Gleichbehandlung und der Transparenz nur solche Referenzen berücksichtigen, die vergleichbare Leistungen nachweisen …“ – „Die referenzierte Tätigkeit der Beigeladenen bleibt von ihrem Umfang in zeitlicher und personeller Hinsicht deutlich hinter der ausgeschriebenen Leistung zurück. ….“ – ausnahmsweise Aufgabe der Zuschlagserteilung unter dem Vorbehalt fortbestehender Beschaffungsabsicht

 

2.2. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.06.2024 - 11 Verg 2 – 24 - Neubau von Schulgebäude - Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts im Vergabeverfahren –des öffentlichen Auftraggebers - Kostenentscheidung selbstständig angreifbar mit sofortiger Beschwerde ohne mündliche Verhandlung (nur Nebenentscheidung) – zutreffende Ablehnung der Kostenerstattung für Anwalt des öffentlichen Auftraggebers - einzelfallbezogene Prüfung aufgrund der Gesamtumstände im konkreten Verfahren - Abhängigkeit vom öffentlichen Auftraggebers, „ob der jeweilige Verfahrensbeteiligte nach den Umständen des Falls auch selbst in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt aufgrund der bekannten bzw. erkennbaren Tatsachen zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung bzw. Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06).“ – bestimmende Gesichtspunkten u. a. wie Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände, sachliche und personelle Ausstattung des Beteiligten oder z. B. eine Rechtsabteilung oder andere Mitarbeiter mit Fähigkeit zur sachgerechten Bearbeitung etc. - bearbeiten können, oder ob allein der kaufmännisch gebildete Geschäftsinhaber sich des Falls annehmen muss (BGH, aaO - X ZB 14/06)“. - iim Allgemeinen für öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit zur Einschaltung eines Rechtsanwalt - „In seinem originären Aufgabenkreis muss der Auftraggeber sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten …“ - Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit Gegenstand der Prüfung dieser Rechtsfrage – Im Streitfall: keine Notwendigkeit der Hinzuziehung – drei streitgegenständliche Rügen: zu kurze Wartefrist im Vorabinformationsschreiben, ordnungsgemäße Bekanntmachung der Eignungskriterien und –nachweise, Intransparenz der Zuschlagskriterien::keine übermäßig komplexe vergaberechtliche Fragen – regelmäßige Konfrontation in der vergaberechtlichen Praxis – Pflicht und Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse und intensive Behandlung in der vergaberechtlichen Literatur und Spruchpraxis hinsichtlich der drei Rügen (vgl. § 134 II S. 2, 122 IV S. 2 GWB, § 16d EU II Nr. 1 S. 1, Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 VOB/A) – „primäre Erörterung“ der sach- und auftragsbezogenen Fragen im Nachprüfungsverfahren begründet keine Erforderlichkeit - Antragsgegnerin als Großstadt mit größerer und spezialisierterer Verwaltungsstruktur, insbesondere ein Rechtsamt mit juristischen Personal von etwa 70 Personen – kein besonders bedeutsames Projekt – Einflieen des Aspekt der prozessualen Waffengleichheit, in Prüfung der Notwendigkeit - Kostenentscheidung nach § 175 Abs. 2 iVm § 71 GWB- unbegründetes Rechtsmittels entsprechend der „Billigkeit“. amtlicher Leitsatz: 1. Für die Frage der Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts ist eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. 2. Sofern im Mittelpunkt des Nachprüfungsverfahrens auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen stehen, spricht im Allgemeinen mehr dafür, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Kenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis selbst organisieren muss und daher die Heranziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig ist. 3. In diesem Sinne können auch dann auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen im Mittelpunkt des Nachprüfungsverfahrens stehen, wenn die auftragsbezogenen Fragen primär prozessual, insbesondere im Rahmen der Frage der Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) und der Erkennbarkeit des gerügten Sachverhalts (§ 160 Abs. 3 GWB), erörtert werden.

 

2.3. OLG Köln, Urt. v. 19.07.2024 - 6 U 101-23 – Schutzmasken - Corona-Pandemie - Open-House-Verfahren – besondere Dringlichkeit – kurze Angebotsfrist – kein Fixgeschäft (Voraussetzungen – absolutes und relatives Fixgeschäft durch individuelle vertragliche Vereinbarung [verneint] – Unwirksamkeit der Formularabrede - unangemessenen Benachteiligung nach § 307 I, II Nr. 1 BGB: „Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S.1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft“) - unzulässiger Rücktritt infolge fehlender Nachfristsetzung – auch keine Begründung des Fixcharakters durch Vertragszweck oder ergänzende Vertragsauslegung mit Blick auf „vergleichsweise hohen Kaufpreis“ oder § 242 BGB – berechtigter unbedingter Kaufpreisanspruch wegen Wegfalls der Vorleistungspflicht (vgl. § 321, 242 BGB) - keine Berufung auf Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB: Schuldner – Bestehen des Anspruchs auch Zahlung der Kaufpreisforderung.

 

2.4. OLG Rostock, Beschl. v. 18.07.2024 - 17 Verg 1 – 24 – Zügelgurtbrücke – Voraussetzungen für Gesamtvergabe und Absehen von Losvergabe – §§ 97 III, IV S. 2, S. 3 GWB, 5 II Nr 1 S. 1 VOB A - Zurückversetzung – Wiederholung der Prüfung der Vergabe der Lose BW 10 und 11 zusammen in gesondertem Fachlos –– Absehen von Vergabe der Leistungen in Losen nur bei Erfordernis wirtschaftlicher oder technischer Gründe - Pflicht des Auftraggebers zur Auseinandersetzung im Einzelnen mit der Frage des grundsätzlichen Gebots der Fachlosvergabe und im konkreten Fall dagegen sprechende Gründe sowie der umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange und zwangsläufigem Uberwiegen des Abwägungsergebnisses für eine zusammenfassende Vergabe (ohne eigene Bedeutung des „sicheren Weges“) – Beurteilungsspielraum des Aufraggebers bei der Prognose der Vor- und Nachteile der Losvergabe nur beschränkte Überprüfung (vollständige und zutreffende Sachverhaltsermittlung – keine Fehlbeurteilung und Willkür) - technische und wirtschaftliche Gründe i. S. d. § 97 IV S. 3 GWB: Notwendigkeit der Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus - technische Gründe: alle Aspekte in unauflöslichen Zusammenhang zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungsprofil (komplexe, miteinander verflochtene Dienstleistungen, unverhältnismäßige Kostennachteile der Aufteilung in Fachlose, Folge zu starker Verzögerung des Vorhabens, eilbedürftiges Vorhaben, Straffung und Beschleunigung der Abläufe etc. – grunsätzliche Fachloseignung von Schutzwandarbeiten (abgrenzbares Gewerk, eigenständiger Angebotsmarkt) –konkrete detaillierte Prüfung im Streitfall – fehlerhafte Abwägung ohne Zugrundelegung eines zutreffenden und vollständigen Sachverhalts und fehlerhafte Dokumentation mit willkürfreier, an Sachgründen orientierter Abwägung – amtlicher Leitsatz: 1. Entscheidungsname "Brücke" 2. Das Absehen von der Losaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Objektiv zwingender Gründe für die zusammenfassende Vergabe bedarf es demgegenüber nicht. 3. Bei der Prognose der Vor- und Nachteile der Losvergabe, deren Gewichtung und der Abwägung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. 4. Bei der Abwägung der für und gegen die Losaufteilung sprechenden Gründe sind die typischen Vor- und Nachteile mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen und um die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten zu ergänzen.

 

2.5. OLG Schleswig, Beschl. v. 28.03.2024 - 54 Verg 9 – 23 - Sensorik und Datenplattform etc. – Bauauftrag (verneint)– Rechtswegprüfung von Amts wegen – keine Präklusion durch Unterlassung der Rüge nationaler statt unionsweiter Ausschreibung - unzulässige Unterschwellenvergabe (Überschreitung des Schwellenwerts für Dienstleistungen und Lieferungen von 215.000 €) – kein Bauauftrag: bloße Montage von Sensoren und Montagekonzept neben weiteren fünf Punkten (Hauptgewicht): funktionale Anforderungen an System, Detektionsgüte, Konfiguration und Versorgung, nichtfunktionale Anforderungen wie Systemverfügbarkeit oder die IT-Sicherheit sowie Dienst- und Engineeringleistungen – Planung und fehlerfreie Erfassung und Weitergabe der Daten – „Mit ihnen soll kein Bauvertrag, sondern ein EVB-IT-Kaufvertrag abgeschlossen werden. Das zeigt, dass IT-Leistungen von der Antragsgegnerin als wesentlich angesehen wurden.“ – i. Ü. auch Angebot von Software von beträchtlichem Wert und EVB-IT-Kaufvertrag – keine Präklusion der Rüge der Preiswertung (fehlende Kenntnis u. a. von geänderter Preiszusammensetzung) - Verstoß gegen Transparenz- und der Gleichbehandlungsgrundsätze – keine ausreichende und klare Dokumentation der Wertung etc. - amtlicher Leitsatz: 1. Ob der Rechtsweg zu der Vergabekammer eröffnet ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine unterlassene Rüge einer nationalen Ausschreibung statt einer unionsweiten Ausschreibung führt insoweit nicht zur Präklusion (Anschluss BayObLG, Beschluss vom 26. April 2023 - Verg 16/22). 2. Wird ein Auftrag national statt unionsweit ausgeschrieben, kann ein drohender Schaden eines Bieters wegen eines weiteren Vergabefehlers nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass er wegen der fehlerhaften Ausschreibung den Zuschlag ohnehin nicht erhalten könnte, wenn er die unionsweite Ausschreibung weder erreichen kann noch will. 3. Die Natur eines Vertrages, mit dem Leistungen beschafft werden sollen, die verschiedenen Vertragsarten zugehören, richtet sich nach der Hauptleistung. Diese ist wertend unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss 16. Oktober 2019 - VII-Verg 66/18). 4. Ein Auftrag zur Erstellung eines Systems aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag. Vgl auch OLG Brandenburg, Urt. v. 21.03.2024 - 12 U 195 – 22 - Verkehrsüberwachungssysteme - gemischter Vertrag (Mietvertrag - (Überlassung der Messgeräte) und Dienstvertrag (technische Bewertung der Realisierbarkeit der beabsichtigten Messungen)

 

Weitere OLG-Entscheidungen

 

 

3. Wichtige Literatur nach Stichworten 2024 - Schwerpunkte: Änderung – Auftragsänderung; Ausschluss; Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz: Daseinsvorsorge; Wasserstoffbeschleunigungsgesetz; Geheimschutz – VS-Verträge; Gesamtvergabe – Lose; Interimsvergabe – Dringlichkeit: IT - Vergabe; Klima – Umwelt - Nachhaltigkeit: Leistungsverzeichnis – Leitprodukt: LieferkettenG - Lose – Rahmenvereinbarung; Vorabinformation - Rechtsschutz - De.facto-Vergabe – Referenzen – Vergleichbarkeit - Rettungsdienst - Rüge – Saubere Fahrzeuge - SIGG-E - Fisch, Markus, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes, SiGG-E - Statistikpflichten - Registerpflichten - TarifG - Vergabesperren - Verteidigung - VO 1370 - Vorabinformation - Wartefrist – Wertung - Wettbewerbsregister - Zuschlag – Zuschuss.

