Rechtsprechung -  Entscheidungen - Literatur 2023 – 1. und 2. Halbjahr
Vgl. insofern auch das jährliche Vergaberecht aktuell 2023-2022 (Prof. Dr. H. Bartl) - das finden Sie  hier
 
 Rechtsprechung -  Entscheidungen - Literatur 2023 – 1. und 2. Halbjahr
Übersicht
2.1. BGH (1)
2.2. BVerwG (1)
 

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Rechtsprechung und Entscheidungen 2023 

1.EuGH (7)

2. Bundesgerichte (2)

2.1. BGH (1)

2.2. BVerwG (1)

3.OLG (21)

4.Vergabekammern (23)

 

1.EuGH 

1.1. EuGH, Urt. v.  21.09.2023 -  C - 510 - 22 – Mineralwässer – unzulässige mehrfache Verlängerung einer Lizenz für jeweils fünf Jahre ohne wettbewerbliche Vergabe - Art. 102, 106 Abs. 1 AEUV  - beherrschende Stellung - missbräuchliche Ausnutzung der Vorzugsrechte – amtlicher Leitsatz: Art. 106 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Inhaber einer Exklusivlizenz zur Nutzung von Mineralwasserquellen die Möglichkeit einräumt, ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren die mehrfache Verlängerung seiner Lizenz für jeweils fünf Jahre zu erlangen, wenn diese Regelung dazu führt, dass der Lizenzinhaber durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der er einen solchen Missbrauch begeht, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu beurteilen ist.

1.2. EuGH, SchlussA. v. 05.10.2023 - C - 390 - 22 – SchlussA – ÖPNV – Ausgleichsleistung - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften – Vorherige objektive und transparente Aufstellung der Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – nationale Regelung vorgesehene zusätzliche Voraussetzungen für die Zahlung dieser Ausgleichsleistung – Verweisung auf allgemeine Vorschriften für die Festlegung der Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung – amtliche Leitsätze: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, Vorschriften zu erlassen, nach denen einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung nur gewährt werden kann, wenn die diesem Ausgleich entsprechenden Mittel im Staatshaushaltsgesetz für das betreffende Jahr vorgesehen und an die zuständige Behörde gezahlt worden sind. 2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1370/2007 ist dahin auszulegen, dass er die Zahlung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an einen Betreiber eines öffentlichen Dienstes zulässt, wenn die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung berechnet wird, nicht in einem Dienstleistungsauftrag festgelegt sind, sondern zuvor in objektiver und transparenter Weise in allgemeinen Vorschriften aufgestellt wurden, die die Höhe dieser Ausgleichsleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung festlegen.

1.3. EuGH, Urt. v. 19.10.2023 -  C-186-22 - Sad Trasporto Locale - Direktvergabe –Konzession - ÖPNV auf bestimmten Schienenstrecken und Seilbahnen an internen Betreiber - Art. 1 107 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – amtliche Leitsätze: 1. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 … ist wie folgt auszulegen: Die Verordnung gilt für einen gemischten öffentlichen Dienstleistungsauftrag über multimodale Personenverkehrsdienste, die die Beförderung mit Straßen-, Standseil- und Seilschwebebahnen umfassen, auch dann nicht, wenn es sich bei den Verkehrsdiensten, deren Verwaltung vergeben wird, überwiegend um Schienenverkehrsdienste handelt. 2. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist wie folgt auszulegen: Die einem internen Betreiber im Rahmen der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Personenverkehrsdienste von einer zuständigen örtlichen Behörde gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechnet worden ist, die zum einen unter Berücksichtigung der historischen Kosten des vom scheidenden Betreiber erbrachten Dienstes und zum anderen in Bezug auf die Kosten oder Gebühren bestimmt werden, die mit der früheren Vergabe in Zusammenhang stehen oder sich jedenfalls auf marktübliche Parameter beziehen, die für die Gesamtheit der Betreiber des Sektors gelten, stellt keine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung dar, sofern auf diese Weise Kosten ermittelt werden, die denen entsprechen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen gehabt hätte.

1.4. EuGH, Urt. v. 8.6.2023 - C - 545 – 21 – ANAS -  Rückforderung (EFRE – Mitfinanzierung) – Unregelmäßigkeiten – „In den schwerwiegendsten Fällen – wenn die Unregelmäßigkeit bestimmte Bieter/Bewerber begünstigt oder wenn ein zuständiges Gericht- oder eine Behörde einen Betrug im Zusammenhang mit der Unregelmäßigkeit nachgewiesen hat – kann eine Finanzkorrektur in Höhe von 100 % vorgenommen werden.“ - Bestechung mit Beteiligung von Beamten von ANAS - Art. 2 Nr. 7; Art. 98 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1083/2006 - Leitsatz (amtlich): 1. Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung Verhaltensweisen erfasst, die als „Bestechungshandlungen“ eingestuft werden können, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfolgen, das die Durchführung von Arbeiten zum Gegenstand hat, die von einem Strukturfonds der Union mitfinanziert werden, und wegen denen ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, auch wenn nicht bewiesen ist, dass diese Verhaltensweisen einen tatsächlichen Einfluss auf das Verfahren zur Auswahl des Bieters gehabt haben, und kein tatsächlicher Schaden für den Unionshaushalt festgestellt wurde. 2. Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten im Fall einer „Unregelmäßigkeit“, wie sie in Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung definiert wird, verpflichtet, für die Bestimmung der anwendbaren finanziellen Berichtigung eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, wobei u. a. die Art und der Schweregrad der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen für den betreffenden Fonds zu berücksichtigen sind.

1.5. EuGH, Urt. v.  07.09.2023 -  C-601-21 – Verstoß durch Ausnahmen für bestimmte Dokumente - Aufträge für die Herstellung von  persönlichen Dokumenten und Identitätskarten etc. - Vordrucke und Zeichen sowie Mikroprozessorsysteme mit Software für die Verwaltung öffentlicher Dokumente, IT-Systeme und Datenbanken für die Nutzung öffentlicher Dokumente – Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 und 3 der RL 2014/24/EU – amtlicher Leitsatz: Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24/EU … in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a AEUV verstoßen, dass sie in das polnische Recht Ausnahme aufgenommen hat, die in der Richtlinie 2014/24 nicht vorgesehen sind, was Aufträge für die Herstellung zum einen der in Art. 4 Nr. 5c der Ustawa Prawo zamówień publicznych (Gesetz über öffentliche Aufträge) vom 29. Januar 2004 in der durch die Ustawa o dokumentach publicznych (Gesetz über öffentliche Dokumente) vom 22. November 2018 geänderten Fassung genannten öffentlichen Dokumente anbelangt, mit Ausnahme der persönlichen Dokumente und Identitätskarten von Militärangehörigen, der Dienstausweise von Polizisten, von Grenzschutzbediensteten, von Bediensteten des Staatsschutzes, von Bediensteten des Amtes für Innere Sicherheit, von Bediensteten des Nachrichtendienstes, von Bediensteten des Militärischen Abschirmdienstes und von zu diesem Dienst abgestellten Berufssoldaten, von Bediensteten des Militärischen Nachrichtendienstes und von zu diesem Dienst abgestellten Berufssoldaten sowie von Angehörigen der Militärpolizei, und zum anderen der ebenfalls in diesem Art. 4 Nr. 5c genannten Steuerzeichen, Legalisierungszeichen, Kontrollaufkleber, Stimmzettel, holografischen Zeichen auf Wahlscheinen sowie Mikroprozessorsysteme mit Software für die Verwaltung öffentlicher Dokumente, IT-Systeme und Datenbanken, die für die Nutzung öffentlicher Dokumente erforderlich sind.

1.6. EuGH, Urt. v. 20.04.2023  C – 348- 22 - Ginosa – Verlängerung der Konzessionen für Nutzung öffentlichen Eigentums (Liegenschaften am Meer)  bis  31. 12.  2033 – Tenor: „1. Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG ... vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er nicht nur auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweisende Konzessionen für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer anwendbar ist. 2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Knappheit der natürlichen Ressourcen und der zur Verfügung stehenden Konzessionen in Kombination eines abstrakt-generellen Ansatzes auf nationaler Ebene und eines einzelfallbasierten, auf einer Analyse des Küstengebiets der betreffenden Gemeinde beruhenden Ansatzes beurteilt wird. 3. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2006/123 im Hinblick auf Art. 94 EG berühren könnte. 4. Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er die Pflicht der Mitgliedstaaten, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber anzuwenden, sowie das Verbot, eine für eine bestimmte Tätigkeit erteilte Genehmigung automatisch zu verlängern, unbedingt und derart hinreichend genau definiert, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihnen unmittelbare Wirkung zukommt. 5. Art. 288 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Beurteilung der unmittelbaren Wirkung der Pflicht und des Verbots, die in Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 vorgesehen sind, sowie die Pflicht, entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, den nationalen Gerichten und den Verwaltungsbehörden einschließlich der kommunalen obliegen.

1.7. EuGH, Urt. v. 26.01.2023 -  C - 682 – 21 - „HSC Baltic“ UAB – „Bietergemeinschaft“ - vorzeitige Auftragsbeendigung (erhebliche oder dauerhafte Mängel/Nichterfüllung durch ein Mitglied der „Bietergemeinschaft“ – Listeneintrag (Ausschluss) aller Mitglieder – Ausschluss – Verhältnismäßigkeit – Rechtsbehelf gegen Eintragung in „Ausschlussliste“ - Art. 57 Abs. 4 Buchst. g Richtlinie 2014/24/EU - Leitsatz (amtlich): 1. Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU ..... vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach dann, wenn der öffentliche Auftraggeber einen an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergebenen öffentlichen Auftrag wegen erheblicher oder dauerhafter Mängel, die zur Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung im Rahmen dieses Auftrags geführt haben, vorzeitig beendet, jedes Mitglied dieser Gruppe automatisch in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen wird und damit vorübergehend grundsätzlich daran gehindert ist, an neuen Vergabeverfahren teilzunehmen. 2. Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung zum Nachweis, dass seine Eintragung in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer nicht gerechtfertigt ist, jeden Umstand einschließlich solcher, die Dritte wie das federführende Unternehmen dieser Bietergemeinschaft betreffen, geltend machen kann, der belegen kann, dass er die Mängel, die zur vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags geführt haben, nicht verursacht hat und dass von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden konnte, mehr zu tun, als er getan hat, um ihnen abzuhelfen. 3. Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU ... ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der im Rahmen der Festlegung von Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgrundes vorsieht, dass die Mitglieder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen werden und damit von der Teilnahme an neuen Vergabeverfahren vorübergehend grundsätzlich ausgeschlossen sind, diesen Wirtschaftsteilnehmern das Recht gewährleisten muss, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen ihre Eintragung in diese Liste einzulegen.

 

2. Bundesgerichte

2.1. BGH

BGH, Urt. v. 16.5.2023 - XIII ZR 14-21 – Bauauftrag – erforderliches Einreichen der Leistungsbeschreibung mit vorgegebener GAEB-Datei – nicht formgerechtes Einreichen im PDF-FormatAusschluss - Aufhebung und Zurückverweisung - §§ 11, 11a, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 – amtliche Leitsätze: a) Der Auftraggeber kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A 2016 festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A) bei der Einreichung von elektronischen Angeboten zu verwenden sind. b) Werden vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 auszuschließen.

2.2. BVerwG

BVerwG, Beschl. V. 21.09.2023 - 3 B 44 . 22 - Notfallrettung nach Hamburgischem Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) - Begriff der Hilfsorganisation wie EuGH - Akteneinsicht Verletzung des rechtlichen Gehörs Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Binnenmarktrelevanz – amtlicher Leitsatz: § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GWB kann richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen nur dann unter den Begriff der Hilfsorganisation fallen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen müssen.

 

3. Oberlandesgerichte

 

3.1. BayObLG, Beschl. v.  11.01.2023 - Verg 2 – 21 – Busverkehr – Landkreis (AG) - Durchführung der Ausschreibung durch AVV GmbH – fakultativer Ausschluss – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit - Angebote verbundener Unternehmen (eigenständig und unabhängig voneinander? - zwei Angebote durch eine Person) – Eröffnung der  „zweiten Chance“ durch Zurückversetzung – Empfangsbekenntnis (Wirkung) – PDF-Format – 1.4. zulässig - fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB abschließend – unzulässige Angebote, da nicht eigenständig und unabhängig (ausführlichst)  - keine zulässigen Hauptangebote etc. – amtliche Leitsätze: „Leitsatz (amtlich): 1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist abschließend. 2. Bei richtlinienkonformer Auslegung steht allerdings der in § 97 Abs. 2 GWB normierte Gleichbehandlungsgrundsatz einer Berücksichtigung von Angeboten miteinander verbundener Unternehmen entgegen, die zwar getrennt abgegeben wurden, aber weder eigenständig noch unabhängig sind. 3. Die Vergabestelle ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob die Angebote miteinander verbundener Unternehmen eigenständig und unabhängig voneinander erstellt worden sind. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 4. Die Eröffnung der sogenannten „zweiten Chance“ durch eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann.

3.2. BayObLG, Beschl. v. 06.09.2023 - Verg 5 – 22 – Projektsteuerungsleistungen – Antragsbefugnis – Rüge (objektive Erkennbarkeit) - unangemessene, „überzogene“ Referenzen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 23. Dezember 2021, 11 Verg 6/21, juris Rn. 71; Beschl. v. 30. März 2021, 11 Verg 18/20, juris Rn. 72; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Juni 2018, Verg 4/18, juris Rn. 47) – Voraussetzungen der Losaufteilung („eigenständiger Markt“ – Erkennbarkeit?) – Verstoß gegen § 122 IV S. 1 GWB – amtliche Leitsätze: 1. Der Antragsteller kann mit der Rüge der fehlenden Fachlosaufteilung nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GWB nur präkludiert sein, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter unter Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass es im maßgeblichen Fachbereich einen eigenständigen Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen gibt. 2. Im Rahmen des § 122 Abs. 4 Satz 1 GWB können besonders hohe Anforderungen unangemessen sein, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten und diese nicht mehr durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist.

