Aktuelle Information zur ersten Jahreshälfte 2025:

Rechtliche Änderungen des Vergaberechts des Bundes- und Landesrecht, vor allem Änderungen der Auftragswerte in Bund und Land.: Gesetze und VO 2025: GWB, WRegG (WRegV – Wettbewerbsregisterverordnung),SaubFahrzeugBeschG,BwBBG- – Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungs-gesetz), VgV, KonzVgV, VergStatVO, VSVgV, VOB/A, UVgO, VOB/B, Richtlinie 2014/24/EU – zahlreiche Aufrragswertherabsetzungen in Bund und Land. 

Bemühungen der Koalition im Bereich der Entbürokratisierung: 

Koalitionsvertrag Union und SPD - Vergabe und Beschaffungen, 1829, Vereinfachung des Vergaberechts und strategisches Beschaffungsmanagement 2058 etc.

Kommende Reform des Vergaberechts:

Referentenentwurf (25.06.2025) eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Bundeswehr-Planungs- und - Beschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwPBBG

 Wichtiges 1. Hälfte 2025

In der ersten Hälfte 2025 ergingen Entscheidungen des EuGH zu Konzessionen (3), Inhouse-Vergaben (2), Zuschüssen (2); AGB (2), „bestimmten“ Spezifikationen (1) und Softwareänderung (IBM-Wartung). OLG-Entscheidungen befassten sich u. a. mit Akteneinsicht,  Hinzuziehung eines Anwalts, Aufhebung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Beschaffungsdienstleistungen, Rügen und  Erkennbarkeit des Verstoßes, produktbezogene Leistungsbeschreibung, vergleichbare Referenzleistung,   Rückzahlung von Fördermitteln und Wertungsfragen sowie Zuschlagskriterien. Vergabekammern entscheiden u. a. über Anwaltskosterstattung – wesentliche Änderung und Änderung der Vergabeunterlagen, Aufhebungsgründe, Ausschluss, Direktvergabe,  Eignungsleihe mit Unterauftragnehmer, Markerkundungsmängel und Vergleichbarkeit von Referenzen – vgl. jeweils OLG- und Vergabekammer-Entscheidungen.

Entscheidungen und Literatur 01. bis 06. 2025 

EuGH (11), BGH (-), OLG (4) - VerwG (1) - Literatur - 01. bis 06. 2025

Vgl. insofern auch das jährliche Vergaberecht aktuell 2024 (Prof. Dr. H. Bartl) -   hier 
 Rechtsprechung -  Entscheidungen - Literatur 01. bis 06. 2025
Übersicht
1. EuGH, EuG, Schlussanträge 01. bis 06. 2025 (11)

1.EuGH, Urt. v. 29.04.2025 - C-452-23 – Konzession - Fastned - Änderung von Konzessionsverträgen über den Betrieb von Nebenbetrieben auf deutschen Bundesautobahnen durch Einbeziehung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur für Fahrzeuge - Art. 43 I RL 2014/23/EU -  amtlicher Leitsatz:Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU … über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass - unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist; - er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird; - die Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 43 „erforderlich wurde“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.“ (vgl. EuGH, SchlussA v. -17.10.2024 - C - 452 – 23)

2.EuGH, SchlussA v. 30.04.2025 - C-692-23 – AVR-Afvalverwerking - Inhousevergabe eines öffentlichen Auftrags und Bedingungen - Ergebnisvorschlag: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie …. 2014/24/EU 2014 ist dahin auszulegen, dass – die Bedingung, nach der die kontrollierte juristische Person mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben wahrnimmt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, wenn der dort genannte prozentuale Anteil der Tätigkeiten auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt wird und die kontrollierte juristische Person eine Gruppe anführt, für die konsolidierte Abschlüsse erstellt werden, grundsätzlich auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes dieser Gruppe gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU … über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG oder, insbesondere dann, wenn diese Richtlinie nicht gilt, auf der Grundlage der Kriterien zu beurteilen ist, die aus dem dem Wettbewerbsrecht der Union entnommenen Begriff „Unternehmen“ hergeleitet werden, und – bei der Bestimmung des Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person in Ausführung der Aufgaben erzielt, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, der Umsatz zu berücksichtigen ist, der bei Drittnutzern auf Märkten generiert wird, auf denen diese juristische Person auch mit privaten Anbietern im Wettbewerb steht, sofern dargetan ist, dass sie tatsächlich von diesen öffentlichen Auftraggebern mit diesen Aufgaben betraut wurde.