 

 

Wichtige Literatur 2024 nach Stichworten - Auswahl 

 

Änderung – Auftragsänderung - Hamm, Sebastian, Auftragsänderung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, NZBau 2024, 328; Walter, Die Änderung von Aufträgen während der Vertragslaufzeit auf der Grundlage von Optionsklauseln für die Erbringung von Mehrleistungen, VergabeR 2023, 699

 

Ausschluss - Falschangaben - Noch, Rainer, Die Folgen einer Falschangabe, Vergabe Navigator 2024, 27; Noch, Rainer, Tückische Tippfehler, Vergabe Navigator 2024, 27, Pfeuffer, Kein Anschluss unter dieser Nummer ..., Vergabe Navigator 2024; Birk, Tobias/ Monsee/Hannes, Kein öffentlicher Auftrag für Verfassungsfeinde? ThürVBl 2024, 177, Friton, Pascal, Ausschlussgründe und Vergabesperren, VergabeR 2024, 211, Friton, Pascal/Schuchert, Moritz, Rechtsprechungsänderung des EuGH, Vollharmonisierung der Ausschlussgründe, NZBau 2024. 200

 

Bericht - Csaki, Alexander, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2023, NJW 2024,

 

Bietergemeinschaft - Kräber, Wolfgang, Möglichkeit zur Bildung einer Bietergemeinschaft?, Vergabe Fokus 2024, 16

 

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) - Lehnigk-Emden, Annette, Die Auswirkungen des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) in der Praxis am Beispiel der losweisen Vergabe – Plädoyer für eine Verstetigung des BwBBG, VergabeR 5a/2024, 671

 

Daseinsvorsorge - Interimsvergabe - Pfarr, Interimsvergaben, Daseinsvorsorge vor Vergaberecht, NZBau 2024, 9 (zu BayObLG vom 31.10.2022 – Verg 13/22)

 

De.facto-Vergabe – Rechtsschutz - Kern, Bernhard, Der Schutz vor De-facto-Vergaben in § 135 GWB - effektiver Rechtsschutz oder löchriges Sieb? VergabeR 2024, 228

 

Digitalisierung - Intveen, Michael , Digitalisierung im Krankenhausbereich nach KI-IZG und KI-ISFV , ITRB 2023, 246; Pfeuffer, Formal, digital – ganz egal?, Vergabe Navigator 2023, 5

 

Dringlichkeit - Interimsvergabe - Hartwecker, Annett/Kirch Thomas, Die aktuelle Diskussion um die Interimsvergabe, oder doch Dringlichkeitsvergabe!?, Vergabe News 2024, 2; Müller, Anne/Beiersdorf, Hendrik, Aktuelle Rechtsprechung zu Dringlichkeits- und Interimsvergaben, VergabeR 2024, 201

 

Eignungs- und Zuschlagskriterien - Ohrtmann/Schröer, Neutrale Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Wissensvorsprung des Projektanten, NZBau 11/2024,668

 

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz - Feld, Kirsten, Vergaberechtliche Erleichterungen im Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, EnK 13/2024,010453

 

Geheimschutz – VS-Verträge - Jäger, Johannes, Kenntnis nur, wenn nötig, Das Verhältnis zwischen § 7 VSVgV und dem Geheimschutzhandbuch bei VS-Aufträgen, VergabeR 5a/2024,644

 

Gesamtvergabe - Tenner, Jan/ Brousse, Laurent, Modulbauweise und Gesamtvergabe in den Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts, VergabeR 2024, 253

 

Nachhaltigkeit - Häfner, Sascha, Nachhaltigkeit und Vergabe - Anwendung und Umsetzung in der Praxis der Autobahn GmbH, VergabeR 2024, 234

 

Informationsfreiheitsgesetz - Akteneinsicht - Manzke, Simon, Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz, scharfes oder zweischneidiges Schwert?, NZBau 2024, 727;  Nusser, Jens [Hrsg.]/Fehse, Marthe-Louise [Hrsg.], Das neue Ökodesign-Recht – Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, ESPR), Nomos Verlag 2024

 

Inhousevergabe – Zuwendung - Golz, Marisa-Therese/Hohensee, Marco, Inhouse-Vergabe bei Fördermittelempfängern, Vergabe News 2024, 78

 

Interimsvergabe - Dringlichkeit - Beiersdorf, Hendrik,, Aktuelle Rechtsprechung zu Dringlichkeits- und Interimsvergaben, VergabeR 2024, 201; Interimsvergabe - Müller, Anne/Beiersdorf, Hendrik, Aktuelle Rechtsprechung zu Dringlichkeits- und Interimsvergaben, VergabeR 2024, 201; Pfarr, Interimsvergaben, Daseinsvorsorge vor Vergaberecht, NZBau 2024, 9 (zu BayObLG vom 31.10.2022 – Verg 13/22) Hartwecker, Annett/Kirch Thomas, Die aktuelle Diskussion um die Interimsvergabe, oder doch Dringlichkeitsvergabe!?, Vergabe News 2024, 2

 

IT - Bartetzky-Olbermann, Katharina [Hrsg.], Pauka, Marc [Hrsg.], Praxis der IT-Vergabe, 2024, Werner-Verlag; Schäffer, Die Beschaffung von Kommunikationsleistungen, VergabeFokus 2023, 2; Schmidt, Moritz/Kirch, Thomas, Cloud v On-Prem,, Zulässige Vergabeverfahrensgestaltungen, Vergabe News 2024, 58.

 

Kita – Ausstattung - Kräber, Wolfgang, Beschaffungen zur Ausstattung einer Kita – ein Kinderspiel?, Vergabe Fokus, 2024, 2

 

Kalkulationsfreiheit - Müller, Anne, Unzulässige Mischkalkulation oder Kalkulationsfreiheit?, NJW Spezial 2024, 492

 

Klima – Umwelt - Nachhaltigkeit - Münker/Schäffer, Die Rolle des öffentlichen Einkaufs für die Umsetzung des „European Green Deal“ – neue Vorgaben aus Europa, Vergabe Fokus 2024, 11¸ Umwelt - Gielen/Püstow, Klimaverträgliches Bauen – Teil 1, NZBau 9/2024, 528; Göhlert/Tenner, Klimaverträgliches Bauen – Teil 2, NZBau 2024, 661; Mertel, Niko; Scheider, Emil: Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Transformation des Vergaberechts – 4. Teil des GWB, Vergabe News, 2024, 186; Müller/Schmidt, Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Transformation des Vergaberechts – VgV und UVgO, Vergabe News 2024, 206; Münker/Schäffer, Die Rolle des öffentlichen Einkaufs für die Umsetzung des „European Green Deal“ – neue Vorgaben aus Europa Vergabe, Fokus 2024, 11; Nusser/Fehse, [Hrsgg.], Das neue Ökodesign-Recht – Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ESPR, Nomos Verlag 2024, Siedenberg, Nachhaltig ist das neue Wirtschaftlich, Vergabe Navigator 2024, 14

 

Leistungsverzeichnis - Lange, Lars, Wie umfassend muss das Leistungsverzeichnis einer Rahmenvereinbarung sein?, VergabeR 5/2024, 517; Leitprodukt - Pfeuffer, Julian, Leit- oder Leidprodukt?, Vergabe Navigator, 6/2024, 11

 

LieferkettenG - Schaadt-Wambach/Rünz, Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf das Vergaberecht, NZBau 2024, 67; Amelung, Steffen, Geschlossene EU-Lieferkette kein zulässiges Zuschlagskriterium bei Vergabe von Arzneimittelrabatt­verträgen, NZBau 2023, 768

 

Los - Hattig/Oest, Völlig losgelöst?, Vergabe Navigator 5/2024, 5; Lehnigk-Emden, Die Auswirkungen des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes BwBBG in der Praxis am Beispiel der losweisen Vergabe – Plädoyer für eine Verstetigung des BwBBG, VergabeR 2024, 671:Hertwig, Stefan, Leistungsbilder und Lose, NZBau 2024, 723: Tenner, Jan/Brousse, Laurent, Modulbauweise und Gesamtvergabe in den Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts, VergabeR

 

Markterkundung - Schäffer, Rebecca, „Markterkundungen rechtssicher und zielführend einsetzen ,Vergabe Fokus 2024, 11

 

Mischkalkulation - Müller, Anne, Unzulässige Mischkalkulation oder Kalkulationsfreiheit?, NJW Spezial 2024, 492

 

ÖPNV - Jürschik-Grau, CPPP - Al-Hayali, orina, Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste - Kommentierung der VO (EG) 1370/2007 inkl. VO (EU) 2016/2338 unter Berücksichtigung der Auslegungsleitlinien 2023 (2023/C 222/01), Kohlhammer Verlag 2024

 

Optionsklauseln - Änderung - Walter, Die Änderung von Aufträgen während der Vertragslaufzeit auf der Grundlage von Optionsklauseln für die Erbringung von Mehrleistungen, VergabeR 2023, 699

 

Parallelausschreibung - Trautner, Wolfgang, Wiederkehr der Parallelausschreibung? , NZBau 2023, 777

 

Präqualifikation und Bieterverzeichnisse - Hohensee, Marco/Golz, Marisa-Therese, Präqualifikation und Bieterverzeichnisse, Vergabe News 2024, 114

 

Preis – Kalkulation - Gesing, Simon/ Kirch, Thomas, Grenzen der Kalkulationsfreiheit, Vergabe News 2024, 36; Preis-Steigerungen - Dishev/ Hoffmann/ Müller, Die Ausführung von Verträgen im Zeichen von krisenbedingten Preissteigerungen, NJOZ 2024, 97; Preisprüfung - Ebisch, [Begr.]/ Gottschalk, [Begr.]/ Hoffjan, / Müller, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, Vahlen 2024; Preisprüfung - Pauka, Marc, Aus der Praxis der Preisprüfungen, Aktuelle Überlegungen zum Marktpreis, VergabeR 2024, 399; Preisrecht - Singer, Michael, Kompaktwissen öffentliches Preisrecht aus der Praxis, Werner-Verlag 2024

 