3.3. BayObLG, Beschl. v. 08.02.2023 - Verg 17 – 22 – Tragwerksplanung II - Schulzentrum - Verhandlungsverfahrens mit TNWB – Leistungsphase 1 gemäß § 51 HOAI als Eigenleistung des Auftraggebers – keine Vergabe – Vergabe der Leistungsphasen 2 bis 6 und 8 – Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – keine Anhaltspunkte für eine Pflicht zur unentgeltlichen Leistung der Phase 2 –

3.4. BayObLG, Beschl. v. 14.03.2023 -  Verg 1 – 23 – Laborstraße – „Mietvertrag und Reagenzien-Liefervereinbarung“ („Vertrag über AlinlQ/Softwareprodukte und Professionelle Dienstleistungen“) -  Ablehnung des Antrags auf Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der Vergabekammerentscheidung (nur Auflage zur Ausschreibung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, nicht Pflicht zur Vergabe) – „Der Antragsgegnerin ist somit von der Vergabekammer nicht vorgegeben worden, ob und wann sie eine Beschaffung vorzunehmen habe. Entschließt sie sich zur Beschaffung, stehen ihr zudem mehrere rechtskonforme Möglichkeiten zur Verfügung. Ist aber dem öffentlichen Auftraggeber durch die Entscheidung der Vergabekammer nicht die begehrte Handlungsverpflichtung auferlegt worden, so kann eine solche auch nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt oder unter Fristsetzungen im Zwangsvollstreckungsverfahren begründet werden. Das von der Antragstellerin mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Ziel, eine Beschaffung im Wege einer öffentlichen Auftragsbekanntmachung der streitgegenständlichen Leistungen zu erzwingen, ginge über den Inhalt der Entscheidung der Vergabekammer hinaus.“ – Amtlicher Leitsatz: Zur Zwangsvollstreckung einer Entscheidung der Vergabekammer – vgl. §§ 97 VI, 117 GWB - VK: Nichtigkeit der Vergabe der Verträge trotz Zuschlagsverbots -  § 134 GWB: „Mietvertrag und Reagenzien-Liefervereinbarung“, „Vertrag über AlinlQ/Softwareprodukte und Professionelle Dienstleistungen“ und „Auftragsverarbeitungsvertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Artikel 28 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) inklusive Fernzugriff und/oder Fernwartung von Analysensystemen Nr“ -  Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes –

3.5. BayObLG, Beschl. v. 20.01.2023 - Verg 17 – 22 – Tragwerksplanung I – erfolgloser Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde  - u. a. Rüge der unterbliebenen Ausschreibung der Leistungen der Leistungsphase 1 nach HOAI - nach summarischer Überprüfung voraussichtlich kein Erfolg - unbeanstandeter Losentscheid - durch den Fortgang des Verfahrens überholt: Rügen mit dem Ziel der Zurückversetzung nach dem TVWB ... erfolglos und deshalb keine „zweite Chance“ auf das Losglück – ordnungsgemäß durchgeführter TNWB – Beschränkung der vorzulegenden Referenzen auf drei ohne Auswirkung auf das Losverfahren  – auch kein Verstoß durch Durchführung des Losentscheids nach Bekanntgabe des Nachprüfungsantrags:  „Gemäß § 169 Abs. 1 GWB darf der Auftraggeber zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ... den Zuschlag nicht erteilen, nachdem er von der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag unterrichtet worden ist. Untersagt wird dem Auftraggeber durch diese Vorschrift aber nur die Erteilung des Zuschlags. Alle sonstigen Maßnahmen zur Durchführung des Vergabeverfahrens bleiben dagegen erlaubt; deshalb kann der Auftraggeber auch nach Eintritt des Zuschlagsverbots etwa die Prüfung und Wertung der Angebote vornehmen...“ – kein Verstoß durch Nichtausschreibung der Leistungsphase 1 (da Entscheidung für Eigenleistung – Ausübung des Bestimmungsrechts – Einhaltung der allgemeine vergaberechtlichen Grenzen: sachlich gerechtfertigt, nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene, keine Willkür und diskriminierungsfrei)

3.6. BayObLG, Beschl. v. 26.04.2023 -  Verg 16 – 22 – Bauauftrag – Lieferauftrag - Medienausstattung - Hardware, Software, Displays, Audio- und Signalanlage, Montage - Demontage der Altanlage, Montage- und Werkstattplanung (Verkabelung am Gebäude - separate nationale Ausschreibung) – keine Bauleistungen (bei „Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände bilden vorliegend die Bauleistungen im Verhältnis zum Gesamtauftrag nur eine Nebenleistung, keinesfalls den Schwerpunkt oder den Hauptgegenstand des Auftrags“) – unzulässige nationale Vergabe – Rüge – Bindefristverlängerung – Antragsbefugnis wegen besserer Chance bei EU-Ausschreibung – „Bitte um Verlängerung der Bindefrist keine Änderung der Vergabeunterlagen - §§ 135  I, II, 160 I GWB, 57 VgV - Leitsatz (amtlich): 1. Die vom Auftraggeber beabsichtigte konkrete Nutzung eines Gebäudes genügt allein nicht, jede hierfür nötige Beschaffung von Gegenständen bereits aus diesem Grund als Bauauftrag zu qualifizieren, wenn weder ein Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks besteht noch es baulicher Änderungen oder mehr als nur unerheblicher Einbaumaßnahmen bedarf. 2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist auch anwendbar, wenn der Auftrag - unzulässig - nur national ausgeschrieben war und die Antragstellerin ein Angebot abgegeben hat, ohne die fehlende europaweite Ausschreibung zu rügen. In einem derartigen Fall lässt sich eine Rügepflicht auch nicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ableiten. 3. Die Frist nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB beginnt nicht bereits mit dem Ablauf der Bindefrist im Rahmen einer - unzulässigen - nationalen Ausschreibung. 4. Eine Erledigung eines Antrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch Erlöschen des Beschaffungsbedarfs liegt nicht vor, wenn die beschafften Gegenstände wieder ausgebaut und zurückgegeben werden können. 5. Bei einem Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist der im Rahmen der nationalen Ausschreibung nicht berücksichtigte Bieter nur antragsbefugt, wenn er außer dem Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB auch darlegt, dass er in einem neu durchzuführenden Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung bessere Chancen auf den Zuschlag hätte. 6. Durch die Bitte des Auftraggebers um Verlängerung der Bindefrist über das in den Vergabeunterlagen vorgesehene Datum hinaus werden nicht die Vergabeunterlagen geändert. Ein Ausschluss des Angebots eines Bieters, der dem zunächst nicht nachkommen möchte, ist weder nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 noch nach Nr. 4 VgV möglich.

3.7. BayObLG, Beschl. v. 26.05.2023 - Verg 17 – 22 – Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch Vergabestelle: „Abzustellen ist darauf, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine (angebliche) Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzutragen. Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände in der Person des Beteiligten maßgeblich sein, wie etwa seine sachliche und personelle Ausstattung (BGH, Beschl. v. 26. September 2006, X ZB 14/06, BGHZ 169, 131 Rn. 61). Die Einzelfallentscheidung ist auf der Grundlage objektiv anzuerkennender Erfordernisse im Rahmen einer ex-ante Prognose zu treffen (OLG Celle, Beschl. v. 5. November 2020, 13 Verg 7/20, juris Rn. 7), wobei ergänzend auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24. März 2021, Verg 10/20, juris Rn. 44; Beschl. v. 16. März 2020, Verg 38/18, juris Rn. 38 m. w. N.). Dementsprechend wird von der Rechtsprechung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber regelmäßig nicht für notwendig erachtet, wenn eine vergaberechtliche Angelegenheit lediglich einfache, auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen auf der Grundlage geklärter Rechtsgrundsätze aufwirft, deren Darlegung und Vertretung im Nachprüfungsverfahren von der Vergabestelle ohne Weiteres erwartet werden kann. Stehen dagegen nicht einfache, insbesondere rechtlich noch ungeklärte oder nicht dem klassischen Vergaberecht zuzurechnende Rechtsfragen im Streit, spricht dies tendenziell für die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Weitere Faktoren, die im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sprechen können, sind der typische Zeitdruck im Nachprüfungsverfahren und eine besondere Bedeutung bzw. ein erhebliches Gewicht des zu vergebenden Auftrags (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20. Oktober 2022, Verg 1/22, NZBau 2023, 347 Rn. 21 m. w. N.).“

3.8. BayObLG, Beschl. v. 26.05.2023 - Verg 2 – 23 - Einsammlung von Hausmüll und Bioabfall – Referenzen für vergleichbare Leistungen  (Hausmüll und Bioabfall) - fehlerhafte Eigenerklärung – Ausschluss bei fehlendem Eignungsnachweis – zwingender Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Halbs. 1 VgV mangels Nachweises ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit - § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 VgV mangels Nachweises ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit - Leitsatz (amtlich): 1. Objektiv fehlerhaften Eigenerklärungen kommt kein Beweiswert zu. Sie können nicht Grundlage der vom Antragsgegner vorzunehmenden Eignungsprüfung sein. 2. Das Angebot eines Bieters ist nach § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 VgV zwingend auszuschließen, wenn er infolge einer objektiv fehlerhaften Eigenerklärung seine Eignung  nicht    nachweisen kann.

3.9. OLG Celle, Beschl. v.  25.05.2023 - 13 Verg 2 – 23 - Bedarfsverkehr im On-Demand-Verkehr – keine Präklusion (fehlende Erkennbarkeit im  Zeitpunkt des Teilnahmewettbewerbs) – § 107 III S. 1 GWB - Unbegründetheit infolge der möglichen zumutbaren Ermittlung der zunächst noch für die Kalkulation des Pauschalpreises fehlenden relevanten Daten: „ Die in den Pilotkommunen gewonnenen Betriebsdaten ermöglichten allen Bietern, eine eigene Prognose über das Auftragsvolumen über die gesamte Vertragslaufzeit zu erstellen. Den Daten aus den Pilotkommunen lasse sich eine Entwicklung des Nutzungsverhaltens entnehmen, die auch im Hinblick auf etwaige Risikoaufschläge berücksichtigt werden könne.“ Amtliche Leitsätze: 1. Zur (fehlenden) Notwendigkeit der Vorgabe eines Mengengerüsts oder der Änderung der Vergütungsstruktur. 2. Zur Notwendigkeit, den Bietern in der Verhandlungsphase Betriebsdaten aus einem Pilotprojekt zur Verfügung zu stellen.

3.10. OLG Düsseldorf, Beschl. v.  21.06.2023 - 27 U 4 – 22 - rechtsanwaltliche Beratungsleistungen – Rahmenvertrag – Vergabe im Unterschwellenwerbeich – weder direkte, noch analoge Anwendung des § 134 GWB im  Unterschwellenbereich – keine Nichtigkeit nach § 134 BGB – kein Verstoß gegen Rechtschutzgebot – ein Anspruch auf Einsicht in Dokumentation – fehlende „Binnenmarktrelevanz“

 3.11. OLG Düsseldorf, Beschl. v.  21.06.2023 - 27 U 4 – 22 - rechtsanwaltliche Beratungsleistungen – Rahmenvertrag – Vergabe im Unterschwellenwerbeich – weder direkte, noch analoge Anwendung des § 134 GWB im  Unterschwellenbereich – keine Nichtigkeit nach § 134 BGB – kein Verstoß gegen Rechtschutzgebot – ein Anspruch auf Einsicht in Dokumentation – fehlende „Binnenmarktrelevanz“ – kein Anspruch auf Auskunft: „Ein … einem Schadensersatzanspruch vorausgehender Auskunftsanspruch kommt aber nur in Betracht, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht (OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2020, 11 U 14/19, NZBau 2020, 684 Rnrn. 27, 28; OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 20. August 2008 - VI-U (Kart) 1/08, GRUR-RR 2009, 109, 110). Hieran fehlt es, wenn ein Anspruchsteller lediglich auf Grund vager Vermutungen Einsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (vgl. zu § 810 BGB: BGH, Urteil vom 27. Mai 2014, XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312, 3313, Rn. 24). Es bedarf folglich eines das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrags. Insoweit gilt im Unterschwellenbereich nichts anderes als für das in Teil 4 des GWB geregelte Vergaberecht, wo das dort in § 156 GWB normierte Akteneinsichtsrecht auch nicht dazu dient, mithilfe von gewährter Akteneinsicht zusätzliche Informationen zur Untermauerung bislang substanzloser Mutmaßungen zu erhalten (OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschlüsse vom 12. August 2021, VII-Verg 27/21, BeckRS 2021, 56263 Rn. 47, und vom 29. Juni 2017, VII-Verg 7/17, juris, Rn. 43; OLG München, Beschluss vom 8. November 2010, Verg 20/10, juris)….“

3.12. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2023 - Verg 9-22 - Beförderung von Kindern mit Behinderung - Rahmenvertrag – Vorlagebeschluss an EuGH: „Ist Art. 32 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2014/24/EU mit Rücksicht auf Art. 14 AEUV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vergabe eines der Daseinsvorsorge dienenden öffentlichen Auftrags bei äußerster Dringlichkeit auch dann im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung erfolgen kann, wenn das Ereignis für den öffentlichen Auftraggeber voraussehbar und die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit ihm zuzuschreiben sind.“ – Vorhersehbarkeit der erforderlichen Beförderung und Pflicht zur Daseinsvorsorge – verspätetes Vergabeverfahren

3.13. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2023 -  VII - Verg 29 – 22 – in-house-Vergabe – Vorlage an EuGH – Vertragsergänzung durch Pflicht zur Einrichtung von E-Ladestellen – amtlicher Leitsatz: „Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 72 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2014/24/EU dahingehend auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich auch solche öffentlichen Aufträge fallen, die zuvor außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/24/EU an eine lnhouse­-Einrichtung vergeben worden sind, jedoch die Voraussetzungen der lnhouse-Vergabe im Zeltpunkt der Vertragsänderung nicht mehr vorliegen.“