3.EuGH, Urt. v. 12.06.2025 -  C-415-23 P - Galileo-Übergangssatelliten - OHB System - Rechtsmittel - Aufhebung des EuG, Urt. v. 26. 4. 2023 - T-54/21 - wettbewerblicher Dialog – Zuschlagskriterien: Preis: Gewichtung 35 % und Qualität Gewichtung 65 % (fünf Unterkriterien) – EuGH, a.a.O., Rn.74: bei Kenntnis von objektiven Anhaltspunkten und Aufkommen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots - Pflicht zur Prüfung aller relevanten Umstände für die Einreichung des Angebots zur Verhinderung etc. verfahrensbeeinträchtigender Faktoren – gegebenenfalls auch durch Aufforderung der Parteien zur Vorlage von bestimmten Informationen und Beweise (EuGH, Urt. v. 17. 5.2018 - C-531/16 -- Specializuotas transportas) – aus der Entscheidung: „Daraus folgt, dass der … Auftraggeber bei Vorliegen jedweden objektiven Anhaltspunkts, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebots aufkommen lässt, nicht nur, wenn er durch unmittelbare Beweise nachgewiesen wird, sondern auch, wenn er mittels Indizien nachgewiesen wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben, einschließlich des Vorliegens etwaiger Interessenkonflikte…. Gericht: Rechtsfehler….  Verkennung der….Verpflichtung …. ein wettbewerbswidriges Verhalten zu prüfen, wenn ein solches behauptet und ihm zur Kenntnis gebracht ….festgestellt hat, dass das auf das Beweismaß und die Beweislastverteilung gestützte Vorbringen …. zurückzuweisen sei, weil die Befassung des Gremiums voraussetze, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere, die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen habe. …. Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben …. Da das Gericht diese Prüfung…. nicht vorgenommen hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.“

4. EuGH, Urt. v. 20.03.2025 -  C - 728 / 22 bis C - 730 – 22 – Bingospiele – Konzessionen – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b RL 2014/23/EU; Art. 43 RL 2014/23/EU; Art. 5 RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz (amtlich): 1. Die Richtlinie 2014/23/EU … vom 26. Februar 2014 über die  Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden. 2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen. 3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

5.EuGH, Urt. v. 13.03.2025 -  C - 266 – 22 – Lieferung, Wartung- und Reparatur – unzulässiger Ausschluss eines Bieters aus China –Art. 3 Abs. 1 AEUV; Art. 2 Abs. 1 AEUV; Art. 25 RL 2024/24 EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

6.EuGH, SchlussA v.  27.02.2025 - C-59-23 P-SchlussA – Beihilfe für Kernreaktoren - C. Folgen der Analyse des SchlussA: „96. Sollte der Gerichtshof, wie ich vorschlage, den ersten Rechtsmittelgrund und die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüfte Rüge, die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes erhoben wurde, für begründet erklären, wäre dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ - V. Ergebnis: „97. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten, den zweiten und teilweise den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, die in den Nrn. 85 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge geprüft wurde, für begründet zu erklären. Ich schlage daher vor, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.“ – Art. 107 AEUV – Pflicht der Kommission bei Prüfung einer staatlichen Beihilfe auch Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Unionsrecht einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften sowie bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens – Begründetheit der Klage  - Nichtigkeit und Aufhebung des Urteils

7.EuGH, Urt. v. 13.02.2025 -  C - 684 – 23 - Busverkehrsdienste im regionalen Liniennetz – Auftragsvergabe am 13. Januar 2012 – Vergabe am 7. Dezember 2022 an eine Gesellschaft, deren gesamtes Kapital von der Stadt Ventspils gehalten wird (Ventspils reiss PSIA- VR) – ohne Prüfung  der Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, „um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.“ Amtlicher Leitsatz: Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ….vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 … in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 … vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

8.EuGH, Urt.  v. 06.02.2025 - C - 677 – 22 – Vertragsklausel – Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen - Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ - Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) – Vertragsklausel – amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU … vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.

9.EuGH, SchlussA v. 05.02.2025 - C - 82 - 24 – SchlussA - Veolia - Ausbau und Modernisierung einer Kläranlage – Streit über vereinbarten Garantiezeitraum – amtlicher Leitsatz:  Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er der Aufnahme einer Klausel, die zur Festlegung des Zeitraums der vom Auftragnehmer zu gewährenden Garantie und zu den in dieser Klausel nicht geregelten Angelegenheiten auf die Vorschriften des nationalen Zivilgesetzbuchs verweist, in einen öffentlichen Bauauftrag nicht entgegensteht. Die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch nicht mit einer Auslegung einer solchen Klausel vereinbar, die eine Verlängerung des Garantiezeitraums über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus vorsieht und für einen durchschnittlich fachkundigen Auftragnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvorhersehbar ist, was das vorlegende Gericht festzustellen hat.

10.EuGH, Urt. v. 16.01.2025 -  C - 424 – 23 - DYKA Plastics - Fluvius  (verlangt unberechtigt Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton) – Belgien – unzulässige Spezifikation – amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU …. vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe … ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.