Rabattüberzahlungen - Heim, Andrea, Unzumutbarkeit der billigenden Inkaufnahme von Rabattüberzahlungen , NZBau 2023, 774

 

Rahmenvereinbarung - Bernhardt, Jens, Abrufmechanismen unter Rahmenvereinbarungen, VergabeR 2024, 244; Lange, Lars, Wie umfassend muss das Leistungsverzeichnis einer Rahmenvereinbarung sein?, VergabeR 5/2024, 517; Vorabinformation - Müller, Anne/Kirch, Thomas, Information Overload?- Vorabinformationspflicht nach Miniwettbewerb bei Rahmenvereinbarungen NZBau 2024, 254

 

Rechtsschutz - De.facto-Vergabe – Rechtsschutz - Kern, Bernhard, Der Schutz vor De-facto-Vergaben in § 135 GWB - effektiver Rechtsschutz oder löchriges Sieb? VergabeR 2024, 228; Rechtsschutz - Knoblauch, Finn, Das Nachprüfungsverfahren nach dem TVergG LSA,: Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte durch die Hintertür?, ZfBR 2024, 129; Rechtsschutz - Müller, Sven, Das Vergaberecht im Rechtssystem und die Einflüsse anderer Rechtsgebiete VergabeR 2024, 239

 

Referenzen – Vergleichbarkeit - Jung, Desiree/ Floßbach, Daria, Zur Vergleichbarkeit von Referenzen, VergabeR 2024, 405

 

Rettungsdienst - Hadasch, Martina/Bens, Daniel, Bereichsausnahme Rettungsdienst kann auch ohne Privilegierung gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen im Landesrecht genutzt werden, Vergabe Fokus, 4/2024, 7

 

Rettungsdienst - Schwind, Joachim, Reform der Notfallversorgung aus Sicht des kommunalen Rettungsdienstes, GuP 2024, 70; Rückforderung – Zuwendung - Gass, Georg, Zuwendungen und Vergaberecht - aktuelle Vorgaben in Bayern, schwere Vergabeverstöße und Ermessensausübung nach der Rückforderungsrichtlinie, BayVBl 2024, 217

 

Rüge – Fax – E-Mail - Kräber, Wolfgang, Vorsicht bei Rügen per Fax und E-Mail!, Vergabe Fokus 6/2024, 14; Form – Frist - Kräber, Wolfgang, Vorsicht bei Rügen per Fax und E-Mail!, Vergabe Fokus 2024, 14; Rüge - Kirch, Thomas, Wann ist eine Rüge eine Rüge, Vergabe News 62024, 98

 

Saubere Fahrzeuge - Pelzeter/ Lambrecht, Fahrzeugbeschaffung umweltverträglicher gestalten – Unterstützung in der Praxis, VergabeFokus 2024, 26; Schröder, Holger, Neue Entwicklungen bei der Beschaffung sauberer Fahrzeuge, NZBau 10/2024, 603; Boesche, Katharina/Wende, Susanne, Der Weg zur sauberen Mobilität und das europäische Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, EuZW Sonderheft 1-2024, 40; Kräber, Wolfgang: Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge, Vergabe Fokus 2024, 16; Schäffer/Ranft, Zur Anwendbarkeit und Wirkung des SaubFahrzeugBeschG im Beschaffungsvorgang, Vergabe Fokus 2024,7

 

Schadensersatz Einmahl, Schadensersatz für Bieter im Vergaberecht, VergabeR 2023, 693

 

Schätzung - Auftragswert – Schätzung - Kaiser, Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen , NZBau 2024, 3

 

Schwerer Verstoß - Gass, Georg, Zuwendungen und Vergaberecht - aktuelle Vorgaben in Bayern, schwere Vergabeverstöße und Ermessensausübung nach der

 

SIGG-E - Fisch, Markus, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes, SiGG-E , GSZ 2023, 267

 

Statistikpflichten - Registerpflichten - Horst, Register- und Statistikpflichten, Vergabe Navigator 2024, 11

 

TarifG - Caspers, Georg, Tarifanwendung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, ZFA 2024, 225; Hartmann, Felix, Unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Grenzen für ein Bundestariftreuegesetz , ZFA /2023, 510; Löwisch, Manfred, Treue zu fremden Tarifverträgen?, NZA 202

 

Teilnahmewettbewerb - Kräber, Wolfgang, Der Teilnahmewettbewerb, VergabeFokus 2023, 14

 

Unterschwellenvergabe - Schäffer Die Vergabe freiberuflicher Leistungen im Unterschwellenbereich, Vergabe Fokus 2024, 2

 

Vergabearten - Kuhl, Victor , Abgrenzung der Auftragsarten bei der Beschaffung von Außenspielgeräten, Vergabe Fokus, 5/2024, 8

 

Vergabesperren - Friton, Pascal, Ausschlussgründe und Vergabesperren, VergabeR 2024, 211

 

Vergabestelle – gemeinsame - Einmahl/Nikolaides, Die gemeinsame Vergabestelle, VergabeFokus 2024, 16

 

Verteidigung - Atzpodien, Hans, Bewertung der Veränderungen im Bereich Bundeswehr-Beschaffung aufgrund der „Zeitenwende“ aus Industrie-Sicht – Plädoyer für ein „Rüstungsbeschleunigungsgesetz“ des Bundes, VergabeR 5a/2024, 675; Lüdecke/Hinrichsen, Zur parlamentarischen Teilhabe an der Rüstungsbeschaffung, IR 2024, 259; Ausland - Olykke, Grith Skovgaard, Research and Development in the Defence Sector, EPPPL 3/2024, 161; Bartetzky-Olbermann, Das Dynamische Beschaffungssystem im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VergabeR 5a/2025, 618; Eßig/Glas, Der Beschaffungsmarkt für Vergaben in der Verteidigung, Plädoyer für eine evidenzbasierte, lieferkettenorientierte Analyse des Bieterverhaltens, VergabeR 5a/2024, 621; Falk, Alexander, Die Ertüchtigung eines Munitionslagers zur Beschusssicherheit nach VOB/A-VS, VergabeR 5a/2024, 638; Lüdecke, Marieke/Hinrichsen, Thomas, Zur parlamentarischen Teilhabe an der Rüstungsbeschaffung, IR 2024, 259; Pauka, Marc, „Zeitenwende“ und „Kriegstüchtigkeit“ im Vergaberecht – Teil 1, VergabeR 5a/2024, 605; Rabe, Stephan, Direktvergabe militärischer Beschaffungsaufträge – Ausnahme oder neuer Regelfall? NZBau 2024, 443; Glawe, Robert, Zur parlamentarischen Teilhabe an der Rüstungsbeschaffung, VergabeR 5a/2024, 631

 

VO 1370 - Mietzsch, Oliver, Kommission beschließt neue Auslegungsleitlinien zur VO 1370, IR 2023, 284

 

Vorabinformation - Müller, Anne/Kirch, Thomas, Information Overload?- Vorabinformationspflicht nach Miniwettbewerb bei Rahmenvereinbarungen NZBau 2024, 254; Vorinformation - Kräber, Wolfgang, Die Vorinformation nach § 38 VgV, VergabeFokus, 2023, 13;

 

Wartefrist - Ziegler, Andreas, Neues aus dem Norden, Kein Ende der Wartefrist an Sonn- und Feiertagen?, NZBau 2024, 203

 

Wertung – Ausland - Rees, Rebecca/Butler, Luke, Using the Right Procurement Procedures, Selecting Competitive Award Procedures under the Procurement Act 2023, PPLR 6/2024, 345; Kokew, Christian/Haußmann, Lena, Wertung von Konzepten – Auslegung, Aufklärung und andere Herausforderungen, NZBau 2024, 258

 

Wettbewerbsregister - Hooghoff, Kai, Das Wettbewerbsregister und die Stärkung von Compliance in Unternehmen – eine erste Bilanz, NZBau 9/2024, 523

 

Zuschlagshindernis - Noch, Eine Niete gezogen, Vergabe Navigator 2023, 224 (kein zuschlagsfähiges Angebot)

 

Zuschlagskriterien - CO2-Äquivalente - Hofmann, Alexander von/Tiede, Marieke, Zur Verwendung von CO2-Äquivalenten als hartes Zuschlagskriterium in der Ausschreibung von Verkehrsinfrastrukturprojekten – ein Praxistest, VergabeR 5/2024, 524; Eignungs- und Zuschlagskriterien Ohrtmann/Schröer, Neutrale Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Wissensvorsprung des Projektanten, NZBau 11/2024,668

 

Zuschuss - Inhousevergabe – Zuwendung - Golz, Marisa-Therese/Hohensee, Marco, Inhouse-Vergabe bei Fördermittelempfängern, Vergabe News 2024, 78: Pilarski, Michael, Aktuelle Probleme des Zuwendungsvergaberechts VergabeR 2024, 222; Weiß, Die Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, Ein Weg zu mehr Wettbewerbsgleichheit?, ZHR 2024, 809; Zuwendungen – Bayern - Gass, Georg, Zuwendungen und Vergaberecht - aktuelle Vorgaben in Bayern, schwere Vergabeverstöße und Ermessensausübung nach der Rückforderungsrichtlinie, BayVBl 2024, 217. 

 

Weitere Literatur A - Z

 

 

Wichtiges von Januar bis Juli 2024

 

 

1. EuGH - siehe auch EuGH, BGH, OLG 2024 Literatur 2024 1-7 A-Z - EuGH

 

1.1. Rechtswidriger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch nationale Vorschrift entgegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 (EU-Richtlinie sieht Schadensersatz vor)

EuGH, Urt. v. 6. 6. 2024, C - 547 – 22 – INGSTEEL – unzulässiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen eines rechtswidrig ausgeschlossenen Bieters durch nationale Regelung - Art. 2 I c Richtlinie 89/665/EWG v. 21.12.1989 in der durch die Richtlinie 2007/66/EG v. 11. Dezember 2007 geänderten Fassung für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren bei Vergabe öffentlicher Aufträge – Auslegung (Wortlaut, Zusammenhang, und verfolgte Ziele der Vorschrift) - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 sieht Schadensersatz vor – „insbesondere für den Fall eines rechtswidrig ausgeschlossenen Bieters, der die Aufhebung seines Ausschlusses beantragt und erwirkt hat, aber aufgrund des zwischenzeitlichen Abschlusses dieses Verfahrens trotzdem nicht mehr die Möglichkeit hat, von den Wirkungen dieser Aufhebung zu profitieren.“ – Pflicht der nationalen Gericht zur möglichst Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten des nationalen Rechts zu möglichst unionsrechtskonformer Auslegung - gegebenenfalls auch Pflicht zur Änderung gefestigter oder ständiger Rechtsprechung

 