3.14. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2023 - Verg 28-22 – Rettungsdienste – Vergabe ohne EU-Ausschreibung -  Unzulässigkeit des Rechtswegs vor Vergabekammer – Verweisung an das VG Gelsenkirchen - Bereichsausnahme im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB – aus der Entscheidung: „Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist danach eröffnet, wenn ein Unternehmen die Verletzung subjektiver, sich aus dem 4. Teil des GWB ergebenden Rechte geltend machen kann. Daran fehlt es vorliegend. Die verfahrensgegenständliche Ausschreibung der Antragsgegnerin unterliegt insgesamt nicht dem 4. Teil des GWB und auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht den Regelungen der §§ 155 ff. GWB, da sie unter die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB fällt. a. Nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sind die Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und unter die im Einzelnen aufgeführten Referenznummern des Common Procurement Vocabulary fallen mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung.“

3.15. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2023 - Verg 40 – 21- Postdienstleistungen - Rahmenvertrag – Antragsbefugnis – keine Präklusion - rechtswidrig unterlassene Losbildung – Begründetheit: „Die Antragsgegnerin hat gegen das Gebot der Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Aufteilung der Menge in Teillose gemäß § 97 Abs. 4 GWB … Zwar steht es der Vergabestelle im Ansatz frei, die auszuschreibende Leistung nach ihren individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser - den autonom bestimmten Zwecken entsprechenden - Gestalt dem Wettbewerb zu öffnen. Sie befindet deshalb grundsätzlich allein darüber, welchen Umfang die zu vergebende Leistung im Einzelnen haben soll und ob gegebenenfalls mehrere Leistungsuntereinheiten gebildet werden, die gesondert zu vergeben und vertraglich abzuwickeln sind … Im Interesse einer Öffnung des Beschaffungsmarkts der öffentlichen Hand für den Wettbewerb unterliegt die Bestimmungsfreiheit jedoch vergaberechtlichen Grenzen (Senatsbeschluss v. 13. 04. 2016, VII-Verg 47/15 - VoIP-Telefone). Dies bedeutet zwar nicht, dass jedem am Markt befindlichen Unternehmen eine Beteiligung möglich sein muss, auch muss eine Ausschreibung nicht auf bestimmte Unternehmen zugeschnitten werden. Andererseits sind die konkreten Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Vergabe nach § 97 Abs. 1 GWB hat im Wettbewerb zu erfolgen; aus diesem Grunde ist auch zu berücksichtigen, ob der Loszuschnitt angesichts der konkreten Marktverhältnisse dazu führt, dass nur wenige oder gar nur ein Bieter Angebote einreichen …  Kann die benötigte Leistung auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, hat die Teil- und/oder Fachlosvergabe im Sinne eines an den öffentlichen Auftraggeber gerichteten bieterschützenden und justiziablen vergaberechtlichen Gebots die Regel zu sein … während eine Gesamt- oder zusammenfassende Vergabe nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen stattfinden darf, weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern … „

3.16. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v.  22.08.2023 -  11 Verg 1 – 23 – Abschleppleistungen - Antragsbefugnis – Unzulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens wegen fehlenden Schadens  - sodann auch Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags - § 168 II S. 2  GWB – „Die Antragstellerin konnte die Nachprüfungsanträge nicht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach §§ 178 S. 4, 168 Abs. 2 S. 2 GWB umstellen, weil der ursprüngliche Nachprüfungsantrag bereits unzulässig war. … Das bisherige Nachprüfungsverfahren hat sich zwar während des Beschwerdeverfahrens erledigt. Die ursprünglichen, auf Primärrechtsschutz gerichteten Nachprüfungsanträge sind damit gegenstandslos und mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Der vergaberechtliche Erledigungsbegriff setzt im Gegensatz zum Erledigungsbegriff des Zivilverfahrensrechts nicht voraus, dass durch das erledigende Ereignis ein bisher zulässiger und begründeter Antrag unzulässig oder unbegründet geworden ist; es reicht insoweit vielmehr aus, dass der auf Vornahme oder Unterlassung gerichtete Antrag gegenstandslos geworden ist“

3.17. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.07.2023 - 11 U 71/22 (Kart) – Steinbruchpacht – Diskriminierung durch Kommune – vorgängiges Schiedsverfahren - § 33 II GWB

3.18. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.03.202 - 1 Verg 3 – 22 - Klinik Altona – Planung - §§ 121, 31 GWB – Architektenwettbewerb – nachfolgende „Verhandlungsrunden“ - umfangreiche Vergabe von Planungsleistungen – teils Präklusion. teils  begründet und Zurückversetzung in den Stand vor Wertung der Angebote  - Fülle strittiger Punkte

3.19. OLG Schleswig, Beschl. v.  24.11.2023 - 54 Verg 6 – 23 – Handwerkskammer –kein öffentlicher Auftraggeber - Planungsleistungen für Baugrund und Wasserhaltung – Zurückweisung der Antrag auf aufschiebende Wirkung und „erweiterte Akteneinsicht“ – „Die Antragsgegnerin (erg. Handwerkskammer) ist keine juristische Person, die einer qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegen würde. Eine überwiegende staatliche Finanzierung (Nr. 2 a) sowie eine mehrheitliche Organbesetzung liegt ohnehin nicht vor. Anders als die Antragstellerin meint, fehlt es auch an einer Leitung der Aufsicht nach Nr. 2 b), weil die Antragsgegnerin lediglich einer Rechts- und keiner Fachaufsicht unterliegt. Daher ist eine Handwerkskammer zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber, der unter § 99 Nr. 2 GWB fällt (BKartA Bonn, Beschluss vom 22. August 2018 – VK 1 - 77/18 –, Rn. 13, juris; BKartA Bonn, Beschluss vom 16. November 2018 – VK 1 - 99/18 –, Rn. 28, juris). Eine bloße Rechtsaufsicht, Rechtmäßigkeits- oder Rechnungshofkontrolle ist mangels entsprechender Einflussmöglichkeiten grundsätzlich nicht ausreichend (ganz überwiegende Auffassung, vgl. etwa BeckOK VergabeR/Bungenberg/Schelhaas, 29. Ed. 31.1.2023, GWB § 99 Rn. 82; m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2013 – C-526/11 –, juris für eine Ärztekammer). Selbst wenn man eine qualifizierte Rechtsaufsicht, die sich auch auf die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung erstreckt und aufgrund laufender Eingriffsmöglichkeiten eine hinreichende Einflussnahme ermöglicht, ausreichen ließe (vgl. etwa Beck VergabeR/Dörr, 4. Aufl. 2022, GWB § 99 Rn. 59), würde eine solche laufende Kontrolle hier nicht vorliegen. … Die Antragsgegnerin unterfällt mit der streitgegenständlichen Ausschreibung auch nicht § 99 Nr. 4 GWB. Die Vergabekammer hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausschreibung der streitgegenständlichen Leistung nicht von einer mehr als hälftigen Förderung einer Gesamtbaumaßnahme im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB durch die öffentliche Hand auszugehen ist, mit der Folge dass die hier ausgeschriebene Planungsleistung für Baugrund und Wasserhaltung als damit in Verbindung stehende Dienstleistung ebenfalls § 99 Nr. 4 GWB unterfallen würde. Daher kann vorliegend auch offen bleiben, ob es ohnehin nicht auf eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens ankommt, sondern nur auf die vom jeweiligen Einzellos umfassten Positionen, soweit diese nicht zu über 50 % gefördert werden (in diese Richtung etwa BKartA Bonn, Beschluss vom 16. November 2018 – VK 1 - 99/18 –, Rn. 32, juris).

3.20. OLG Schleswig, Beschl. v. 19.07.2023 - 54 Verg 3 – 23 – Schülerbeförderung – Preis und weitere Kriterien – rechtswidrige Entscheidung der Vergabekammer in „Zweierbesetzung“ – mit „Verfügungsantrag“ erstrebter Suspensiveffekt durch Senat selbst nach § 163 Abs. 2 Satz 3 GWB bei Erfolgsaussicht – Unterlassung der Übermittlung des Nachprüfungsantrages lediglich durch Beschluss der  Vorsitzenden und der hauptamtlichen Beisitzerin ist wegen fehlerhaften Besetzung der Vergabekammer aufzuheben. …. Die … Entscheidung durch Vorsitzende und hauptamtliche Beisitzerin „greifbar gesetzeswidrig“ (§ 157 Abs. 2, 3 GWB)    auch unabhängig hiervon sofortige Beschwerde erfolgreich: „Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Zustellung des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 7. Juli 2023 nach § 163 Abs. 2 GWB wegen offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages liegen nicht vor. … Vor diesem Hintergrund kann von der Antragstellerin im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit wie auch der Begründetheit eines auf das Vorliegen eines zur Ablehnung der Auftragserteilung führenden Unterpreisangebots gestützten Nachprüfungsantrages nicht verlangt werden, zu der durchgeführten Preisprüfung substantiiert vorzutragen. …  Der Nachprüfungsantrag darf in einem solchen Fall nicht nach § 163 Abs. 2 GWB als offensichtlich unzulässig verworfen oder offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. – berechtigter Antrag auf Akteneinsicht mit folge der Kenntnis von Inhalt und Umfang der Preisprüfung durch die Antragsgegnerin - Geheimhaltungsinteresse von Vergabekammer zu prüfen

3.21. OLG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2023 - 54 Verg 4 – 23 - Schülerbeförderung für  2023/2024 bis 2025/2026 mit zweimaliger Option um jeweils ein Jahr Verlängerung – aufschiebende Wirkung der Beschwerde – Akteneinsicht (Preiskalkulation) - Zuschlagskriterien und Gewichtung – Zurückversetzung in den Stand vor § 60 VgV bzw. Auskömmlichkeitsprüfung durch Vergabekammer – Preisprüfung (Annahme der Plausibilität und die Auskömmlichkeit) – Mitteilung der Zuschlagsabsicht – erneutes Verfahren vor Vergabekammer – Ablehnung der Zustellung durch VK („jedenfalls offensichtlich unzulässig“) – sofortige Beschwerde: u. a. Antrag auf Akteneinsicht etc. sowie auf aufschiebende Wirkung (bejaht) – Gewährung der „weiteren Akteneinsicht“: §§ 175, 165 Abs. 2 GWB – „Es besteht Anlass zu der Annahme, dass eine nach den §§ 57, 60 VgV zu beanstandende Preiskalkulation der Beigeladenen vorliegt. In Betracht kommt ggf. auch eine die Rechte der Antragstellerin verletzende Intransparenz der Ausschreibungsunterlagen. Das Recht auf Akteneinsicht besteht nur dann und in dem Umfang, in dem es zur effektiven Durchsetzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin erforderlich ist, was nur bezüglich entscheidungsrelevanter Kenntnisse gilt und soweit andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen, § 70 Abs. 2 Satz 4 GWB. Akteneinsicht ist nach dem auch für das Beschwerdeverfahren anzuwendenden Maßstab des § 165 Abs. 2 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. ….“

 

4. Vergabekammern

4.1. VK Nordbayern, Beschl. v. 23.03.2023 - RMF SG21 - 3194 - 8 – 6 – Patientenportal für Behandlungs- und Entlassmanagement – Gesamtvergabe statt Lose (getrennte Märkte – ausführliche Darstellung) - VHV mit TNWB - Ast. (nur) Unterauftragnehmer, nicht BieterAntragsbefugnisRüge: Verstoß durch Gesamtvergabe von digitalem Behandlungs- und Entlassmanagement ohne Losaufteilung   - Leistung teilbareigener Markt – „Dieser Markteinschätzung der VSt - eine dokumentierte Markterkundung liegt nicht - vor folgt die Vergabekammer nicht. Nach ... der Vergabekammer existiert ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen für Entlassmanagement. Bei den Leistungen des Aufnahme- und Behandlungsmanagements auf der einen Seite und des Entlassmanagements auf der anderen Seite handelt es sich um Leistungen getrennter Märkte, die grundsätzlich in getrennten Fachlosen auszuschreiben sind.“ – ausführlich – keine wirtschaftlichen oder technischen Gründe für Gesamtvergabe nach § 97 IV S. 3 GWB (Ausnahme!) – Voraussetzung einer nur beschränkt überprüfbaren Entscheidung: Bewertung mit „Einschätzungsprärogative" – nur darauf zu überprüfen, „ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht ... Die Überprüfung erfolgt anhand der im Vergabevermerk zeitnah dokumentierten Abwägung ... Die VSt ist ... von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. ... Die VSt hat ...ihrer Entscheidung ... einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Damit überschreitet sie ... ihren Beurteilungsspielraum ... Dies allein stellt bereits einen vergaberechtlichen Verstoß dar....  Sie (Ast.) trägt zu Recht vor, dass ihr durch die Art der Ausschreibung der Zugang zur Vergabe verwehrt wird....  ist es für ein Unternehmen in der Regel immer von Nachteil, wenn es in die Position eines Nachunternehmers gedrängt wird.“ – auch mögliche Vergabe an Bietergemeinschaft bzw. Teilnahme als Unterauftragnehmer keine Rechtfertigung für Gesamtvergabe. – Zurückversetzung