1.2. Unzulässigkeit einer Zahlungsfrist von 120 Tagen im Unternehmergeschäftsverkehr

EuGH, SchlussA. v. 30.5.2024, C - 677 - 22 – Zahlungsfrist von 120 Tagen - 60 Tage nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Ziel: Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 3 – Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen – Art. 3 Abs. 5 – Pflicht der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreitet, „es sei denn[,] im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ – Abschluss von Verträgen mittels einer Auktion oder Ausschreibung und einseitig von einer Vertragspartei festgelegte Vertragsbedingung mit Zahlungsfrist von 120 Kalendertagen - keine Definition der Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - hierzu auch keine näheren Angaben in der Richtlinie Verträge, die mittels einer Auktion oder Ausschreibung geschlossen wurden – Einseitig von einer Vertragspartei festgelegte Vertragsbedingung mit Zahlungsfrist von 120 Kalendertagen - keine Definition der Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - hierzu auch keine näheren Angaben - keine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten – „Unter diesen Umständen muss ein solcher Begriff in Anbetracht der Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. Dabei sind sowohl der Wortlaut der Bestimmung als auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die sie verfolgt, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen.“ – Ergebnis: „Die „ausdrückliche Vereinbarung“ einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen durch Unternehmer auch in Verträgen zulässig ist, deren Bedingungen von einer der Vertragsparteien allein vorgegeben werden, soweit sich die entsprechende Vertragsbestimmung hinreichend deutlich und unmissverständlich aus den Vertragsunterlagen ergibt, so dass gewährleistet ist, dass die Vertragsparteien sie in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben. Sie darf nicht lediglich durch Auslegung anderer Vertragsbestimmungen oder Deutung des tatsächlichen Verhaltens der Vertragsparteien ermittelt werden.“

 

 

2. Bundesgerichte - keine Entscheidung 

 

 

3. OLG - siehe auch EuGH, BGH, OLG 2024 Literatur 2024 1-7 A-Z - OLG

 

3.1. Ein Fehler der Vergabekammer (unterlassener Hinweis und Erledigungserklärung des Fortsetzungsfeststellungsantrages kann zur Folge haben, dass der Bieter mit den Verfahrenskosten belastet wird, da die unterlassene Weiterleitung des Hinweises durch die Vergabekammer nicht kausal für den späteren Fortsetzungsfeststellungsantrages war. Ob das der „Billigkeit“ nach § 182 III S. 5, IV S. 3 GWB entspricht? Immerhin hat der Fehler der Vergabekammer zu einer unklaren Rechtslage geführt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.6.2024 - 19 Verg – 24 – Kostenentscheidung trotz Fehlers der Vergabekammer zu Lasten des Bieters – Unterlassung der Weitergabe eines rechtlichen Hinweises nur an Auftraggeber, nicht an Bieter durch Vergabekammer (Zurückversetzung und in Aussichtstellen des Zuschlags an den Bieter) – Einreichen des Fortsetzungsfeststellungsantrages - darauf Erledigungserklärung durch Auftraggeber – keine Ursächlichkeit der unterlassenen Bekanntgabe des dem Auftraggeberin erteilten Hinweises für den späteren Fortsetzungsfeststellungsantrag – Kostenentscheidung von Amts wegen sachlicher Erledigung des Nachprüfungsverfahrens – „Abgesehen von vorstehenden Erwägungen rechtfertigte es ein Verfahrensversäumnis [erg. Unterlassung des Hinweises durch VK] zum Nachteil eines Beteiligten grundsätzlich nicht, aus Billigkeitsgründen Kosten dem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.“ - Wirkungslosigkeit des Beschlusses der VK (Bestandskraft) vor Rücknahme der zuvor eingelegten Beschwerde – Unstatthaftigkeit und Unzulässigkeit der Beschwerde – Rücknahme i. S. d. § 168 II GWB – Entscheidung der VK Verwaltungsakt („§ 168 III S. 1 GWB) – ergänzende Anwendung des VerwVerfG nach § 168 III S. 1 GWB – Entscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 182 III S. 5, IV S. 3 GWB: Folge der Rücknahme des Fortsetzungsfeststellungsantrags trifft Bieter

 

3.2. Immer wieder: Referenzen und fehlender Vergleichbarkeitsnachweis des Bieters! Was ist eine vergleichbare Referenz“?

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.2.2024 - Verg 23-23 - Schleusendecksdienst einer Seeschleuse – nicht ausreichende Referenzen - fehlende Anforderungen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach §§ 57 I Hs. 1, 46 I VgV - fehlender Vergleichbarkeitsnachweis für die ausgeschriebene Leistung durch vorgelegte Referenz – Vergleichbarkeit verlangt keine „gleichen“ oder gar „identischen“ Leistungen, sondern ausreichenden Nachweis einer Leistung, die bezüglich ihres Umfangs und ihrer Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweist und die der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, „dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.“ – konkreter Auftrag als Vergleichsmaßstab – Prognoseentscheidung mit nur beschränkt überprüfbarem Beurteilungsspielraum – Ausnahmefall: mögliche Anweisung der Zuschlagserteilung an einen Bieter unter der Voraussetzung der einzig rechtmäßigen Entscheidung (hier nicht zuschlagsfähiges einziges weiteres Angebot der Beigeladenen mangels Eignung der Beigeladenen).

 

3.3. Schwerwiegende „Corona-Nachwirkungen - Schadensersatz des Auftragnehmers wegen Annahmeverzugs - so wirken sich die BGB-Vorschriften (§§ 323, 326) aus. Auch eine Freizeichnungsklausel (AGB) greift wegen Unwirksamkeit nach § 307 I, II Nr. 1 BGB (Unangemessenheit) nicht ein. Schaden von über 85 Mio. €.

OLG Köln, Urt. v. 19.7.2024 - 6 U 101-23 - Corona – Schutzmasken – Open-House-Vergabe – Ansprüche wegen Annahmeverzugs von Lieferungen in Höhe von 85.644.300,00 € nebst Zinsen – kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers wegen Verzugs oder Nichterfüllung ohne Fristsetzung – keine Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts – keine Freizeichnung von der Pflicht durch entsprechende Formularklausel (Unwirksamkeit nach § 307 I, II Nr. 1 BGB - unangemessene Benachteiligung) – auch vergaberechtlich sollte die Entscheidung beachtet werden, wenn auch im Nachprüfungsverfahren mit Rücksicht auf § 97 VI GWB (AGB-Recht ist „keine „Bestimmung über das Vergabeverfahren“ eine Inhaltskontrolle nicht durchgeführt wird. Das aber dann im folgenden Zivilverfahren zu „Überraschungen“ führt, wenn „abgerechnet“ wird?

 

3.4. Wieder einmal: Handwerkskammern sind keine öffentlichen Auftraggeber.

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.02.2024 - 54 Verg – 23 - Planungsleistungen für Baugrund und Wasserhaltung – öffentlicher Auftraggeber (verneint) - Zurückweisung der Beschwerde – Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber (ausführliche Begründung)

 

3.5. Vorsicht vor rechtswidrigen Aufhebungen! § 16 I Nr. 2 VgV („wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens“) bedarf abgesicherter Prüfung.

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.3.2024 - 54 Verg 2 – 23 - Schülerbeförderung – rechtswidrige Aufhebung – Rechtsverletzung - Vertragslaufzeit von August 2023 bis August 2029 mit einmaliger Verlängerungsfrist von 24 Monate - drei Lose für drei anzufahrende Schulen – Erledigung des Nachprüfungsverfahrens - Feststellung der rechtswidrigen Aufhebung des Vergabeverfahrens – Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten - §§ 56 IV, 57 I Nr. 1, 63 I Nr. 2, 63 I Nr. 4 VgV - Leitsatz: 1.. – 6.. .... 7. Die Annahme eines Aufhebungsgrundes setzt voraus, dass ein Umstand nachträglich eingetreten ist oder dem Auftraggeber anfänglich nicht bekannt sein konnte und der Auftraggeber diesen Umstand nicht zu vertreten hat. 8. Eine wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV setzt voraus, dass eine Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Vergabebedingungen für den Auftraggeber oder die Bieter wegen eines im Nachhinein aufgetretenen und vom Auftraggeber nicht zu vertretenen Umstands objektiv sinnlos oder unzumutbar geworden ist oder die Auftragsdurchführung nicht mehr möglich ist. 9. Als ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV kommt auch ein Vergaberechtsverstoß des Auftraggebers in Betracht, aber nur dann, wenn er die Durchführung des Vergabeverfahrens oder den Zuschlag ausschließt. Der Fehler muss von so großem Gewicht sein, dass ein Festhalten des öffentlichen Auftraggebers an dem fehlerhaften Verfahren mit Gesetz und Recht schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre und von den Bietern, insbesondere mit Blick auf die Schwere des Fehlers, erwartet werden kann, dass sie auf die Bindung des Auftraggebers an Recht und Gesetz Rücksicht nehmen. 10. Die Aufhebung eines Verfahrens begünstigt nicht ausschließlich ein Unternehmen, auch wenn nur auf diese Weise ein Ausschluss seines Angebotes vermieden werden kann.“ – auch VK Bund, Beschl. v. 10.01.2024 - VK 2 - 96 – 23 – Ersatzneubauten – BAB – Eigenerklärung über drei vergleichbare Referenzen Leitsatz: „1. Die Zurückversetzung zur Korrektur eines eigenen Fehlers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aufhebung nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A.“

 

3.6. Digitalisierungsmaßnahmen und –vergaben mit EVB-Verträgen haben es bekanntlich in sich. Schon die Vorbereitung (Markterkundung., Verfahrensarten etc.) ist aufwändig (vgl. Verfasser www.vergabetip.de zu KI und Vergaberecht). Kritisch sind „Unterschwellenvergaben“ im Nachprüfungsverfahren, auch die Natur des Vertrags bei „komplexen Aufträgen“ (Hauptleistung: „Dienstleistung“ oder „Bauauftrag“).

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.03.2024 - 54 Verg 9 – 23 – Gesellschaft zur Förderung und Nutzbarmachung der Digitalisierung – Lenkung der Besucherströme und Pendelverkehre etc. durch Schaffung von Datenquellen vor Ort, Datenmanagement und Datenanalyse auf Basis von Echtzeitdaten – Einleitung eines nationalen Vergabeverfahren zur Beschaffung der Sensorik und der Datenplattform - EVB-IT-Kaufvertrag – Leitsatz (amtlich): 1. Ob der Rechtsweg zu der Vergabekammer eröffnet ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine unterlassene Rüge einer nationalen Ausschreibung statt einer unionsweiten Ausschreibung führt insoweit nicht zur Präklusion. 2. Wird ein Auftrag national statt unionsweit ausgeschrieben, kann ein drohender Schaden eines Bieters wegen eines weiteren Vergabefehlers nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass er wegen der fehlerhaften Ausschreibung den Zuschlag ohnehin nicht erhalten könnte, wenn er die unionsweite Ausschreibung weder erreichen kann noch will. 3. Die Natur eines Vertrages, mit dem Leistungen beschafft werden sollen, die verschiedenen Vertragsarten zugehören, richtet sich nach der Hauptleistung. Diese ist wertend unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. 4. Ein Auftrag zur Erstellung eines Systems aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag.

 

 

4. Vergabekammern - siehe auch EuGH, BGH, OLG 2024 Literatur 2024 1-7 A-Z - Vergabekammern

 

4.1. Nachträgliche Änderung im Angebot benannter Nachunternehmer durch nunmehrige Selbstausführung ist Angebotsänderung (Ausschluss)

VK Bund, Beschl. v. 28.3.2024 - VK 2 - 25 – 24 – Bau – Ausschluss u. a. wegen Nichteindeutigkeit der Angabe des Umfangs von Nachunternehmerleistungen und Nichterbringens des geforderten Nachweises gemäß MVAS 99 auf der Grundlage der RSA 21 bei Angebotsabgabe sowie Nichtvorlage innerhalb der gesetzten Frist – ungewöhnlich niedriges Angebot – Angebotsänderung bei Nachunternehmereinsatz statt Selbstausführungsgebot – Biergemeinschaft und Eignungserklärung - §§ 16, § 16d EU VOB/A; § 160 GWB - Leitsatz: 1. Der aus dem Submissionsprotokoll ersichtliche Preisabstand ist eine ausreichende Anknüpfungstatsache für ein möglicherweise ungewöhnlich niedriges Angebot eines Konkurrenten. Worin genau die Defizite des beanstandeten Angebotes bestehen könnten, kann und muss ein Antragsteller mangels eigener Kenntnis jedoch nicht rügen. 2. Ein Angebot ist inhaltlich nicht zweifelsfrei und deswegen zwingend auszuschließen, wenn der Bieter bei der vom Auftraggeber geforderten Angabe der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen angibt, er werde „gegebenenfalls“ Untervergaben vornehmen. 3. Es liegt eine Angebotsänderung, die zwingend zum Ausschluss eines Angebotes führt, vor, wenn ein Bieter nachträglich Nachunternehmer für Leistungen benennt, die er nach dem ursprünglichen Angebot selber ausführen wollte. 4. Gibt eine Bietergemeinschaft ein Angebot ab, genügt es, wenn beide Mitglieder oder nur eines der Mitglieder der Bietergemeinschaft die vom Auftraggeber vorgegebenen Mindestanforderungen an die Eignung erfüllt. 5. Der Auftraggeber kann sich wirksam die Forderung der Kalkulation auch der Nachunternehmer vorbehalten. Eine solche Anforderung ist nicht unverhältnismäßig. 6. Nach § 16 EU Nr. 4 Satz 1 VOB/A dürfen Erklärungen, die erst auf gesonderte Anforderung nach Angebotsabgabe einzureichen sind, nicht nachgefordert werden.“

 

4.2. Eine Entscheidung der VK Rheinland befasst sich u. mit Rügen (u. a. inhaltliche Voraussetzungen, Form und Frist und Zugang)

VK Rheinland, Beschl. v. 23.07.2024 - VK 26 - 24 – B – Landschaftsbauarbeiten – Rüge – Konkretisierung und Abhilfeverlangen – Zugangsvoraussetzungen – Nichtausreichender „o.k.“ auf Sendebericht des Absenders – Darlegungs- und Beweispflicht für Zugang: Rügender - Leitsatz (amtlich): 1. Die Rüge ist eine zwingend von den Vergabekammern von Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung. Ohne vorherige Rüge ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. 2. Für eine den Anforderungen des § 160 GWB genügende Rüge ist erforderlich, dass aus ihr für den Auftraggeber unmissverständlich hervorgeht, welches Verhalten als Vergaberechtsverstoß angesehen wird und inwiefern der Bieter vom Auftraggeber Abhilfe verlangt. 3. Für eine fristgemäße Rüge ist deren Zugang beim Auftraggeber relevant und nicht deren Absendung. Der „O.K.“-Vermerk auf dem Sendebericht ist jedenfalls dann irrelevant, wenn der Empfänger den Zugang substantiiert bestreitet. 4. Der Rügende trägt das Risiko, dass die Rüge nicht bzw. nicht vollständig zugeht. Er ist dafür darlegungs- und beweispflichtig

 

4.3. Die Vergabe von Schülerspeisungen bei „zweistufigen Rahmenvereinbarungen“ (Einzelverträge im Miniwettbewerb) und Testessen (Beurteilungsspielraum) ist schon mehrfach Gegenstand von Nachprüfungsverfahren gewesen („kritikaffiner Nutzerkreis?). In einer Entscheidung der VK Sachsen wird nahezu die ganze Palette möglicher Rügen und Reichweiten behandelt.

VK Sachsen, Beschl. v.24.04.2024 - 1 - SVK - 041 – 23 – Dienstleistungskonzession zur Schülerspeisung - zweistufige Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen – Vergabe der Einzelaufträge mit Miniwettbewerb – Rüge – Kenntnis – schlüssige Begründung des Nachprüfungsantrags – Bewertung des Testessens (Beurteilungsspielraum) - Leitsatz (amtlich): 1. Bei zweistufigen Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen und sogenannten Miniwettbewerb haben beteiligte Unternehmen bei Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe der Einzelaufträge grundsätzlich die Möglichkeit, Primärrechtsschutz bei der Vergabekammer in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet, dass nicht nur bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung selbst, sondern auch bei der späteren Vergabe der Einzelaufträge durch einen Miniwettbewerb der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet sein kann. 2. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird ausgelöst, wenn der Antragsteller positive Kenntnis nicht lediglich von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen (Tatsachenkenntnis), sondern aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen hat. Sie entsteht somit nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aufgrund laienhafter rechtlicher Wertung des individuellen Bieters den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen ergibt und es bei vernünftiger Betrachtung dann gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. 3. Im Generellen werden an die Begründung des Nachprüfungsantrags keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, dass der Antragsteller in laienhafter Darstellung schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens missachtet worden sein sollen. Den dieser Behauptung zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Antragsteller in einer Weise darzustellen, dass die Vergabekammer erkennen kann, durch welche Handlungen oder Unterlassungen der Auftraggeber die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen begangen hat, und ob dem Antragsteller hierdurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. 4. Dem Konzessionsgeber steht bei der Bewertung eines Testessens ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Denn die Bewertung eines Testessens stellt einen Vorgang dar, welcher einer mündlichen Prüfung ähnelt und der wegen ihrer Einmaligkeit nicht wiederholt werden kann (situative Bewertung). Deshalb ist von vornherein eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit dieser Situation gegeben. Deswegen kommt einer hinreichenden Dokumentation und Begründung der Wertung eines Testessens als Kehrseite des weiten Beurteilungsspielraums eine hohe Bedeutung zu und ist unerlässlich. Sie ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt nachgeprüft werden kann, ob der Konzessionsgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten hat. 5. Fehler in der Wertung sind unbeachtlich, wenn sich durch diese die Bieterreihenfolge also die Aussichten auf den Erhalt des Zuschlags nicht ändert und einem Antragsteller dadurch insoweit kein Schaden entsteht.

 

 

5. Literatur - siehe auch EuGH, BGH, OLG 2024 Literatur 2024 1-7 A-Z - Literatur

 

5.1. Neue Kommentierungen und Handbücher

 

Unentbehrlich: Ziekow, Jan [Hrsg.] / Völlink, Uwe-Carsten [Hrsg.]), Vergaberecht - Kommentar, C.H. Beck 2024

von Wietersheim/Zeiss, Vergabe- und Vertragsrecht 2024, 2024, reguvis

Leinemann / Otting / Kirch / Homann, Kommentar VgV / UVgO, 2024 – CH Beck

Gabriel / Krohn / Neun, Handbuch Vergaberecht, GWB, VgV, SektVO, VSVgV, KonzVgV, VOB/A, UVgO, VO (EG) 1370/2007, SGB V, AEUV, 4. Aufl., 2024 – CH Beck

Ebisch / Gottschalk / Hoffjan /Müller, Kommentar Preise und Preisprüfungen, 10. Aufl, 2024, Kommentierung –

Hausmann, Friedrich/Röwekamp/Friton [Hrsg.], Beck'sches Formularbuch Vergaberecht, C.H. Beck 2023

Vahlen Löffelmann/Keldungs, Architektenrecht, 8. Aufl., 2024, Wernerverlag

 

5.2.Fachbeiträge 

 

5.2.1. Immer wieder kommt es zu Änderungen der Vertragsunterlagen, der Angebote oder des Auftragsumfangs. Dementsprechend befassen zu auch 2024 wieder einige Beiträge mit dieser Frage.

 Hamm, Sebastian: Auftragsänderung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung NZBau 2024, 328-330

Walter, Otmar, Die Änderung von Aufträgen während der Vertragslaufzeit auf der Grundlage von Optionsklauseln für die Erbringung von Mehrleistungen, VergabeR 2023, 699

 

5.2.2. Das Thema Bauleistung wirft laufend Fragen auf, insbesondere wenn es sich um Abgrenzungen zu Dienstleistungen oder Grenzbereiche handelt. 

 Bauleistung - Schäffer, Rebecca, Die Beschaffung in der Garten- und Landschaftspflege – Welches Rechtsregime gilt? VergabeFokus 2023, 2

 

5.2.3. Die Interimsvergabe-Grundsätze sollten jedem Praktiker bekannt sein, da die dringliche Situation hier nicht selten vorkommt. 

 Beiersdorf, Hendrik,, Aktuelle Rechtsprechung zu Dringlichkeits- und Interimsvergaben, VergabeR 2024, 201-211

Hartwecker, Annett/Kirch Thomas, Die aktuelle Diskussion um die Interimsvergabe , oder doch Dringlichkeitsvergabe!?, Vergabe News 2024, 2

Müller, Anne/Beiersdorf, Hendrik, Aktuelle Rechtsprechung zu Dringlichkeits- und Interimsvergaben, VergabeR 2024, 201-211

 

5.2.4. Die Markterkundung gehört m. E. zum Kern der Vergabe, wenn sie auch vor dem Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens durchzuführen ist. Der folgende Beitrag befasst sich aus praktischer Sicht mit dem Problem.