4.2. VK Nordbayern, Beschl. v.  08.03.2023 -  RMF-SG21-3194-7-30 - Befahrung und Erstellen von Panoramabildern/Laserscans – Referenzen – unzulässige Aufhebungsgründe – Dokumentationsfehler - rechtzeitige Rüge: Unklarheiten der Referenzanforderungen Risiken der Vergabestelle Transparenzgrundsatz:  (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB) – „Damit die ... Risikoverteilung nicht unterlaufen wird, ist nicht von einer Erkennbarkeit der ... Intransparenz von Vergabeunterlagen im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB auszugehen, wenn die Deutung des Bieters nachvollziehbar war.“ - „Das Referenzkriterium ist ... doppeldeutig. ... Diese Doppeldeutigkeit ist als Verstoß gegen das Transparenzgebot vergaberechtswidrig. ... Die VSt durfte den Angebotsausschluss daher nicht auf eine ungenügende Anzahl von vorgelegten Referenzen stützen, da das Referenzkriterium auch die Deutung zulässt, dass für die Zählung der Referenzen auf jede einzelne Befahrung mit der verlangten Länge und in dem bezeichneten Zeitraum abzustellen ist.“ – kein  Aufhebungsgrund (§ 63 I S. 1 Nr. 3 VgV - kein wirtschaftliches Ergebnis) – „Es kann ... offenbleiben, ob das Angebot der ASt erheblich über dem Preis liegt, der nach einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts ermittelt worden ist  ... , ob die Kostenschätzung methodisch sauber ermittelt wurde und daher als Bezugspunkt herangezogen werden kann ... und ob bei der vergleichenden Betrachtung die Angebote der ausgeschlossenen Bieter herangezogen werden dürfen ... darf der Ausschlussgrund keinen Einfluss auf die Kalkulation haben, was ggf. näher zu überprüfen ist ... die auf der Rechtsfolgenseite gebotene Ermessensausübung war hier fehlerhaft. Nach ... der Vergabekammer ist im Rahmen der Aufhebungsentscheidung das Anstellen von Ermessenserwägungen und deren Dokumentation erforderlich. Die Ermessenerwägungen müssen die betreffenden Aspekte behandeln und insbesondere auf die berührten Interessen der Bieter, mögliche Handlungsalternativen gegenüber der Aufhebungsentscheidung und ggf. auch auf Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts eingehen ... Diese Ermessenserwägungen sind nach Auffassung der Vergabekammer aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und Transparenz zeitnah und fortlaufend ... zu dokumentieren. Daher begegnet das Nachschieben von Ermessenserwägungen, insbesondere in Schriftsätzen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens, Bedenken ... Zudem gilt es ...zu berücksichtigen, dass für die teilweise ... für mögliche gehaltene Nachbesserung von Dokumentationsmängeln das Interesse am Fortgang des Verfahrens ins Feld geführt wird ... Nachdem die VSt sich hier für die Aufhebung entschieden hat, kann dies jedoch hier keine Rolle spielen. Daher und wegen der hohen Relevanz einer Aufhebungsentscheidung und damit auch deren Begründung ist ... das Fehlen von Ermessenserwägungen zum Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Ergebnisses im Aufhebungsvermerk hier erheblich und insoweit das Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht möglich.“

4.3. VK Nordbayern, Beschl. v. 30.01.2023 -  RMF-SG 21-3194-7-32 - Bauauftrag „MSR-Technik...“ – Schnittstelle „Profi-Bus“ – berechtigter Ausschluss: „Die Vergabestelle beabsichtigt zu Recht das Angebot der Antragstellerin von der Wertung gern. §16 EU Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 EU Abs. 1. Nr. 5 VOB/A auszuschließen, weil es nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. Gemäß dem Leistungsverzeichnis müssen die ausgeschriebenen Automationsstationen (siehe Ordnungsziffern LV 1.1.2.10 bis 1.1.2.290) auch über die Schnittstelle Profi-Bus verfügen. Nach Aufklärung des Angebotes der Antragstellerin gern. Beiblatt 070-4 steht aber fest, dass die Antragstellerin keine entsprechende Hardware angeboten hat, damit Daten über die Schnittstelle Profi-Bus verarbeitet werden können.“ – amtlicher Leitsatz: Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A ist das Angebot auf der Grundlage der Vergabeunterlagen zu erstellen. Auch Abweichungen ohne physische Manipulationen sind unzulässig. Sobald sich ggf. auch im Rahmen der Aufklärung und Konkretisierung des Angebotes eines Bieters ergibt, dass Vergabeunterlagen und Angebot nicht deckungsgleich sind, ist das Angebot eines Bieters nach§ 16 EU Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen. Zur Sicherung eines fairen Wettbewerbes darf der Auftraggeber nur Angebote berücksichtigen, die seinen Vorgaben entsprechen und daher vergleichbar sind.“

4.4. VK Südbayern, Beschl. v. 25.11.2022 - 3194.Z3-3_01-22-27 – Altschuhe und –textilien – Antragsbefugnis – Rüge nicht präkludiert und  substantiiert: „ An die Substantiierung von Rügen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen Inwieweit eine Rüge zu substantiieren ist, hängt einerseits von den Erkenntnismöglichkeiten des Bieters ab und andererseits davon, ob die Rüge den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt, sein Handeln zu überprüfen und einen etwaigen Vergaberechtsverstoß zeitnah zu korrigieren. Je weniger Einblick der Bieter in die entsprechenden Vorgänge hat, desto eher darf er Vermutungen über mögliche Vergabeverstöße aufstellen, denen der Auftraggeber anhand seiner deutlich weiteren Erkenntnismöglichkeiten dann regelmäßig auch unschwer nachgehen kann.“ – Unbegründetheit: Eignung – Eignungsleihe – Aufgreifschwelle nicht erreicht – amtlicher Leitsatz:1. Es ist nicht mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG zu vereinbaren, wenn Bieter durch überzogene Anforderungen an die Substantiierung von Rügen weitgehend an der Stellung von Nachprüfungsanträgen in Bezug auf mögliche Rechtsverstöße gehindert würden, die sich überwiegend oder ganz ihrer Erkenntnismöglichkeit entziehen, weil sie sich in der Sphäre des Auftraggebers oder konkurrierender Bieter abspielen. 2. Die Rüge solcher Vergabeverstöße aufgrund von Vermutungen ist nicht generell als Missbrauch des Nachprüfungsrechts auszusehen. 3. In sich widersprüchliche Angebote dürfen ohne vorherige Aufklärung des Angebotsinhalts weder bezuschlagt noch ausgeschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber hat in einer solchen Situation den betreffenden Bieter zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 – Verg 35/15). Dabei darf das Angebot allerdings nur soweit aufgeklärt werden, dass klar wird, welche der beiden Verständnismöglichkeiten des in sich widersprüchlichen Angebots vom Bieter gemeint war.4. Bei der Ermittlung der Aufgreifschwellen für die Preisprüfung nach § 60 VgV sind auch zuschlagsfähige Angebote zu berücksichtigen, die der Auftraggeber rechtswidrig nicht berücksichtigt hat.

4.5. VK Südbayern, Beschl. v.  30.03.2023 - 3194 . Z 3 - 3 _ 01 - 22 – 49 – Reinigung - Antragsbefugnis - überwiegend keine RügepräklusionBegründetheit - Zuschlagskriterium „Qualifikation“ lohne den erforderlichen Auftragsbezug nach § 127 III GWB (ausführlich) und Bedenken bei dem Kriterium „Vorgabe Kontrollzeiten“ und angewendeten Bewertungsmethoden – „Hinzu kommt, dass der Antragsgegner ausweislich der für die Beurteilung der Qualifikationen herangezogenen, den Bietern aber nicht bekanntgegebenen Wertungstabelle die Berufserfahrung der angegebenen Personen als Wertungsaspekt vorsah. Die Berufserfahrung der angegebenen Personen wurde jedoch in den Kalkulationsunterlagen nicht explizit abgefragt und es fanden sich in den Vergabeunterlagen auch diesbezüglich keine vertraglichen Regelungen, die sicherstellen, dass etwaiges Ersatzpersonal über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.“ – „relativ offenes“ bedenkliches Bewertungssystem („Vorgabe Kontrollzeiten“ und „Qualität“) - Differenzierung lediglich mit Punkten einer Skala von 0 bis 3 bzw. unbestimmte Formulierungen wie beispielsweise „erhebliche Mängel“, „mit Einschränkungen“ „entspricht den Anforderungen“ oder „übertrifft die Anforderungen“ abstellte. Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung des BGH im Ansatz zulässig, wenn sich die Anforderungen des Antragsgegners an die Angebote sonst hinreichend deutlich aus den Vergabeunterlagen ergeben (BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – X ZB 3/17). Aus der Rechtsprechung des EuGH, auf die der BGH in vorgenannten Beschluss verweist, ergibt sich zudem, dass die Bewertungsmethode, anhand deren der öffentliche Auftraggeber die Angebote konkret bewertet und einstuft, grundsätzlich nicht nach der Öffnung der Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegt werden darf (EuGH, Urteil vom 14.07.2016 – C ?6/15).“ – amtliche Leitsätze: 1. Möchte der öffentliche Auftraggeber Aspekte der Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV als Zuschlagskriterium verwenden, so muss er mittels geeigneter vertraglicher Mittel sicherstellen, dass die bewerteten Mitarbeiter auch bei der Auftragsausführung eingesetzt werden und dass diese Mitarbeiter nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden können, wenn dieser sich davon überzeugt hat, dass das Ersatzpersonal ein gleichwertiges Qualitätsniveau hat. 2. Unterlässt der öffentliche Auftraggeber diese vertragliche Absicherung, fehlt es dem entsprechenden Zuschlagskriterium am notwendigen Auftragsbezug gem. § 127 Abs. 3 GWB. 3. Gibt der öffentliche Auftraggeber die Bewertungsmethode, nach der er bestimmte Wertungskriterien bewerten will, nicht in den Vergabeunterlagen bekannt, muss aus der Vergabedokumentation zweifelsfrei hervorgehen, dass er die Bewertungsmethode bereits vor Öffnung der Angebote festgelegt hat. 4. Nicht in den Vergabeunterlagen bekanntgemachte Bewertungsmethoden, die im Widerspruch zu den Angaben in den Vergabeunterlagen stehen, dürfen bei der Bewertung der Angebote nicht zum Einsatz kommen. 5. Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine konkrete Bieterfrage nach der für ein bestimmtes Wertungskriterium vorgesehenen Wertungsmatrix nicht mit „die Bewertung erfolgt in Relation zu den anderen Bietern“ beantworten, wenn er tatsächlich eine ausgearbeitete, nicht bekanntgemachte Wertungsmatrix zum Einsatz bringen will.

4.6. VK Südbayern, Beschl. v. 28.02.2023 -  3194 . Z 3 - 3 _ 01 - 22 – 42 - TeleNotArzt-System -  Antragsbefugnis – Ausschluss wegen Abänderung der Vergabeunterlagen (Zugriffsmöglichkeit durch  ausländische, insbesondere  US-Behörden auf geschützte Daten) - Zuschlagskriterien Preis (30 %) sowie drei Qualitätskriterien  - Muster eines Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 III DSGVO - Vorgabe: Ort der Leistungserbringung ausschließlich in Deutschland, Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWG-Abkommens -  keine  Zulassung potentieller Bieter als Cloud-Provider mit Support aus Schweiz und  IT-Infrastruktur in der EU auf Bieterfrage mit Bitte um Klarstellung - Angebot der Antragstellerin u. a. mit Betriebskonzept und Hosting zum Cloud-Service:  NA-Cloud in den A… Datacenters komplett in Deutschland – Ausführungen im Einzelnen, Aufklärungsverlangen - Bayerischer Landesbeauftragte für den Datenschutz: nicht ausreichender Schutz möglicher Zugriff durch US-Behörden – Information über Angebotsausschluss (§ 134 GWB): Cloud-  Betrieb  nicht datenchutzgerecht – unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des § 57 I Nr. 4 VgV und Annahme des Verstoßes gegen Art. 44 ff. DSGVO und   Vorgaben der Leistungsbeschreibung: „Die bisher vom Antragsgegner durchgeführte Prüfung des Angebots der Antragstellerin berücksichtigt angebotene technische Maßnahmen, die einen Zugriff von Drittstaaten auf unverschlüsselte personenbezogene Daten verhindern sollen, nicht ordnungsgemäß. Zudem ist aus der vom Antragsgegner vorgelegten Dokumentation nicht ersichtlich, ob er sich ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und inwieweit ein Risiko für etwaige drittstaatliche Auskunftsbegehren gegenüber dem Cloud-Provider überhaupt besteht, wenn zufällig personenbezogene Daten für kurze Zeit unverschlüsselt in der Cloud vorliegen.“ – Zurückversetzung – amtliche Leitsätze: 1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Angebot dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausschließen, wenn er im Rahmen der Prüfung der fachlichen Richtigkeit nachweisen kann, dass ein Angebot gegen die Vorgaben der Vergabeunterlagen verstößt. 2. Führt der öffentliche Auftraggeber eine Angebotsaufklärung durch, so hat er die von ihm als aufklärungsbedürftig erkannten Punkte klar und unmissverständlich dem Bieter mitzuteilen und konkrete Fragen zu stellen. 3. Ein öffentlicher Auftraggeber darf seine Beurteilung, ob ein Angebot hinsichtlich komplexer technischer und rechtlicher Fragen den Vergabeunterlagen entspricht nicht auf die Beurteilung externer Sachverständiger oder von Fachbehörden stützen, wenn diese ihrer Beurteilung ersichtlich nicht den vollständigen Sachverhalt oder alle relevanten Punkte zugrunde gelegt haben. 4. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber bei der Überprüfung der fachlichen Richtigkeit des Sachverstandes von Dritten, so ist er verpflichtet, diesen die für die Überprüfung relevanten Umstände und Punkte umfassend mitzuteilen und die Antwort daraufhin zu überprüfen, ob auch alle essentiellen Fragen und Punkte gewürdigt wurden. 5. Entscheidet sich ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter auszuschließen so hat er zu dokumentieren, welche Aspekte er bei dieser Entscheidung berücksichtigt hat, welches Gewicht er ihnen zugemessen hat und was die tragenden Argumente für diese Entscheidung waren. Je komplexer die Prüfung des Ausschlussgrunds war, desto höhere Anforderungen werden auch an die Dokumentation der Entscheidung gestellt.