 Schäffer, Rebecca, „Markterkundungen rechtssicher und zielführend einsetzen Vergabe Fokus 2024, 11-14

 

5.2.5. Preissteigerungen sind vielfach anzutreffen. Die Frage kann bei Vergabe bzw. Abwicklung bedeutsam werden. 

Mihail, Dishev/ Hoffmann, Philipp/ Müller, Sven, Die Ausführung von Verträgen im Zeichen von krisenbedingten Preissteigerungen, NJOZ 2024, 97

Dass die Wertung problematisch sein kann, bedarf eigentlich keines Hinweises. Deshalb sollten neue Beiträge Beachtung finden.

Kokew, Christian/Haußmann, Lena, Wertung von Konzepten – Auslegung, Aufklärung und andere Herausforderungen NZBau 2024, 258-261

Noch, Rainer, Wertung mit Methode Vergabe Navigator 2024, 24

 

5.2.6. Zuschüsse sind sicherlich erstrebenswert. Gefährlich sind die Rückforderungen bei Verstößen. Sie können zu Überraschungen und erheblichen Belastungen führen. 

Gass, Georg, Zuwendungen und Vergaberecht - aktuelle Vorgaben in Bayern, schwere Vergabeverstöße und Ermessensausübung nach der Rückforderungsrichtlinie, BayVBl 2024, 217-222

Zuschuss - Golz, Marisa-Therese; Hohensee, Marco Michael, Inhouse-Vergabe bei Fördermittelempfängern, Vergabe News 2024, 78-82

Zuschuss - Pilarski, Michael, Aktuelle Probleme des Zuwendungsvergaberechts VergabeR 2024, 222-227

 

 

 

 

Rechtsprechung - Entscheidungen - Literatur

 

2.   EuGH vom 8.6.2023 – Rückforderung wegen Bestechung

EuGH, Urt. v. 8.6.2023 - C - 545 – 21 – ANAS -  Rückforderung (EFRE – Mitfinanzierung) – Unregelmäßigkeiten – „In den schwerwiegendsten Fällen – wenn die Unregelmäßigkeit bestimmte Bieter/Bewerber begünstigt oder wenn ein zuständiges Gericht- oder eine Behörde einen Betrug im Zusammenhang mit der Unregelmäßigkeit nachgewiesen hat – kann eine Finanzkorrektur in Höhe von 100 % vorgenommen werden.“ - Bestechung mit Beteiligung von Beamten von ANAS - Art. 2 Nr. 7; Art. 98 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1083/2006 - Leitsatz (amtlich): 1. Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung Verhaltensweisen erfasst, die als „Bestechungshandlungen“ eingestuft werden können, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfolgen, das die Durchführung von Arbeiten zum Gegenstand hat, die von einem Strukturfonds der Union mitfinanziert werden, und wegen denen ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, auch wenn nicht bewiesen ist, dass diese Verhaltensweisen einen tatsächlichen Einfluss auf das Verfahren zur Auswahl des Bieters gehabt haben, und kein tatsächlicher Schaden für den Unionshaushalt festgestellt wurde. 2. Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten im Fall einer „Unregelmäßigkeit“, wie sie in Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung definiert wird, verpflichtet, für die Bestimmung der anwendbaren finanziellen Berichtigung eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, wobei u. a. die Art und der Schweregrad der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen für den betreffenden Fonds zu berücksichtigen sind.

 
 
 

3.   EuGH vom 26.1.2023 – Nichterfüllung und „automatische Aufnahme in Liste  unzuverlässiger Unternehmen

EuGH, Urt. v. 26.01.2023 -  C - 682 – 21 - „HSC Baltic“ UAB – „Bietergemeinschaft“ - vorzeitige Auftragsbeendigung (erhebliche oder dauerhafte Mängel/Nichterfüllung durch ein Mitglied der „Bietergemeinschaft“ – Listeneintrag (Ausschluss) aller Mitglieder – Ausschluss – Verhältnismäßigkeit – Rechtsbehelf gegen Eintragung in „Ausschlussliste“ - Art. 57 Abs. 4 Buchst. g Richtlinie 2014/24/EU - Leitsatz (amtlich): 1. Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU ..... vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach dann, wenn der öffentliche Auftraggeber einen an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergebenen öffentlichen Auftrag wegen erheblicher oder dauerhafter Mängel, die zur Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung im Rahmen dieses Auftrags geführt haben, vorzeitig beendet, jedes Mitglied dieser Gruppe automatisch in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen wird und damit vorübergehend grundsätzlich daran gehindert ist, an neuen Vergabeverfahren teilzunehmen. 2. Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung zum Nachweis, dass seine Eintragung in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer nicht gerechtfertigt ist, jeden Umstand einschließlich solcher, die Dritte wie das federführende Unternehmen dieser Bietergemeinschaft betreffen, geltend machen kann, der belegen kann, dass er die Mängel, die zur vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags geführt haben, nicht verursacht hat und dass von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden konnte, mehr zu tun, als er getan hat, um ihnen abzuhelfen. 3. Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU ... ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der im Rahmen der Festlegung von Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgrundes vorsieht, dass die Mitglieder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen werden und damit von der Teilnahme an neuen Vergabeverfahren vorübergehend grundsätzlich ausgeschlossen sind, diesen Wirtschaftsteilnehmern das Recht gewährleisten muss, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen ihre Eintragung in diese Liste einzulegen.

 

 
 

4. BGH vom 16.5.2023 – formwidriges Einreichen der Leistungsbeschreibung im PDF-Format

BGH, Urt. v. 16.5.2023 - XIII ZR 14-21 – Bauauftrag – erforderliches Einreichen der Leistungsbeschreibung mit vorgegebener GAEB-Datei – nicht formgerechtes Einreichen im PDF-Format – Ausschluss - Aufhebung und Zurückverweisung - §§ 11, 11a, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 – amtliche Leitsätze: a) Der Auftraggeber kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A 2016 festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A) bei der Einreichung von elektronischen Angeboten zu verwenden sind. b) Werden vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 auszuschließen.

 
 
 

5.BayObLG vom 26.4.2023 – Medienausstattung keine Bauleistung

BayObLG, Beschl. v. 26.04.2023 -  Verg 16 – 22 – Bauauftrag – Lieferauftrag - Medienausstattung - Hardware, Software, Displays, Audio- und Signalanlage, Montage - Demontage der Altanlage, Montage- und Werkstattplanung (Verkabelung am Gebäude - separate nationale Ausschreibung) – keine Bauleistungen (bei „Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände bilden vorliegend die Bauleistungen im Verhältnis zum Gesamtauftrag nur eine Nebenleistung, keinesfalls den Schwerpunkt oder den Hauptgegenstand des Auftrags“) – unzulässige nationale Vergabe – Rüge – Bindefristverlängerung – Antragsbefugnis wegen besserer Chance bei EU-Ausschreibung – „Bitte um Verlängerung der Bindefrist keine Änderung der Vergabeunterlagen - §§ 135  I, II, 160 I GWB, 57 VgV - Leitsatz (amtlich): 1. Die vom Auftraggeber beabsichtigte konkrete Nutzung eines Gebäudes genügt allein nicht, jede hierfür nötige Beschaffung von Gegenständen bereits aus diesem Grund als Bauauftrag zu qualifizieren, wenn weder ein Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks besteht noch es baulicher Änderungen oder mehr als nur unerheblicher Einbaumaßnahmen bedarf. 2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist auch anwendbar, wenn der Auftrag - unzulässig - nur national ausgeschrieben war und die Antragstellerin ein Angebot abgegeben hat, ohne die fehlende europaweite Ausschreibung zu rügen. In einem derartigen Fall lässt sich eine Rügepflicht auch nicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ableiten. 3. Die Frist nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB beginnt nicht bereits mit dem Ablauf der Bindefrist im Rahmen einer - unzulässigen - nationalen Ausschreibung. 4. Eine Erledigung eines Antrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch Erlöschen des Beschaffungsbedarfs liegt nicht vor, wenn die beschafften Gegenstände wieder ausgebaut und zurückgegeben werden können. 5. Bei einem Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist der im Rahmen der nationalen Ausschreibung nicht berücksichtigte Bieter nur antragsbefugt, wenn er außer dem Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB auch darlegt, dass er in einem neu durchzuführenden Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung bessere Chancen auf den Zuschlag hätte. 6. Durch die Bitte des Auftraggebers um Verlängerung der Bindefrist über das in den Vergabeunterlagen vorgesehene Datum hinaus werden nicht die Vergabeunterlagen geändert. Ein Ausschluss des Angebots eines Bieters, der dem zunächst nicht nachkommen möchte, ist weder nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 noch nach Nr. 4 VgV möglich.

 
 
 

6.BayObLG vom 11. 01. 2023 – unzulässige Angebote verbundener Unternehmen

BayObLG, Beschl. v.  11.01.2023 - Verg 2 – 21 – Busverkehr – Landkreis (AG) - Durchführung der Ausschreibung durch AVV GmbH – fakultativer Ausschluss – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit - Angebote verbundener Unternehmen (eigenständig und unabhängig voneinander? - zwei Angebote durch eine Person) – Eröffnung der  „zweiten Chance“ durch Zurückversetzung – Empfangsbekenntnis (Wirkung) – PDF-Format – 1.4. zulässig - fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB abschließend – unzulässige Angebote, da nicht eigenständig und unabhängig (ausführlichst)  - keine zulässigen Hauptangebote etc. – amtliche Leitsätze: „Leitsatz (amtlich): 1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist abschließend. 2. Bei richtlinienkonformer Auslegung steht allerdings der in § 97 Abs. 2 GWB normierte Gleichbehandlungsgrundsatz einer Berücksichtigung von Angeboten miteinander verbundener Unternehmen entgegen, die zwar getrennt abgegeben wurden, aber weder eigenständig noch unabhängig sind. 3. Die Vergabestelle ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob die Angebote miteinander verbundener Unternehmen eigenständig und unabhängig voneinander erstellt worden sind. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 4. Die Eröffnung der sogenannten „zweiten Chance“ durch eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann.