4.7. VK Berlin, Beschl. v. 08.02.2023 - VK - B1 - 23 – 22 - Softwarepaket und Informationssysteme - Rahmenvertrag für Citrix-Lizenzen und Dienst- und Serviceleistungen – Einstellung – Kostenentscheidung – Ausschlusskriterium und Bedingung für Auftrag: bestehende Partnerschaft CITRIX Solution Adviser (CSA) in Form eines gültigen Partnerstatus „Platinum Plus Solution Adviser“ - Mindeststandard Partnerstatus „Platinum Plus Solution Adviser“  - Antragsrücknahme und Kostenauferlegung (Antragsteller) - Verfahrensgebühr

4.8. VK Berlin, Beschl. v. 24.01.2023 -  VK - B 2 - 35 – 22 - Landschaftsbauarbeiten -

4.9. VK Berlin, Beschl. v.  08.02.2023 - VK - B1 - 21 – 22 – Schulmittagsessen – Rücknahme – Einstellung – Kostenentscheidung

4.10. VK Bund, Beschl- v. 11.01.2023, VK 1 - 109 - 22 – Verträge nach § 140aSGB V - Open-House- Verfahren – unstatthaftes Nachprüfungsverfahren: „Der Nachprüfungsantrag ist nicht statthaft. Denn gemäß § 155 GWB dürfen die Vergabekammern nur die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen nachprüfen. Ein öffentlicher Auftrag i.S.d § 103 Abs 1 bis 4 GWB wiederum setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter den zulässigen Angeboten trifft, also einen Anbieter auswählt, an den ein Auftrag mit dem Ziel vergeben werden soll, den Bedarf des Auftraggebers ausschließlich zu decken (s. nur EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-410/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2018, VII-Verg 38/18 m.w.N.). Dasselbe gilt gemäß § 103 Abs. 5 S. 2 GWB für Rahmenvereinbarungen. Wollte man dies im Rahmen des § 155 GWB anders sehen, wäre der Vergaberechtsweg für die Nachprüfung von Rahmenvereinbarungen nie eröffnet, weil diese Vereinbarungen in den Zuständigkeitsregeln der Vergabenachprüfungsinstanzen gar nicht erwähnt werden. An einer solchen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerinnen fehlt es hier (dazu unter a)). Die Argumente der Antragsstellerinnen führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (dazu unter b).“

4.11. VK Bund, Beschl. v. 13.02.2023 -  VK 2 – 114 -  22 – Rahmenvereinbarungen Überlassung und Entwicklung von Anwendungen (Frontend und Backend) – Verarbeitung von Sozialdaten (Verarbeitung im Inland – Vertrauen auf das Leistungsversprechen der Beigeladenen [Bg.] –  Unterauftragnehmerin mit USA-Muttergesellschaft - Datenverarbeitung im Inland (zulässig nach § 80 II SGB X) -  kein  Interessenkonflikt durch Mandat der Kanzlei der  Unterauftragnehmerin in anderem Rechtsbereich (§ 6 III VgV) – ebenso wenig Interessenkonflikt nach  § 6 II VgV (Rechtsanwaltsleistungen nicht gleichzusetzen mit Beschaffungsdienstleistungen)  keine diskriminierende  Vorfestlegung (§ 7 VgV) zugunsten der Bg ) : „Eine direkte Anwendung von § 7 VgV auf die Bg scheidet aus, da sie nicht bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitgewirkt hat; die Eigenschaft als Vorauftragnehmerin macht die Bg nicht zu einem Unternehmen, welches das Vergabeverfahren mit und für den Auftraggeber, hier die Ag, vorbereitet hätte. ... Bg mit Möglichkeit, ihre Unterauftragnehmerin bereits kurz vor Beginn des vorliegenden Vergabeverfahrens in die Abwicklung des bisherigen Auftrags einzubeziehen, indem der Bg beim Vorauftrag gestattet worden sei, die bisherige Unterauftragnehmerin gegen die jetzige, in die vorliegende Angebotskonzeption eingebundene Unterauftragnehmerin auszutauschen. Dies habe zur Folge, dass das Frontend ohne Not bis Ende 2025 für die Bg nebst aktueller Unterauftragnehmerin für einen Leistungsteil gesetzt sei, der erst ab 1. Januar 2026 durch einen anderen Auftragnehmer übernommen werden könne. Alle anderen Bieter müssten diese Schnittstelle zur Unterauftragnehmerin der Bg erst einmal bedienen und könnten erst ab 2026 ihr eigenes Frontend nutzen.“ -  Auswechslung der Unterauftragnehmerin als Änderung des Bestandsauftrags ... nach § 132 V GWB ordnungsgemäß bekannt gemacht -  Nachprüfung nicht in die Wege geleitet. – „Damit ist die Auswechslung der Unterauftragnehmerin durch die Bg gesetzt; es kann vorliegend ... ein Nachprüfungsverfahren (nicht) nachgeholt werden, das im Juni 2022 nicht durchgeführt wurde..“ - keine Vorfestlegung durch vermeintliches Sonderwissen der Bg,  (Äußerungen des Programmleiters etc.)  fehlerfreie Anwendung des Wertungssystems (Konzepte, Bepunktung, Bewertungsmatrizen etc. – ausführlich)

4.12. VK Bund, Beschl. v. 21.02.2023 -  VK 2 – 4 – 23 – Finanzierung – Leasing – Bund nicht Auftraggeber – Leasinggeber – Lieferanten-Beziehung - Unzuständigkeit der VK Bund – Verweisung an Vergabekammer Südbayern

4.13. VK Bund, Beschl. v. 23.02.2023 - VK 2 – 2 – 23 – Reinigung – Unwirksamkeit des „verfrühten“ Zuschlags wegen Nichteinhaltung der vom Auftraggeber mitgeteilten frühesten Frist für den Zuschlag (§ 134 I, II, 135 I GWB) – Antragsbefugnis des Bieters auf Rang fünf - Zuschlagskriterien neben Preis (gewichtet mit 40%) qualitative Kriterien: Verweildauer je qm (20%), unproduktive Stunden (10%),  Umsetzungskonzept (30%). Der Zuschlag ... auf das wirtschaftlichste Angebot ... Für das Kriterium Preis war der niedrigste („minimal“) Preis ins Verhältnis zum jeweiligen Angebotspreis, für die übrigen qualitativen Kriterien war jeweils das zum Zuschlagskriterium für ein Angebot ermittelte Bewertungsergebnis zum maximalen Wert ins Verhältnis zu setzen...“ – teils verspätete Rügen (erkannt bzw. erkennbar) – Begründetheit - Verstoß: keine Anwendung der Zuschlagskriterien wie  bekannt gemacht, sondern davon abweichend  (§ 97 II GWB) – Kostenquotelung

4.14. VK Bund, Beschl. v.  02.03.2023 -  VK 2 – 8 – 23 - Deckenversorgungseinheiten (DVE) – Leistungsmerkmale – Rüge – rechtzeitig – kein Verstoß: Bedingungen der Leistungsbeschreibung hinreichend transparent und vor der Anforderung neuer Angebote durch die Auftraggeberin klargestellt – kein Ausschluss des Angebots bei Erfüllung der technischen Vorgaben

4.15. VK Bund, Beschl. v. 04.04.2023 -  VK 2 – 18 – 23 – Bustransport – Rahmenvereinbarung –  ungewöhnlich niedriger Preis – Beihilfe (? –Quersubvention im Konzern ?) - Laufzeit pro Los vom 1. April 2023 bis 31. März 2024 ohne Verlängerung – Zuschlagskriterium: Preis im Anschluss an auslaufenden unterschwelligen Altauftrag – Rüge: ungewöhnlich niedriger Preis und Unauskömmlichkeit – Pflicht zur Aufklärung, wenn der von ihm angebotene Preis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Der Auftraggeber hat für die Entscheidung der Frage, ob der Preis eines Angebotes ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich eine im Nachprüfungsverfahren nur auf Beurteilungsfehler überprüfbare Einschätzungsprärogative, die seine das Überschreiten betreffende Entscheidung bzw. seine Annahme, der fragliche Angebotspreis überschreite die Interventionsschwelle nicht, hinnehmbar erscheinen lässt, wenn diese vertretbar, insbesondere nicht willkürlich ist und diese sich im Ergebnis nicht als eine krasse Fehlentscheidung darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017, Verg 8/17). Der Auftraggeber muss bei seiner Einschätzung nach § 60 Abs. 1 VgV somit insbesondere sachgemäß und willkürfrei vorgehen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde legen. Dies dient dazu, entsprechend zweifelhafte Angebot zu identifizieren, um ggf. im zweiten Schritt eine Prüfung nach § 60 Abs. 2 VgV einzuleiten, auf deren Grundlage sodann im dritten Schritt nach § 60 Abs. 3 bzw. § 60 Abs. 4 VgV zu entscheiden ist, ob der öffentliche Auftraggeber das Angebot ablehnt oder nicht.“ – bei Nicht-Überschreiten der sog. „Aufgreifschwelle“ kein ungewöhnlich niedriges Angebot  - eine  Prüfung von staatlicher Beihilfe im laufenden Vergabeverfahren ist nach § 60 VgV nicht vorgesehen und unnötig, „wenn feststeht, dass das betroffene Angebot ohnehin nicht ungewöhnlich niedrig erscheint (§ 60 Abs. 1 Vgv) bzw. erst recht nicht ungewöhnlich niedrig ist (§ 60 Abs. 4 S. 1 Vgv).“

4.15. VK Bund, Beschl. v. 09.05.2023 -  VK 2 – 26 – 23 - Rahmenvereinbarungen (§ 130a VIII SGB) - Dreipartnermodell, DPM - Laufzeit v. 1. Oktober 2023 bis 30. September 2025 – zweimalige Verlängerung bis zu sechs Monate – Zuschlagskriterium: Preis – Verwerfung des NachprüfungsA – verspätete Rüge – „Angebotsausschluss lediglich die zwingende Folge der Vorgaben des Vergabeverfahrens, so dass bereits die Vorgaben aus der Bekanntmachung und aus den Vergabeunterlagen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB bei „Erkennbarkeit“ bis zum Ablauf der Angebotsfrist hätten gerügt werden müssen. Denn der von der ASt geltend gemachte Vergabefehler war aus Sicht eines durchschnittlichen, fachkundigen Bieters, der den Empfängerhorizont prägt und auf den abzustellen ist, faktisch wie rechtlich erkennbar.“

4.16. VK Bund, Beschl. v. 07.06.2023 - VK 2 - 36 – 23 – Leasing von Dienstfahrrädern – Rahmenvertrag – Qualitätskriterium „Händlernetz mit mehr als 5.000 stationären Händlern und mehr als 35 Online-Händlern“ erfüllt – insoweit Erreichen der Höchstpunktzahl -  Dokumentation der Aufklärung mangelhaft - Verwendung eines mit falschen Gewichtungen versehenen Auswertungsformulars keine Rechtsverletzung - unterlassene Auftragswertschätzung in der Dokumentation keine Rechtsverletzung – Ablehnung der Akteneinsicht in Vergabeakte oder Antragserwiderungsschriftsatz

4.17. VK Rheinland, Beschl. v. 27.03.2023 -  VK 1 - 23 – L – Altschuhe und –textilien – Sammlung – Sortierung  – Wiederholung der Eignungsprüfung ohne Vergabefehler - durch VK nach Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.12.2022 – Az.: VII-Verg 11/22 – amtliche Leitsätze: 1. Bei der materiellen Eignungsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Einschätzung der Referenzgeber zu überprüfen. 3. Bei der Bemessung der gebotenen Prüftiefe und des zu verlangenden Grades an Erkenntnissicherheit bestehen Zumutbarkeitsgrenzen. Der öffentliche Auftraggeber hat auch hinsichtlich der Tiefe der Eignungsprüfung einen Beurteilungsspielraum.

4.18. VK Rheinland, Beschl. v. 06.01.2023 -  VK 23 - 22 – L – Drucker, Beamer, Dienste – Rahmenvereinbarung – Änderung der VU – Änderungsbegriff – Ausschlussvoraussetzungen: Eindeutigkeit der VU – Zuschlagschancen – Einschreiten der VK – Rahmenvereinbarung – Akteneinsicht -  Amtlicher Leitsatz: 1. Eine Änderung der Vergabeunterlagen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV liegt vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert. 2. Ob eine Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog § 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots zu ermitteln. Für die Auslegung der Vergabeunterlagen maßgeblich ist der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Es ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Leistungserbringung vertraut ist, abzustellen, wobei es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters ankommt, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Vergabeunterlagen versteht. 3. Ein Angebotsausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gegen zu Lasten des Auftraggebers, so dass eine Änderung der Vergabeunterlagen nur vorliegt, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind. 4. Diese Eindeutigkeit ist in dem Fall, in dem ein Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag darauf stützt, dass ein technischer Merkmalsbegriff in bestimmter Art und Weise zu verstehen ist und von einem anderen Bieter nicht erfüllt wurde, nur gegeben, wenn dieses Begriffsverständnis zwingend die einzige Art und Weise ist, wie der Begriff verstanden werden kann und darf. Das ist wiederum jedenfalls dann nicht der Fall, wenn auch ein anderes Begriffsverständnis nachvollziehbar und nicht abwegig oder offensichtlich fachlich falsch ist. 5. Für ein Einschreiten der Vergabekammer ist neben der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung Voraussetzung, dass durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß auch eine nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Zuschlagschancen erkennbar ist. 6. Daran fehlt es erkennbar, wenn die Antragstellerin trotz einer ggf. vergaberechtswidrigen Unklarheit eines technischen Begriffs im Leistungsverzeichnis zwei technisch unterschiedliche Hauptangebote abgibt, die im Hinblick auf den ungenauen technischen Begriff die Voraussetzungen für beide Verständnismöglichkeiten erfüllen. In diesem Fall ist ausgeschlossen, dass die Antragstellerin infolge der Unklarheit kein optimales Angebot abgeben konnte oder einen Wettbewerbsnachteil erfahren hat. 7. Wenn in diesem Fall die Angebote der Antragstellerin, preislich nicht ganz vorne liegen, ist das nicht vom Schutzbereich des Anspruchs auf eine transparente, eindeutige und unmissverständliche Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses umfasst. 8. Zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB. 9. Zum Umfang des Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 165 GWB.

4.19. VK Westfalen, Beschl. v. 17.02.2023 -  VK 3 - 48 – 22 – ÖPP – Polizeipräsidium – Rüge – Zuschlags(unter-)kriterium - §§ 121, 160 GWB - Leitsatz (amtlich): 1. Eine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB kommt jedenfalls bei offensichtlichen, ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht, die einem Bieter bei der bloßen Durchsicht der Vergabeunterlagen auffallen bzw. sich ihm aufdrängen müssen. Unter einem sich Aufdrängen fällt auch ein bewusstes Sich-der-Erkenntnis-Verschließen. Ein Unternehmer verschließt sich der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes, wenn er als Teilnehmer eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb einen Vergaberechtsverstoß erst nach Abgabe des finalen Angebots rügt, obwohl er sich mit den Vergabeunterlagen bereits zur Erstellung eines ersten indikativen Angebots intensiv auseinandersetzen musste und die streitigen Ausschreibungsunterlagen nicht nur gelesen, sondern auch angewendet hat. 2. Ein Zuschlags(unter)kriterium soll dem Auftraggeber eine weitergehende Differenzierung zwischen den Angeboten ermöglichen, um auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen zu können. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es im Rahmen der Bewertung einen Punktwert erhält und sich dieser in der Gesamtwertung wiederfindet. In Abgrenzung hierzu sind mit Blick auf den einem öffentlichen Auftraggeber bei der Wertung zukommenden Beurteilungsspielraum nicht sämtliche Überlegungen, die er im Rahmen der Wertung anstellt, gleich Zuschlagskriterien. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich mit den Angebotsinhalten auseinandersetzen und diese unter die Zuschlagskriterien subsumieren können. 3. Im Rahmen einer funktionalen Ausschreibung überlässt der Auftraggeber dem Wettbewerb Rahmenbedingungen zur Lösung einer Aufgabe. Er ist zur Vorgabe von Lösungsvorschlägen nicht verpflichtet. Das gilt nicht nur bei standardisierten Leistungen, sondern auch bei einem komplexen Auftragsgegenstand. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit steigender Komplexität wechselwirkend die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der vorgegebenen Rahmenbedingungen steigen. Die Offenheit des Verhandlungsverfahrens darf nicht dazu führen, dass Bieter nicht mehr miteinander vergleichbare Angebote abgeben bzw. nicht mehr erkennen können, was von ihnen verlangt ist.

4.20. VK Westfalen, Beschl. v. 01.02.2023 -  VK 1 – 49 – 22 - Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen von Flüchtlingen – Bewertungsmatrix: Angebotspreis mit 40 %, die „Qualität und Inhaltliche Umsetzung“ mit 45 %,  15 % für „Qualität / Organisatorische Umsetzung / Personalkonzept“ – Beurteilungsspielraum und Voraussetzungen – Dokumentation - § 127 GWB - Leitsatz (amtlich): 1. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021, Verg 34/20). 2. Bei der Wertung der Angebote und namentlich auch bei der Bewertung von Qualitätskriterien wie Konzepten genießt der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.04.2017, X ZB 3/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2017, Verg 39/16 oder OLG München, Beschluss vom 17.09.2015, Verg 3/15). 3. Dies setzt voraus, dass die Wertungen anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und – ganz wesentlich – nachvollziehbar sind (vgl. etwa VK Bund, Beschluss vom 04.04.2022, VK 2 24/22). Die Nachvollziehbarkeit ist insbesondere im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens bedeutend und eng mit der gesetzlich statuierten Dokumentationspflicht verbunden. 4. Nachvollziehbarkeit bedeutet, dass für die Nachprüfungsinstanzen nachverfolgbar ist, warum das ausgewählte Angebot unter den weiteren Angeboten, die ebenfalls als wertbar angesehen werden, als das wirtschaftlichste bewertet wurde. Diese Gründe müssen derart detailliert sein, dass ein mit dem jeweiligen Vergabeverfahren vertrauter Leser sie als fassbar erachtet. 5. Der öffentliche Auftraggeber muss deswegen nach Eröffnung der Angebote seine maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten Details des jeweiligen Konzepts ausschlaggebend für die Punktevergabe gewesen sind. Die Begründung muss dazu alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021, 13 Verg 1/21 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 04.04.2017, X ZB 3/17).

4.21. VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023 -  1 - SVK / 034 – 22 – Bau-, Sanierung, - Malerarbeiten – Formblatt und fehlende Adresseneingabe (ausreichend: Identität aber aus dem Angebotsschreiben) – Textform erfordert lesbare  Erklärung und Nennung der Person des Erklärenden ohne Nachbildung einer Namensunterschrift (vgl. § 126b BGB) – Verbindlichkeit des Angebots durch Hochladen auf der Angebotsplattform bei E-Vergabe – Formblatt 213 (3. Seite): keine Kernbestandteile des Angebots - Leitsatz (amtlich): 1. Hat ein Bieter im Adressfeld „Name und Anschrift des Bieters" des Formblattes 213 (Angebotsschreiben – Einheitliche Fassung) keine Eintragungen vorgenommen, sind aber an anderen Stellen im Angebotsschreiben (Firmen-)name, Telefon- und Faxnummer, Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer, Ort, E-Mail-Adresse sowie Präqualifikationsnummer genannt, ist erkennbar, welcher Bieter das Angebot über- mittelt hat. Nicht erforderlich ist, dass ein Bieter (ausschließlich) aus dem Adressfeld des Formblattes 213 heraus zu erkennen ist. 2. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss gemäß § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders einen Abschluss erhält, da diese Forderung im Tatbestand des § 126b BGB mit Novellierung der Norm 2014 aufgegeben wurde. 3. Bei der E-Vergabe wird die Rechtsverbindlichkeit einer Willenserklärung resp. der Angebotsabgabe hinreichend durch das Hochladen der Angebotsunterlagen in ihrer Gesamtheit auf der Angebotsplattform zum Ausdruck gebracht. 4. Die dritte Seite des Formblattes 213 enthält keine Kernbestandteile eines Angebots. Elementare, dem Kernbereich zuzuordnende Angebotsbestandteile sind lediglich solche Bestandteile, die primäre Leistungspflichten betreffen, ohne die ein Angebot nahezu inhaltsleer wäre, oder deren Möglichkeit zur Nachreichung gleichzeitig das Tor für Wettbewerbsverzerrungen oder Manipulationsmöglichkeiten öffnen würde.

4.22. VK Sachsen, Beschl. v. 10.02.2023 -  1 - SVK - 031 – 22 – Unauskömmlichkeit – Grundsätze –der Bewertung - Leitsatz (amtlich): 1. Die Vergabekammer hat nicht zu bewerten, ob ein Angebot auskömmlich oder unauskömmlich ist, sondern ob die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot als auskömmlich oder unauskömmlich zu bewerten, auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhaltes und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage getroffen wurde und im Ergebnis nachvollziehbar und vertretbar ist. Bei dieser Prognoseentscheidung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur einer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt. 2. Ein Ausschluss eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VgV anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten zufriedenstellend aufklären kann. Dann ist bereits der Tatbestand des Ausschlussgrunds aus § 60 Abs. 3 S. 1 VgV nicht gegeben. 3. Sofern der Bieter eine seriöse Kalkulation seines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nachweist, indem er die Gründe seiner Angebots- und Preisgestaltung nachvollziehbar und stichhaltig aufschlüsselt, darf sein Angebot nicht ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist dabei, ob der Bieter nachvollziehbar erklären kann, aufgrund sach- und/oder unternehmensbezogener sowie wettbewerbsorientierter Gründe günstiger als das Bieterumfeld kalkuliert zu haben. 4. Ein nachvollziehbarer Grund für eine sehr niedrige Kalkulation kann im Einzelfall z. B. die Erlangung einer neuen Referenz sein, um damit ein – wettbewerblich erwünschtes - Verbleiben im Markt zu gewährleisten.

  4.23.VK Thüringen, Beschl. v. 07.02.2023 -  4003 - 398 - 2022 - E - 005 – GTH - Winterdienst und Störungsbeseitigung – Umlaufzeiten – unzulässiger Ausschluss, Zurückverweisung

 

5. Literatur 2023 - Stichworte A - Z 

Akteneinsicht - Trautner, Wolfgang, Neues zum „In-Camera-Verfahren“, „Geschwärztes“ kommt nicht in die Akte , VergabeR 2022, 719

Aktuelle Änderungen - Michaels, Sascha, Aktuelle Änderung von VgV, SektV0, KonzVgV und VSVgV, IR, 5/2023, 104

Angebot – Annahmefähigkeit - Kiesewetter, Nina, Wann ist ein Angebot annahmefähig? RdA - Recht der Arbeit 1/2023,  5

Angebot - Summa, Hermann, Vergleichbarkeit der Angebote – Äpfel und Birnen im Vergabeverfahren , NZBau 2023, 719

Arzneimittelrabattverträge - Deckers, Christina, Püschel, Constanze, Pflichten der gesetzlichen Krankenkassen  zum Schutz von Anwendungspatenten bei Arzneimittelrabattverträgen, nach § 130a Ab 8 SGB V , A&R 6/2022, 288

Aufheben - Shevchuk, Yaroslaw, Vergeben, aufheben oder zurückversetzen? Die Möglichkeiten eines öffentlichen Auftraggebers, Vergabe News 2023, 170

Auftraggeber - Kampp, Justus, , Qualifizierte Rechtsaufsicht als vergaberechtsbindende staatliche Aufsicht?, NZBau 2023, 81

Auftraggeber - Müller, Anne/ Güdel-Saygili, Sümeye, Der subventionierte öffentliche Auftraggeber – Die öffentliche Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB , Vergabe News  2022, 226

Auftragsänderung – s. Vertragsänderung

Ausführungsbedingungen - Hübner, Alexander, Augen auf bei Nachweisen über Merkmale der Leistungsbeschreibung, der Gleichwertigkeit und von Ausführungsbedingungen!, VergabeR 2/2023,  152

Ausland - Hamer, Carina, The Principle of Proportionality, , EPPPL 3/2022, 190

Ausland - Iurascu, Aura, How Will the Adoption of Mandatory GPP Criteria Change the Game, EPPPL 1/2023,.6

Ausland - Lejeune, Mathias, Datentransfer mit den USA auf der Grundlage der Executive Order von Präsident Biden vom 7.10.2022 , CR 12/2022,  775

Ausland - Losnedahl, Harlem/ Gudmund, Trygve,  THE GENERAL PRINCIPLE OF COMPETITION IS DEAD, PPLR - Public Procurement Law Review 1/2023,  85-97

Ausland - Meershoek, Nathan/ Manunza, Elisabetta/ Senden, Linda, Ensuring Military-logistic  Capabilities through Discriminatory Public Procurement? Legal Routes to Overcome a Personnel Shortage, PPLR - 2023, 141

Ausland – Saudi-Arabien - Frank-Fahle, Constantin/ Trost, Marcel, Auswirkungen des Regional Headquarter-Programms auf das öffentliche Beschaffungswesen im Königreich Saudi-Arabien – Eine Bestandsaufnahme ,ZfBR 2023,  755

Ausland – USA - Rawat, Mukesh/ Raju, K D: The Evolution of Government Procurement Regimes in the United States of America and the European Union: Lessons For Developing Countries , EPPPL 2023, 209

Ausländische Unternehmen - Portz, Norbert: Zulassung von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, Vergabe Navigator 2023,  5

Ausländische Unternehmen - Schmidt, Moritz/ Kirch, Thomas: Zulassung von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten Vergabe News 2023, 190

Auslegung - Noch, Rainer, Vom objektiven Empfängerhorizont, Vergabe Navigator 2/2023,  29

Ausschluss - Braun, Peter/ Brill, Jan, Zulässiger Zeitraum für fakultativen Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen, NZBau 2023, S.371-374)

Ausschluss - Friton, Pascal , Ader, Ramona, Ausschluss von Vergabeverfahren trotz Konzernprivileg? , NZBau 2023, 11

BBwBBG - Siegismund, Christian, Das Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG) – Impulse für das Beschaffungswesen, VergabeR - Vergaberecht 2a/2023,  280

Beihilfe - Csaki, Alexander/Sieber, Ferdinand,  Der Weg zur sauberen Mobilität und das europäische Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, NZBau 2023, 329

Beihilfe - Klafki, Anika, Schwerpunktbereichsklausur – Öffentliches Recht, Beihilfe- und Vergaberecht – Verfahrenes Verfahren, JuS 2022,  1144

Bekanntmachung - Hartwecker, Annett, Die Ex-ante-Transparenzbekanntmachung – kein Allheilmittel, Vergabe News 2023, 154

Bericht - Neun, Andreas/ Otting, Olaf, Die Entwicklung des europäischen Vergaberechts in den Jahren 2022/2023 , EuZW 2023, ,797

Beschaffungsentscheidung - Kirch, Thomas/ Hartwecker, Annett, Die "eigene" Beschaffungsentscheidung und Einbindung Dritter, Vergabe News 2023, 42

Betriebsgeheimnis – Kirch, Thomas, Alles Nichts Oder? – Rechtliches Gehör und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NZBau 2023, 295

Beurteilungsspielraum - Herrmann, Alexander,  Chancen und Risiken von Beurteilungs- und  Ermessensspielräumen für öffentliche Auftraggeber , NZBau 2022,, 443

Bietergemeinschaft - Hattig, Oliver/  Oest, Tobias,  Mindestumsätze und Arbeitsgemeinschaften, NZBau 8/2022, 393

Bundesbewehr - Stein, Roland, Ebel, Pascal, Die BwBBG-„Fast Lane“ – beschleunigte  Bundeswehrbeschaffungen oder nur ein schnellerer Verbrauch des Sondervermögens? , VergabeR 2022, 709

BwBBG - Schmidt, Til/  Kirch, Thomas,  Das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – Sinn und Wirkweise , Vergabe News 2022, 146

BwBBG - Sigesmund, Christian, Das Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr , Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG) –  Impulse für das Beschaffungswesen, VergabeR 2a/2023, 280

BwG - Stein, Roland, Ebel, Pascal, Die BwBBG-„Fast Lane“ – beschleunigte  Bundeswehrbeschaffungen oder nur ein schnellerer Verbrauch des Sondervermögens? , VergabeR 2022, 709

Cloud - Koch, Moritz,  EVB-IT Cloud,  Neue Standards und wertvolle Basis für Cloud­Beschaffungen der öffentlichen Hand, MMR 2022 , 440

Cloud - Krohn, Wolfram , „Wolken verzogen“, Einsatz von US-Cloud-Anbietern, NZBau 2023, 156