 
 
 

7.VK Nordbayern vom 23.3.2023 – unzulässige Gesamtvergabe statt Losaufteilung  - teilbare Leistung – eigene Märkte

VK Nordbayern, Beschl. v. 23.03.2023 - RMF SG21 - 3194 - 8 – 6 – Patientenportal für Behandlungs- und Entlassmanagement – Gesamtvergabe statt Lose (getrennte Märkte – ausführliche Darstellung) - VHV mit TNWB - Ast. (nur) Unterauftragnehmer, nicht Bieter – Antragsbefugnis – Rüge: Verstoß durch Gesamtvergabe von digitalem Behandlungs- und Entlassmanagement ohne Losaufteilung   - Leistung teilbar – eigener Markt – „Dieser Markteinschätzung der VSt - eine dokumentierte Markterkundung liegt nicht - vor folgt die Vergabekammer nicht. Nach ... der Vergabekammer existiert ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen für Entlassmanagement. Bei den Leistungen des Aufnahme- und Behandlungsmanagements auf der einen Seite und des Entlassmanagements auf der anderen Seite handelt es sich um Leistungen getrennter Märkte, die grundsätzlich in getrennten Fachlosen auszuschreiben sind.“ – ausführlich – keine wirtschaftlichen oder technischen Gründe für Gesamtvergabe nach § 97 IV S. 3 GWB (Ausnahme!) – Voraussetzung einer nur beschränkt überprüfbaren Entscheidung: Bewertung mit „Einschätzungsprärogative" – nur darauf zu überprüfen, „ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht ... Die Überprüfung erfolgt anhand der im Vergabevermerk zeitnah dokumentierten Abwägung ... Die VSt ist ... von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. ... Die VSt hat ...ihrer Entscheidung ... einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Damit überschreitet sie ... ihren Beurteilungsspielraum ... Dies allein stellt bereits einen vergaberechtlichen Verstoß dar....  Sie (Ast.) trägt zu Recht vor, dass ihr durch die Art der Ausschreibung der Zugang zur Vergabe verwehrt wird....  ist es für ein Unternehmen in der Regel immer von Nachteil, wenn es in die Position eines Nachunternehmers gedrängt wird.“ – auch mögliche Vergabe an Bietergemeinschaft bzw. Teilnahme als Unterauftragnehmer keine Rechtfertigung für Gesamtvergabe. – Zurückversetzung

 
 
 
 

8. VK Südbayern vom 28.2.2023 – Datenschutz – ausschließliche Verarbeitung in Deutschland („USA-Problematik“)

VK Südbayern, Beschl. v. 28.02.2023 -  3194 . Z 3 - 3 _ 01 - 22 – 42 - TeleNotArzt-System -  Antragsbefugnis – Ausschluss wegen Abänderung der Vergabeunterlagen (Zugriffsmöglichkeit durch  ausländische, insbesondere  US-Behörden auf geschützte Daten) - Zuschlagskriterien Preis (30 %) sowie drei Qualitätskriterien  - Muster eines Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 III DSGVO - Vorgabe: Ort der Leistungserbringung ausschließlich in Deutschland, Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWG-Abkommens -  keine  Zulassung potentieller Bieter als Cloud-Provider mit Support aus Schweiz und  IT-Infrastruktur in der EU auf Bieterfrage mit Bitte um Klarstellung - Angebot der Antragstellerin u. a. mit Betriebskonzept und Hosting zum Cloud-Service:  NA-Cloud in den A… Datacenters komplett in Deutschland – Ausführungen im Einzelnen, Aufklärungsverlangen - Bayerischer Landesbeauftragte für den Datenschutz: nicht ausreichender Schutz – möglicher Zugriff durch US-Behörden – Information über Angebotsausschluss (§ 134 GWB): Cloud-  Betrieb  nicht datenchutzgerecht – unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des § 57 I Nr. 4 VgV und Annahme des Verstoßes gegen Art. 44 ff. DSGVO und   Vorgaben der Leistungsbeschreibung: „Die bisher vom Antragsgegner durchgeführte Prüfung des Angebots der Antragstellerin berücksichtigt angebotene technische Maßnahmen, die einen Zugriff von Drittstaaten auf unverschlüsselte personenbezogene Daten verhindern sollen, nicht ordnungsgemäß. Zudem ist aus der vom Antragsgegner vorgelegten Dokumentation nicht ersichtlich, ob er sich ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und inwieweit ein Risiko für etwaige drittstaatliche Auskunftsbegehren gegenüber dem Cloud-Provider überhaupt besteht, wenn zufällig personenbezogene Daten für kurze Zeit unverschlüsselt in der Cloud vorliegen.“ – Zurückversetzung – amtliche Leitsätze: 1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Angebot dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausschließen, wenn er im Rahmen der Prüfung der fachlichen Richtigkeit nachweisen kann, dass ein Angebot gegen die Vorgaben der Vergabeunterlagen verstößt. 2. Führt der öffentliche Auftraggeber eine Angebotsaufklärung durch, so hat er die von ihm als aufklärungsbedürftig erkannten Punkte klar und unmissverständlich dem Bieter mitzuteilen und konkrete Fragen zu stellen. 3. Ein öffentlicher Auftraggeber darf seine Beurteilung, ob ein Angebot hinsichtlich komplexer technischer und rechtlicher Fragen den Vergabeunterlagen entspricht nicht auf die Beurteilung externer Sachverständiger oder von Fachbehörden stützen, wenn diese ihrer Beurteilung ersichtlich nicht den vollständigen Sachverhalt oder alle relevanten Punkte zugrunde gelegt haben. 4. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber bei der Überprüfung der fachlichen Richtigkeit des Sachverstandes von Dritten, so ist er verpflichtet, diesen die für die Überprüfung relevanten Umstände und Punkte umfassend mitzuteilen und die Antwort daraufhin zu überprüfen, ob auch alle essentiellen Fragen und Punkte gewürdigt wurden. 5. Entscheidet sich ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter auszuschließen so hat er zu dokumentieren, welche Aspekte er bei dieser Entscheidung berücksichtigt hat, welches Gewicht er ihnen zugemessen hat und was die tragenden Argumente für diese Entscheidung waren. Je komplexer die Prüfung des Ausschlussgrunds war, desto höhere Anforderungen werden auch an die Dokumentation der Entscheidung gestellt.

Vgl. auch VK Bund, Beschl. v. 13.02.2023 -  VK 2 – 114 -  22 – Rahmenvereinbarungen Überlassung und Entwicklung von Anwendungen (Frontend und Backend) – Verarbeitung von Sozialdaten (Verarbeitung im Inland – Vertrauen auf das Leistungsversprechen der Beigeladenen [Bg.] –  Unterauftragnehmerin mit USA-Muttergesellschaft - Datenverarbeitung im Inland (zulässig nach § 80 II SGB X)

 
 

9. VK Sachsen vom 10.2.2023 – ungewöhnlich niedriger Preis – Auskömmlichkeit – Beurteilungsspielraum

VK Sachsen, Beschl. v. 10.02.2023 -  1 - SVK - 031 – 22 – Unauskömmlichkeit – Grundsätze –der Bewertung - Leitsatz (amtlich): 1. Die Vergabekammer hat nicht zu bewerten, ob ein Angebot auskömmlich oder unauskömmlich ist, sondern ob die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot als auskömmlich oder unauskömmlich zu bewerten, auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhaltes und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage getroffen wurde und im Ergebnis nachvollziehbar und vertretbar ist. Bei dieser Prognoseentscheidung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur einer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt. 2. Ein Ausschluss eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VgV anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten zufriedenstellend aufklären kann. Dann ist bereits der Tatbestand des Ausschlussgrunds aus § 60 Abs. 3 S. 1 VgV nicht gegeben. 3. Sofern der Bieter eine seriöse Kalkulation seines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nachweist, indem er die Gründe seiner Angebots- und Preisgestaltung nachvollziehbar und stichhaltig aufschlüsselt, darf sein Angebot nicht ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist dabei, ob der Bieter nachvollziehbar erklären kann, aufgrund sach- und/oder unternehmensbezogener sowie wettbewerbsorientierter Gründe günstiger als das Bieterumfeld kalkuliert zu haben. 4. Ein nachvollziehbarer Grund für eine sehr niedrige Kalkulation kann im Einzelfall z. B. die Erlangung einer neuen Referenz sein, um damit ein – wettbewerblich erwünschtes - Verbleiben im Markt zu gewährleisten.

 

10. Literatur 2023 1 Jahreshälfte

Finden Sie hier 5.  Literatur von A - Z 2023 1. Halbjahr

 

Pauschalsumme

Nach § 5 Nr. 1 b VOB/A kann in "geeigneten Fällen" die Vergütung als Pauschalsumme festgelegt werden.

Weiterlesen …

AnmeldeformularNeu

{source}
<?php
$fehler=true;
echo "--".$_POST['Vorname']."--";
if($_POST['action']=="senden") {
$fehler=false;
if (empty($_POST['Vorname'])) { echo "Ihr Vorname fehlt!<br>"; $fehler=true;}
if (empty($_POST['Name'])) { echo "Ihr Name fehlt!<br>"; $fehler=true;}
if (empty($_POST['Firma'])) { echo "Ihr Firma fehlt!<br>"; $fehler=true;}
if (empty($_POST['Strasse'])) { echo "Ihr Strasse fehlt!<br>"; $fehler=true;}
if (empty($_POST['PLZ'])) { echo "Ihr Postleitzahl fehlt!<br>"; $fehler=true;}
if (empty($_POST['MailK'])) { echo "Ihr EMail-Adresse fehlt!<br>"; $fehler=true;}
}

If($fehler==false) {

$emailout = "Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.";
$betreff = " Seminar Anmeldung";

$q = "Dies ist eine Sendebestaetigung mit den Daten Ihrer Anmeldung. Eine Anmeldebestaetigung geht Ihnen spaetestens bis morgen zu.\r\n\r\n";
$q .= "Anmeldung zum Seminar:\r\n". $_POST['Seminar']." \r\n";
$q .= "Preis EUR : ".$_POST['Preis'].",- zzgl. MwSt\r\n";
$q .= "Termin : ".$_POST['Termin']." \r\n\n";

$q .= "Name : ".$_POST['mf']." ". $_POST['Titel']." ". $_POST['Vorname']." ". $_POST['Name'] ." \r\n";
$q .= "Firma : ".$_POST['Firma']." \r\n";
$q .= "Abteilung : ".$_POST['Abteilung']." \r\n";
$q .= "Funkt/Pos. : ".$_POST['FunkPos']." \r\n";
$q .= "Strasse : ".$_POST['Strasse']." \r\n";
$q .= "PLZ Ort : ".$_POST['PLZ']." ". $_POST['Ort']." \r\n";
$q .= "EMail : ".$_POST['MailK']." \r\n";
$q .= "Land : ".$_POST['Land']." \r\n";
$q .= "Fon : ".$_POST['Fon']." \r\n";
$q .= "Fax : ".$_POST['Fax']." \r\n";
if ($_POST['hres'] == "ja") {
$q .= "------------------------------------\r\n";
$q .= "mit Hotel vom ".$_POST['hresdate']." für ".$_POST['hresnights']." Nächte \r\n";
}
$q .= "Mitteilung : ".$_POST['mitt']." \r\n";
if (rName) {
$q .= "------------------------------------\r\n";
$q .= "Rechnungsemfaenger:\r\n";
$q .= "Name : ".$_POST['rmf']." ".$_POST['rVorname']." ".$_POST['rName']. "\r\n";
$q .= "Firma : ".$_POST['rFirma']. "\r\n";
$q .= "Abteilung : ".$_POST['rAbteilung']. "\r\n";
$q .= "Strasse : ".$_POST['rStrasse']. "\r\n";
$q .= "PLZ Ort : ".$_POST['rPLZ']." ".$_POST['rOrt']. "\r\n";
$q .= "EMail : ".$_POST['rMailK']. "\r\n";
$q .= "Land : ".$_POST['rLand']. "\r\n";
$q .= "Fon : ".$_POST['rFon']. "\r\n";
$q .= "Fax : ".$_POST['rFax']. "\r\n";
}