Cloud - Leinemann, Ralf, Europäische Cloud-Dienste mit US-Mutterkonzern , Vergabe News 2022, 206

Covid 19 -- Martins, António, Public-Private Partnerships with No Contractual Base Case, Adjusting for the Impacts of Covid-19,  EPPPL 1/2023, 40

Datemtransfer - Lejeune, Mathias, Datentransfer mit den USA auf der Grundlage der Executive Order von Präsident Biden vom 7.10.2022 , CR 12/2022,  775

Datenschutz - Debus, Alfred; Datenschutzrechtliche Vorgaben in den Vergabeunterlagen, NZBau 2023, 704-710

Datenschutz - Kühling, Jürgen,Elektronische Patientenakte – Sozialdatenverarbeitung durch  inländische Tochtergesellschaft einer EU-ausländischen Muttergesellschaft?, ZfDR 2023, 233

Datenschutz - Kühling, Jürgen,Elektronische Patientenakte – Sozialdatenverarbeitung durch  inländische Tochtergesellschaft einer EU-ausländischen Muttergesellschaft?, ZfDR 2023, 233

Delcuve, Frederic Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge - ein , kritisches) Brevier zur Anwendung und zur Umsetzung im Vergabeverfahren  VergabeR 2/2023,  135

Dienstleistung – Übersetzungen - Schäffer, Rebecca, Die Beschaffung von Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen, VergabeFokus 2023, 2

Digitalisierung - Koch, Moritz, Vergaberecht im Zeitalter der Digitalisierung, Praktikerhandbuch  , Berliner Wissenschafts-Verlag 2022)

Digitalisierung - Schuster, Thomas/ Unbereit, Juliane/ Maguhn, Antonia, Wege zur Smart City ,Rdi 2023, 432

Digitalisierung - Schuster, Thomas/Unbereit, Juliane/Maguhn, Antonia,Wege zur Smart City , Rdi 2023, 432

Digitalisierung - Schuster, Thomas/Unbereit, Juliane/Maguhn, Antonia,Wege zur Smart City , Rdi 2023, 432

ECN-Behörden - Könen, Daniel/ Dogs, Maximilian, Überprüfungspflicht der Unabhängigkeit von ECN-Behörden im EU-Beschwerdeverfahren, WuW - Wirtschaft und Wettbewerb 3/2023,  130

eForm - Sava, Nadia-Ariadna/ The eForms Regulation and Sustainable Public Procurement Data Collection , EPPPL 2023, 177

Eignung - Gabriel, Marc, Nichts Neues zu Eignungskriterien, NZBau 2023, 716

Elektromobilität – Ladepunkte - Putz, Michael, Fehlender Wettbewerb beim Ladepunktbetrieb als Gefahr für die deutschen Ziele in der Elektromobilität?, EnWZ 2/2023,147

Energie - Frenz, Walter/ Ökostromausschreibungen nach dem EEG 2023 im aktuellen  Energiemix. ER-Energie Recht, 2023, 63

Energiesparung - Noch, Rainer: Energiesparende Beschaffung - Pflicht oder Kür für den Auftraggeber? Vergabe Navigator 2023, 3

Erbbaurechte - Tomerius, Stephan, Kommunale Vergabe von Erbbaurechten unter den Anforderungen des Vergabe-, Beihilfe- und Gemeindehaushaltsrechts, ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht 2023, 140

Ermessenspielraum – s. Beurteilungsspielraum

Erneuerbare Energien - Harsch, Victoria/Antoni, Johannes, Alternativen der Förderung erneuerbarer Energien abseits des Ausschreibungsmodells im Lichte des EU-Rechts, EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft 2023, 3

EVB-IT-Cloud - Hunzinger, Sven, Die EVB-IT Cloud aus Anbietersicht, CR 2023, 349

Fachkräfte - Noch, Rainer, Fehlende Fachkräfte ,Vergabe Navigator, 2023, 29

Form - Graevenitz, Albrecht von, Formerfordernis für zivilrechtliche Vergabeverträge , ZRP  2022,  215)

Geheimnis - Noch, Rainer, Geheimes muss geheim bleiben , Vergabe Navigator 1/2023,  25

Geschäftsgeheimnis - Gröning, Jochem/ Prozessuale Behandlung von Geschäftsgeheimnissen im  Nachprüfungsverfahren, NZBau 2023, 291

Geschäftsgeheimnis - Kirch, Thomas, Alles Nichts Oder? – Rechtliches Gehör und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NZBau 2023, 295

Gleichwertigkeit - Hübner, Alexander, Augen auf bei Nachweisen über Merkmale der Leistungsbeschreibung, der Gleichwertigkeit und von Ausführungsbedingungen!, VergabeR 2/2023,  152

Grundstücksgeschäfte – Häfen - Berg-Packhäuser, Friederike, Vergaberechtliche Vorgaben bei hafenaffinen Grundstücksverträgen, ErbbauZ 2023, 72

Grundstücksgeschäfte - Köster, Bernd, Rechtliche Vorgaben für Verfahren zur Vergabe kommunaler  Baugrundstücke, KommJur 2023, 121

HOAI - Bulla, Simon, Die Bedeutung der HOAI für das Vergaberecht, VergabeR 2023, 331

HOAI - Deckers, Stefan,  EuGH und HOAI,  Folgen des Urteils vom 18. Januar 2022 Teil 2 , ZfBR 2022, , 419

Inerimsvergabe - Pauka, Marc, Interimsvergabe, Welche Pflicht zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben hat der öAG im Rahmen der Beschaffung? ,VergabeR 2023, 475

In-house-Gesch#ft - Otting, Olaf, Grenzen von Inhouse-Geschäften – und viele offene Fragen, NZBau 2023, 219

In-house-Geschäft - Otting, Olaf, Grenzen von Inhouse-Geschäften – und viele offene Fragen, NZBau 4/2023,  219

In-house-Vergabe – interkommunale Zusammenarbeit - Siebler, Felix/  Hamm, Sebastian/  Möller, Jonathan,  Inhousevergabe und interkommunale Zusammenarbeit , VergabeR 2022, 162

In-House-Vergabe - Soltysinska, Aleksandra, Proving Compliance with the Condition of Economic  Dependence in In-House Contracts , EPPPL 3/2022, 158

Innovation - Koch, Moritz Philipp/Siegmund, Gabriela/Siegmund, Reinhard, ´Effiziente Beschaffung von Innovationen in der öffentlichen Verwaltung , MMR 2023, 645

Innovationen - Koch, Moritz Philipp/Siegmund, Gabriela/Siegmund, Reinhard,´Effiziente Beschaffung von Innovationen in der öffentlichen Verwaltung , MMR 2023, 645

Interimsvergabe - Tresselt, Wiland/Gbellu, Chiir Anthony, Interimsvergabe, Welche Pflicht zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben hat der öAG im Rahmen der Beschaffung?, NZBau 2023, 510

Interimsvergabe - Tresselt, Wiland/Gbellu, Chiir Anthony, Interimsvergabe, Welche Pflicht zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben hat der öAG im Rahmen der Beschaffung?, NZBau 2023, 510

Interimsvergabe - Wolf, Florian/ Ader, Ramona, Interimsvergabe, Keine Ausnahme vom Vergaberecht für Kooperationen ,NZBau 2023 ,653

International Procurement Instrument - Rosenkötter, Annette/ Schauer, Neele, Das International Procurement Instrument – Inhalt und Bedeutung für die Rechtspraxis, VergabeR - Vergaberecht 2a/2023,  283

International Procurement Instrument Rosenkötter, Annett/ Schauer, Neele, Das International Procurement Instrument – Inhalt und Bedeutung für die Rechtspraxis,  VergabeR 2a/2023, 283-288)

IT – Blockchain - Telles, Pedro, Existing and Potential Use Cases for Blockchain in Public Procurement  , EPPPL 3/2022, 179

IT-Kooperation - Schellenberg, Martin, Das Vergaberecht als Hindernis für die föderale IT- Kooperation , NJW 2023, 3127

IT-Software - hevchuk, Yaroslav/ Hohensee, Marco, Vergaberechtskonforme, Direkt-Beschaffung  von IT-Produkten und Software, Vergabe News 2023, 98

Jürschik-Grau, Corina/ Lenz, Christofer, Umbruch bei Verkehrsvergaben?, EuZW 2023, 829

KI - Braun, Christian, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren, NZBau 2023, 563

KI - Braun, Christian, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren, NZBau 2023, 563

KI - Conrads, Markus/Schweitzer, Sascha, Einsatz Künstlicher Intelligenz im Vertrags-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht, NJW 2023, 2809

KI - Conrads, Markus/Schweitzer, Sascha, Einsatz Künstlicher Intelligenz im Vertrags-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht, NJW 2023, 2809

Klimaachutz - Burgi, Martin, Wenn weniger mehr ist, Klimaschutz durch Vergaberecht , KlimaRZ 2023 ,208

Klimaschutz - Blyahova, Yoana/Garbuzanova, Neli, Climate Change Considerations in Public Procurement and Concessions in Bulgaria , Part I), EPPPL 1/2023, 50

Klimaschutz - Frenz, Walter, Klimaschutz durch Vergaberecht, VergabeR 2022, 701

Klimaschutz - Garbuzanova, Neli/ Blyahova, Yoana, Climate Change Considerations in Public Procurement and Concessions in Bulgaria ,Part II) ,EPPPL 2023,164

Kommentierung - Langenhan-Komus, Maike, Praxiskurs Vergaberecht, das Verfahren verstehen und richtig durchführen, C.H. Beck 2023

Kommentierung - Noch, Rainer: Vergaberecht kompakt, Handbuch für die Praxis , Werner Verlag 2023

Kommentierung – VOB - Ganten, Hans [Hrsg.]/ Jansen, Günther [Hrsg.]/ Voit, Wolfgang [Hrsg.], Beck’scher VOB Kommentar – VOB Teil B ,C.H. Beck 2023

Kommentierung - Wettbewerbsrecht - Säcker, Franz Jürgen [Hrsg.]/ Meier-Beck, Peter [Hrsg.]/ Bien, Florian [Hrsg.]/ Montag, Frank [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 1/1, Europäisches Wettbewerbsrecht, C.H, Beck 2023

Konsortien – Bietergemeinschaft - Giosa, Penelope, Bidding Consortia: Critical Assessment of the Revised Horizontal Guidelines, EPPPL 2023,  185

Konzernprivileg - Friton, Pascal , Ader, Ramona, Ausschluss von Vergabeverfahren trotz Konzernprivileg? , NZBau 2023, 11

Konzession - Burgi, Martin/ Zimmermann, Patrick, Beschaffungskonzession und Nutzungskonzession als Gestaltungsinstrumente des Staates ,NZBau 2023,63

Konzession – Strom – Gas- Donhauser, Christoph, Die Beschaffung von Strom und Gas – neue  Herausforderungen in schwierigen Zeiten, VergabeFokus 2023, 2

Konzessionen – Strom – Gas - Sauer, Mirko, Netzentgeltregulierung und Netzentgeltkriterien in Strom- und  Gaskonzessionsverfahren - Koordinierter Instrumenteneinsatz oder Verstoß gegen  europäisches Recht? , EWeRK 6/2022, 234

Konzessionen - Strom – Gas - Schorsch, Christof, Die Crux mit den Kriterienkatalogen in Strom- und  Gaskonzessionsverfahren – ZuMa 2020 revisited , EWeRK 2/2022, 82

Konzezions – Energie - Hofmann, Heiko/  Güldenstein, Lena,  Kontrahierungszwang und Trennungsgebot in Energiekonzessionsverfahren, NZBau 2022, 454

Kooperation - Ahlers, Moritz/ Böhme/Jonas Benedikt, Die kommunalfreundliche Auslegung des § 108 GWB ,KommJur 2023, 404

Kooperationen - Wolf, Florian/ Ader, Ramona, Interimsvergabe, Keine Ausnahme vom Vergaberecht für Kooperationen ,NZBau 2023 ,653

Korruption - Pedro, Ricardo, Preventing and Fighting Corruption on Public Procurement in  Portugal, Where There's Life, There's Hope..EPPPL 1/2023, 17

Krankenkassen – Deckers, Christina, Püschel, Constanze, Pflichten der gesetzlichen Krankenkassen  zum Schutz von Anwendungspatenten bei Arzneimittelrabattverträgen, nach § 130a Ab 8 SGB V , A&R 6/2022, 288

Kriegsmaterial - Portner, David, Rusch, Daniel, Beschaffung von Treibstoff-Tankern als  Kriegsmaterialien ohne Beachtung des Kartellvergaberechts? , NZBau, 2022, 721

Krisen - Bayer, Sonja, Vergaben in der Krise, VergabeR 2023,.297

Krisen - Scharnhorst, Sonja, Vergaben in der Krise? VergabeR 2a/2023, 301

Landesgesetze - Weirauch, Moritz, Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt,  VergabeR 2023, 352

Lebenszyklus - Thiel, Fabian, Panta rhei – der Lebenszykluskostenansatz in § 59 VgV , ZfBR 8/2022, 761

Leistungsbeschreibung - Hübner, Alexander, Augen auf bei Nachweisen über Merkmale der Leistungsbeschreibung, der Gleichwertigkeit und von Ausführungsbedingungen!, VergabeR 2/2023,  152

Lieferketten - Gabriel, Marc/ Heusmann, Henrike, Ein Blick auf die Rolle des Vergaberechts bei der Stärkung der innereuropäischen Arzneimittelproduktion und der Resilienz der Lieferketten im Gesundheitssektor nach dem ALBVVG , PharmR 2023, ,561

Lieferketten - Gabriel, Marc/ Heusmann, Henrike, Ein Blick auf die Rolle des Vergaberechts bei der Stärkung der innereuropäischen Arzneimittelproduktion und der Resilienz der Lieferketten im Gesundheitssektor nach dem ALBVVG , PharmR 2023, ,561

Lieferkettengesetz - Goldbrunner, Loni/ Stolz, Bernhard, Die Umsetzung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes , LkSG) im Rahmen von Vergabeverfahren, VergabeR - Vergaberecht 2023, 1

Lieferkettengesetz - Leinemann, Eva-Dorothee/ Schoof, Timm, Das Lieferkettengesetz in der öffentlichen Vergabe, Vergabe News 2023, 22

Lose - Kräber, Wolfgang/Schäffer, Rebecca, Losvergaben in der Praxis, VergabeFokus 3/2023, 16-19

Lose - Kräber, Wolfgang/Schäffer, Rebecca, Losvergaben in der Praxis, VergabeFokus 3/2023, 16-19

Markterkundung - Portz, Norbert, Eine gute Grundlage für gute Verfahren, Vergabe Navigator 2023, 5

Markterkundung - Portz, Norbert, Eine gute Grundlage für gute Verfahren, Vergabe Navigator 2023, 5 – anschaulich und weiterführend zur Markterkundung

Markterkundung Portz, Norbert, Eine gute Grundlage für gute Verfahren, Vergabe Navigator 2023, 5 – anschaulich und weiterführend zur Markterkundung

Mehrparteienvertrag - Luft, Manuela/Kluttig, Franziska, Partnerauswahl beim Mehrparteienvertrag mittels Assessment-Center , NZBau 2023, 575

Mittelstand - Patrucco, Andrea/ Dimand, Ana-Maria/ Klingler, Désirée, Policies to Stimulate  Industrial Innovation by Small and Medium-Sized Enterprises,, EPPPL 2023, 653

Mittelstand - Trybus, Martin/ Heuninckx, Baudouin, Small and Medium-sized Enterprises and EU Defence Procurement Law, The Soft Impact of Recommendation 2018/624/EU , PPLR 2023, 115

Mussgnug, Friederike / Grosse, Ralf , Nachhaltige Beschaffung sozialer Dienstleistungen, ArchsozArb 1/20022,  50

Nachhaltigkeit – Bau- Röwekamp, Hendrik, Hofmann, Sascha, Wapelhorst, Vincent, Zuschlagskriterien der Nachhaltigkeit bei Bauvergaben , NZBau 2022, 707

Nachkalkulation  - Bujupi, Krenare, Erst das Vergabeverfahren gewinnen, später das Angebot nachkalkulieren?, ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht 3/2023,  227

Nachweise- Hübner, Alexander, Augen auf bei Nachweisen über Merkmale der Leistungsbeschreibung, der Gleichwertigkeit und von Ausführungsbedingungen!, VergabeR 2/2023,  152

Neitzke, Klaus, § 124 I Nr. 3 GWB – Bad boys, bad boys, whatcha gonna do von Klaus, VergabeR - Vergaberecht 2a/2023,  310

Objektüberwachung – Dienstleistungen - Kopco, Jennifer, Vergabe von Objektüberwachungsleistungen im Rahmen komplexer Funktionsbauten – wenn der Markt nicht mitspielt…2023,  323

Objektüberwachung - Kopco, Jennifer, Vergabe von Objektüberwachungsleistungen im Rahmen komplexer Funktionsbauten – wenn der Markt nicht mitspielt, VergabeR  2023,.323

Open-house-Verträge - Gaßner, Maximilian/ Sauer, Stefan, Diskriminierung von biologischen Referenzarzneimitteln bei Verträgen im Open- House-Verfahren, PharmR 4/2023,  271

Open-house-Verträge - Hartwecker, Annett/ Kirch, Thomas, Die Tücken von Open-House-Verträgen, Vergabe News, 2023, 78)

ÖPNV - Linke, Benjamin: Neue Auslegungsleitlinien zur VO / EG 1370/2007 über öffentliche         Personenverkehrsdienste , NZBau 2023,  699

Optiom - Walter, Otmar: Die Änderung von Aufträgen während der Vertragslaufzeit auf der Grundlage von Optionsklauseln für die Erbringung von Mehrleistungen VergabeR 2023, 699

OZG 2.0 - Ahlers, Moritz , Der Referentenentwurf zum „Onlinezugangsgesetz 2.0“ aus vergaberechtlicher Sicht, NZBau 2023, 147

Pandemie – s. Covid 19

Personal – Eignung - Luft, Manuela/Kluttig, Franziska, Partnerauswahl beim Mehrparteienvertrag mittels Assessment-Center , NZBau 2023, 575

Photovoltaik - Schwintowski, Hans-Peter, Die Nutzung kommunaler Dachflächen für PV-Anlagen , ZHR 4/2022,  474

Planung - Kalte, Peter,  Die Pflicht für ein neues Vergabeverfahren bei Auftragsänderungen  während der Vertragslaufzeit bei Planungsleistungen , VergabeR 2022, 481

Preis – Preisprüfung - Kiesewetter, Nina, Neue Serie "Evergreens" - Teil 1, Die Prüfung der Angebotspreise , Vergabe Navigator 1/2023, 5

Preis- Hinz, Tim/Müller, Hans-Peter, Berücksichtigung von Preissteigerungen bei bereits  geschlossenen öffentlichen Aufträgen im Lichte des Vergabe- und Preisrechts, Der Betrieb 2023, 1937

Preisrecht - Zimmermann, Patrick,  Anreizorientierte Beschaffungsverträge und das Preisrecht , Vergabe Navigator 2022, 7

Preissteigerungen - Hinz, Tim/Müller, Hans-Peter, Berücksichtigung von Preissteigerungen bei bereits  geschlossenen öffentlichen Aufträgen im Lichte des Vergabe- und Preisrechts, Der Betrieb 2023, 1937

Rahmenvereinbarung – Höchstmengenüberschreitung - Siebler, Felix/Hamm, Sebastian, Zulässigkeitsgrenzen bei Überschreitung von Höchstmengen in Rahmenvereinbarungen, NZBau 2023, 85

Reaktionszeit - Noch, Rainer, Risiko Reaktionszeit , Vergabe Navigator 2023,  23-24

Rechtliches Gehör - Kirch, Thomas, Alles Nichts Oder? – Rechtliches Gehör und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NZBau 2023, 295

Rechtsdienstleistung - Stoye, Jörg/ Kopco, Jennifer, Beschaffungsdienstleistung als Rechtsdienstleistung – auch in standardisierten Vergabeverfahren, NZBau 2023, 649

Rückforderung – s. Zuwendung -

Sachverständiger - Schaller, Hans, Regeln im Auftragswesen der öffentlichen Hand, DS - Der Sachverständige, 100

Sachverständiger - Schaller, Hans, Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an Sachverständige durch die  öffentliche Hand , DS 12/2022,  320

Saubere Kfz-Vergabe - Boesche, Katharina/ Wende, Susanne, Der Weg zur sauberen Mobilität und das europäische Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, EuZW 2023, 53

Saubere-Fahrzeuge­ - Schröder, Holger,  Aktuelle Vergaberechtsfragen zum Saubere-Fahrzeuge­Beschaffungs-Gesetz , NZBau 2022,  379

Saubere-Fahrzeuge - Weirauch, Moritz: Die Berücksichtigung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs- Gesetzes im Vergabeverfahren ,VergabeR 2023, 597

Schadensersatz - Einmahl, Matthias, Schadensersatz für Bieter im Vergaberecht , VergabeR 2023, 693

SGB - Deckers, Christina, Püschel, Constanze, Pflichten der gesetzlichen Krankenkassen  zum Schutz von Anwendungspatenten bei Arzneimittelrabattverträgen, nach § 130a Ab 8 SGB V , A&R 6/2022, 288

Sicherheit - Simovart, Mari Ann/ Kubinec, Jozef, Pathways for, (Quasi-) Institutionalised Joint  Cross Border Public Procurement in the Security Sector—Is There a Will and a Way?, PPLR 2023,.157

Sonderrecht - Rhein, Kay-Uwe, Die besondere Rolle des Sonderrechts, Vergabe Navigator 2023, 10

Subvention - Müller, Anne/ Güdel-Saygili, Sümeye, Der subventionierte öffentliche Auftraggeber – Die öffentliche Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB , Vergabe News  2022, 226

Tariftreue - Giesen, Richard, Europarechtliche Vorgaben für ein Bundestariftreuegesetz, DB 2023, 77

Thomas, Jamie, A Working Definition of ‘Barriers’ to Small Business in Public  Procurement, From Fair Treatment of Suppliers to Fair Share of the Market, EPPPL 1/2023, 77

Transformation - Delcuvé, Frederic, Transformation ante portas ,Vergabe Navigator, 2023, 8

Übersetzungsleistungen - Schäffer, Rebecca, Die Beschaffung von Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen, VergabeFokus 2023, 2

Umsweltschutz - Bujupi, Krenare, Zulässige Risikoverteilung auf den Bieter bei Maßnahmen des Umweltschutzes, ZfBR 2023, 227

Vergabeverträge – Form - Friton, Pascal , Ader, Ramona, Ausschluss von Vergabeverfahren trotz Konzernprivileg? , NZBau 2023, 11

Vergleichbarkeit - Summa, Hermann, Vergleichbarkeit der Angebote – Äpfel und Birnen im Vergabeverfahren , NZBau 2023, 719

Verhandlungsverfahren - Ritter, Jeremy, Voraussetzungen, Heilungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Ab, 3 Nr. 5 Halb, 4 VgV , VergabeR 2023, 585

Verhandlungsverfahren - Weirauch, Moritz, § 14 Ab 4 Nr. 9 VgV – unbekanntes Instrument zur Flexibilisierung der Beschaffung , ZfBR 2023, 28

Verteidigung - Eggers, Jan Christian, Siegert, Linda, Grenzen ausschreibungsfreier Rüstungsvergabe , NZBau 2023, 14

Verteidigung - Purza, Simion-Adrian, Exploring Contractual and Normative Instruments for Collaborative Cross-Border Procurement in Defence and Security in the EU ,EPPPL 2023, 195

Verteidigung - Stein, Roland, Ebel, Pascal, Die BwBBG-„Fast Lane“ – beschleunigte  Bundeswehrbeschaffungen oder nur ein schnellerer Verbrauch des Sondervermögens? , VergabeR 2022, 709

Verteidigung- Portner, David, Rusch, Daniel, Beschaffung von Treibstoff-Tankern als  Kriegsmaterialien ohne Beachtung des Kartellvergaberechts? , NZBau, 2022, 721

Vertragsänderung  - Walter, Otmar: Die Änderung von Aufträgen während der Vertragslaufzeit auf der Grundlage von Optionsklauseln für die Erbringung von Mehrleistungen VergabeR 2023, 699

Vertragsänderung - Csaki, Alexander/ Sieber, Ferdinand, Pacta sunt servanda um jeden Preis?, ZfBR 2023,  329

Vertragsänderung - Kalte, Peter,  Die Pflicht für ein neues Vergabeverfahren bei Auftragsänderungen  während der Vertragslaufzeit bei Planungsleistungen , VergabeR 2022, 481

Vertragsänderungen - Jürschik, Corina, Vertragsänderungen unter Krisenbedingungen, VergabeR 2a/2023,  305

Vertragsänderungen – Krise - Jürschik, Corina, Vertragsänderungen unter Krisenbedingungen, VergabeR 2023, 305

Vertragsunwirksamkeit - Jansen, Martin, Knoblauch, Finn, Vertragsunwirksamkeit nach § 135 GWB im Lichte des Vergabetransformationspakets  NZBau 4/2023,  211

Vertragsunwirksamkeit - Jansen, Martin/Knoblauch, Finn, Vertragsunwirksamkeit nach § 135 GWB im Lichte des Vergabetransformationspakets, NZBau 2023,.211

Vertraulichkeit - Büdenbender, Martin, Vergaberechtlicher Vertraulichkeitsgrundsatz und kommunale Beschlussfassung öffentlich oder nicht-öffentlich? , Vergabe News 1/2023, 2

VOB - Leupertz, Stefan [Hrsg.]/ von Wietersheim, Mark [Hrsg.], Ingenstau/Korbion – VOB  Teile A und B – Kommentar , Werner Verlag 2023

Wagnis - Kobelt, Robert, Verbot der Verlagerung unzumutbarer Risiken im  Vergabevertragsrecht, NZBau 2023,365

Wiederholungsleistung - Weirauch, Moritz, § 14 Ab 4 Nr. 9 VgV – unbekanntes Instrument zur Flexibilisierung der Beschaffung , ZfBR 2023, 28

WRegG- Wiesner, Till, Hömann, Aurélien, Die Kooperationsobliegenheit nach § 8 Ab 1 Satz 3 WRegG , WuW 2022, 472

Zurückversetzen - Shevchuk, Yaroslaw, Vergeben, aufheben oder zurückversetzen? Die Möglichkeiten eines öffentlichen Auftraggebers, Vergabe News 2023, 170

Zuschlagskriterien - Häfner, Sascha, Qualitative Zuschlagskriterien – Anwendung und Umsetzung in der Praxis der Autobahn GmbH ,VergabeR - Vergaberecht 2a/2023,  316

Zuschlagskriterien - Häfner, Sascha, Qualitative Zuschlagskriterien – Anwendung und Umsetzung in der Praxis der Autobahn GmbH, VergabeR 2023, 316

Zuwendung - Gass, Georg, Zuwendungen und Vergaberecht – zu Entkoppelungstendenzen, Rückforderungsvorgaben und weiterer Ermessensausübung , ZfBR 2023, ,653

Zusätze – Anhang :

Krämer, Martin, Wer schreibt, der bleibt? , Vergabe Navigator, 2023, 5

Neitzke, Klaus, § 124 I Nr. 3 GWB – Bad boys, bad boys, whatcha gonna do von Klaus, VergabeR 2a/2023, 310

Noch, Rainer , Paradiesische Aussichten  Vergabe Navigator,  2/2023,  31

Noch, Rainer, Insistieren erlaubt, Vergabe Navigator 2023, 26

Noch, Rainer, Paradiesische Aussichten, Vergabe Navigator 2/2023,  31

Pfeuffer, Julian, „Hiermit setze ich die Politik in Kenntnis ...“ ,Vergabe Navigator, 2023, 13

Pfeuffer, Julian, Darum prüfe, wer sich (ewig) bindet , Vergabe Navigator 2/2023,  12