@mail($_POST['MailK'], $betreff, $q." an kunden", "From: ".$emailout); // an Kunden
@mail($emailout, $betreff, $q, "From: ".$_POST['MailK']); // an mich

echo "<center><table width=80%><tr><td bgcolor=yellow align=center><h2>Ihre Anmeldung wurde versandt!<br>Eine Anmeldebestätigung geht Ihnen innerhalb der naechsten zwei Tage zu</h2></tr></table></center>";

}
?>
<html lang="de">
<head>
</head>
<!------- Content Start -->
<table width="100%" border="0" cellspacing="0" cellpadding="5">
<tr>
<td>
<br><br>
<h2>Anmeldung</h2>
<!--form action="/index.php?option=com_content&view=article&id=128" method="post"-->
<form action=/85-seminare/128-anmeldeformular; method="post">
<input type=hidden size=10 name=action value="senden">
<?php $_POST['xaction']="senden" ?>
<input type=hidden size=100 name=Seminar value="<?php echo $_POST['Seminar'] ?>">
<input type=hidden size=100 name=infovt value="Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.">
<input type=hidden name=Preis value=<?php echo $_POST['Preis'] ?>>
<input type=hidden name=Termin value="<?php echo $_POST['Termin'] ?>">
<table>
<?php
echo "<tr><td valign=top><b>für Seminar</b><td><b>",$_POST['Seminar'],"</b></tr>";
?>
<tr><td><input type=radio name="pmo" value="mit"><b>mit Übernachtung</b>
<?php
echo "<td><b>",$_POST['Preis'],",- EUR zzgl. MwSt</b></tr>";
echo "<tr><td><b>Termin</b><td><b>",$_POST['Termin'],"</b></tr>";
?>

<tr><td><hr><td><hr></tr>
<tr><td width=130>Anrede<td><input type=radio name="mf" value="Frau"> Frau <input type=radio name="mf" value="Herr"> Herr</tr>

<tr><td>Titel<td><input size=47 type=text name=Titel value="<?php echo $_POST['Titel'] ?>"></tr>
<?php echo "##".$_POST['Titel']."##" ?>
<tr><td>Vorname*<td><input size=47 type=text name="Vorname" value=<?php echo $_POST['Vorname'] ?>></tr>
<tr><td>Name*<td> <input size=47 type=text name="Name" value=<?php echo $_POST['Name'] ?>></tr>
<tr><td>Firma*<td><input size=47 type=text name=Firma value="<?php echo $_POST['Firma'] ?>"></tr>
<tr><td>Abteilung<td><input size=47 type=text name=Abteilung value="<?php echo $_POST['Abteilung'] ?>"></tr>
<tr><td>Funktion/Position<td><input size=47 type=text name=FunkPos value="<?php echo $_POST['FunkPos'] ?>"></tr>
<tr><td>Strasse*<td><input size=47 type=text name=Strasse value="<?php echo $_POST['Strasse'] ?>"></tr>
<tr><td>PLZ / Ort*<td><input size=5 type=text name=PLZ value="<?php echo $_POST['PLZ'] ?>">
<input size=40 type=text name=Ort value="<?php echo $_POST['Ort'] ?>"></tr>
<tr><td>Land<td><input size=47 type=text name=Land value="<?php echo $_POST['Land'] ?>"></tr>
<tr><td>Email*<td><input size=47 type=text name=MailK value="<?php echo $_POST['MailK'] ?>"></tr>
<tr><td>Telefon<td><input size=47 type=text name=Fon value="<?php echo $_POST['Fon'] ?>"></tr>
<tr><td>Fax<td><input size=47 type=text name=Fax value="<?php echo $_POST['Fax'] ?>"></tr>
<tr><td>Hotelreservierung für Anreise am Vortag<td><input type=radio name=hres value="ja"> Ja <input type=radio name=hres value="nein"> nein</tr>
<tr><td>wenn ja:<td>am: <input type=text name=hresdate size=10 value="<?php echo $_POST['hresdate'] ?>"> für <input type=text name=hresnights size=2 value="<?php echo $_POST['hresnights'] ?>"> Nächte</tR>

<tr><td>Mitteilung an CitoExpert<td><textarea cols="50" rows="10" name=mitt><?php echo $_POST['mitt'] ?></textarea></tr>
<tr><td><hr><td><hr></tr>

<tr><td><tD>Rechungsempfänger, falls von obigen Angaben abweichend</tr>
<tr><td width=130>Anrede<td><input type=radio name="rmf" value="Frau"> Frau <input type=radio name="rmf" value="Herr"> Herr</tr>
<tr><td>Vorname*<td><input size=47 type=text name=rVorname value="<?php echo $_POST['rVorname'] ?>"></tr>
<tr><td>Name*<td><input size=47 type=text name=rName value="<?php echo $_POST['rName'] ?>"></tr>
<tr><td>Firma*<td><input size=47 type=text name=rFirma value="<?php echo $_POST['rFirma'] ?>"></tr>
<tr><td>Abteilung<td><input size=47 type=text name=rAbteilung value="<?php echo $_POST['rAbteilung'] ?>"></tr>
<tr><td>Strasse*<td><input size=47 type=text name=rStrasse value="<?php echo $_POST['rStrasse'] ?>"></tr>
<tr><td>PLZ / Ort*<td><input size=5 type=text name=rPLZ value="<?php echo $_POST['rPLZ'] ?>">
<input size=40 type=text name=rOrt value="<?php echo $_POST['rOrt'] ?>"></tr>
<tr><td>Land<td><input size=47 type=text name=rLand value="<?php echo $_POST['rLand'] ?>"></tr>
<tr><td>Email<td><input size=47 type=text name=rMailK value="<?php echo $_POST['rMailK'] ?>"></tr>
<tr><td>Telefon<td><input size=47 type=text name=rFon value="<?php echo $_POST['rFon'] ?>"></tr>
<tr><td>Fax<td><input size=47 type=text name=rFax value="<?php echo $_POST['rFax'] ?>"></tr>
</table>
Felder mit * müssen ausgefüllt werden!<br>
<br>
<input type=submit name="Anmelden" value="Anmelden">
</form>

</table>
{/source}

Lose und Losaufteilung

Nur in einem Punkt sind sich die Gerichte einig

Weiterlesen:

Muster - Hilfen

Abwicklungsraster 2021 nach UVgO hier Abwicklungsschablone 

Muster Anschreiben an Bedarfsstellen Beschaffungsplanung

Muster für Anfragen an die Fachabteilungen

Vergabestelle:

Beschaffungsstelle:
Bearbeiter/in:
Geschäftszeichen/Aktenzeichen:
Datum:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

um Ihnen und uns die gemeinsame Arbeit zu erleichtern, bitte ich um die möglichst frühzeitige Meldung der von Ihnen beabsichtigten Beschaffungen. Dadurch wollen wir gemeinsam erreichen, in einem frühen Stadium die erforderlichen Informationen von Ihnen zu erhalten, um die leider unumgänglichen Vergabeverfahren erfolgreicher durchführen zu können und nicht unter Zeitdruck zu geraten.

Bitte seien Sie daher so entgegenkommend und überlegen Sie, welche Beschaffungen in den nächsten drei Monaten, den nächsten 6 Monaten, den nächsten 9 Monaten sowie den nächsten 12 Monaten anfallen werden. Überprüfen Sie auch bitte Ihre Bestände z.B. für Verbrauchsmaterial oder auch spezielle Beschaffungen. Kurzfristige Beschaffungen sind teuer und führen zu erheblichen Problemen. Insbesondere fallen z. B. für dringliche oder besonders dringliche Beschaffungen Zusatzarbeiten an, insbesondere entsprechende Begründungen an, die unbedingt vermieden werden sollten.

Bitte listen Sie daher kollegialerweise und auch im eigenen Interesse die notwendigen Beschaffungen nachfolgend auf, soweit Ihnen dies bereits jetzt möglich ist.

Senden Sie mir dieses Schreiben bitte möglichst umgehend mit den für uns wichtigen Angaben zurück an:
Abteilung:
Bearbeiter/in:
Telefonnummer:
E-mail:
Fax:
Sonstiges:
Raum für weitere Hinweise:
Datum:
Für Ihre kollegiale Unterstützung darf ich mich sehr bedanken.
Mit kollegialen Grüßen
Ihre Beschaffungsstelle:
Bearbeiter/in

 

5.4.1. Antwort der Fachabteilung – sehr wichtig – Mindestschritt 1:

Vergabestelle:

Fachabteilung - Bedarfsstelle:

Aktenzeichen/Geschäftszeichen:                                                                      Datum:

Sehr geehrte ….

nach Überprüfung teilen wir Ihnen gerne mit, dass wir folgende Beschaffungen innerhalb der angeführten Zeiträume durchführen wollen:

  1. Geplante Beschaffungen innerhalb der nächsten drei Monate:

Leistung

Termin

Auftragswert geschätzt

Bieter

Besonderheiten

 

 

 

 

 

 

  1. Geplante Beschaffungen innerhalb der nächsten sechs Monate:

Leistung

Termin

Auftragswert geschätzt

Bieter

Besonderheiten

 

 

 

 

 

 

III. Geplante Beschaffungen innerhalb der nächsten neun Monate:

Leistung

Termin

Auftragswert geschätzt

Bieter

Besonderheiten

 

 

 

 

 

 

  1. Geplante Beschaffungen innerhalb der nächsten zwölf Monate:

Leistung

Termin

Auftragswert geschätzt

Bieter

Besonderheiten

 

 

 

 

 

 

  1. Geplante Beschaffungen innerhalb des nächsten Jahres - vor allem auch

größere Aufträge, an denen wir bereits arbeiten:

Leistung

Termin

Auftragswert geschätzt

Bieter

Besonderheiten

 

 

 

 

 

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen

 

(Bearbeiter/in)

 

Vorteilhaft ware es, wenn die Fachabteilung entsprechende Informationen selbst frühzeitig feststellen würde, so dass die Beschaffungsstellen nicht in regelmäßigen Abständen den „Informationen“ „hinterher laufen“ müssten.

~0076

 

 

  1. Impressum
  1. Aktuelle Seite:  
  2. Startseite
  3. Stichworte
  4. Uncategorised
Copyright © 2025 Vergabetip. Alle Rechte vorbehalten.