11.EuGH, Urt. v. 09.01.2025 -  C - 578 – 23 – IBM-Erstvertrag (Quellcode) Informationssystem - Vertrag vom 29. Juni 1992– „Zweitvertrag“ vom  20. Mai 2016 Wartung des Informationssystems mittels  Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen angenommenen Ausschließlichkeitsrechts – amtlicher Leitsatz: Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG … vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit ist nicht nur auf der Grundlage der den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung begleitenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, sondern auch auf der Grundlage derjenigen Umstände zu beurteilen, die den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren zur Vergabe eines nachfolgenden öffentlichen Auftrags auswählt.“ - IBM – Quellcode und technische Kontinuität zwischen dem Informationssystem und seiner Wartung nach der Garantiezeit: angebliche  Ausschließlichkeitssituation) wegen Quellcodes des Info-Systems (nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags ist IBM Inhaberin der Lizenzrechte) - für das System - Vorlagefrage im Wesentlichen, „ob Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob der öffentliche Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten eine Ausschließlichkeitssituation im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt hat, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die den Abschluss des Vertrags über die ursprüngliche Leistung, auf dem die öffentlichen Folgeaufträge beruhen, begleitet haben.“ - Zurechenbarkeit einer Ausschließlichkeitssituation an Auftraggeber kann „nicht allein auf der Grundlage“ durch den Abschluss eines früheren Vertrags „obwohl die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf ihn anwendbar waren.“ – „Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation absichtlich geschaffen oder aufrechterhalten hat, um den Wettbewerb bei der Vergabe künftiger öffentlicher Aufträge zu beschränken. …. Folglich konnte ein öffentlicher Auftraggeber der Tschechischen Republik seit deren Beitritt zur Europäischen Union nach Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 für die Wartung eines in der nationalen Verwaltung verwendeten Informationssystems nur dann auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen, wenn er nachweisen konnte, dass der Auftrag aus technischen Gründen oder Gründen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten an diesem Informationssystem nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden konnte und dass diese Gründe zudem nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen waren. ... Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, die GFD bzw. ihr Rechtsvorgänger habe zwischen dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und der Einleitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens am 1. März 2016 die Möglichkeit gehabt, ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines neuen Informationssystems einzuleiten. Die GFD (Folgegesellschaft)  führt vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe versucht, die Ausschließlichkeitssituation von IBM Česká republika zu beenden; diese habe jedoch die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Quellcode des in Rede stehenden Informationssystems verweigert, so dass das Informationssystem ohne die Entscheidung für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unbrauchbar geworden wäre, was die Steuerverwaltung an der erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert hätte.“ – „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von der GFD zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgebrachte Ausschließlichkeitssituation unter Berücksichtigung der den Abschluss des ursprünglichen Vertrags begleitenden Umstände und insbesondere derjenigen Umstände, die den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. März 2016 kennzeichneten, der GFD zuzurechnen war, insbesondere weil diese vor der Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen, über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um die Ausschließlichkeitssituation im genannten Zeitraum zu beenden.“ Art. 31 Nr. 1 RL 2004/18/EG

 

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2.1.BGH 01.bis 06 2025 (-)

2.2. BGH (2)  2024 

  • BGH, Beschl. v. 17.09.2024 - KRB 101 – 23 – Submissionsabsprachen – Verjährungsbeginn: erst mit Ende der vollständigen Vertragsabwicklung, nicht mit Vertragsabschluss - technische Gebäudeausrüstung von Kraftwerken Absprachen mit mehreren Mitbewerbern bei insgesamt 24 Kraftwerksprojekten über künftigen Erhalt des Auftrags durch Abgabe des niedrigsten Angebotspreises – Vgl. §§ 1 GWB, 81 I Nr. 1 GWB, 81 II Nr. 1 GWB, 81g I GWB, 31 III 3 OWiG – amtlicher Leitsatz: Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-450/19 - Eltel) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 - Unterlassenes Angebot, mwN).
  • BGH, Urt. v. 15.02.2024 - VII ZR 42-22 – unwirksame Vertragsstrafenklausel in Einheitspreisvertrag - Erschließung von Haushalten mit Glasfaserkabeln – unberechtigter Abzug der Vertragsstrafe (284.013,78 €) vom Werklohn infolge unwirksamer Klausel aus dem Urteil: „….Vertragsklausel hält …  einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Es kann daher dahinstehen, ob die Vertragsstrafenregelung überhaupt in den Vertrag der Parteien einbezogen wurde und worauf die Verzögerung der Vollendung beruhte. …Die Vertragsstrafenklausel in Ziffer 2.1, 2.2 der BVB-VOB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Verwenderin im Verhältnis zur Klägerin ist die Beklagte, deren Ausschreibung die BVB-VOB enthielt. … bb) Nach Ziffer 2.1, 2.2 der BVB-VOB ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung, wie eine Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, auf insgesamt 5 % der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Auftragssumme begrenzt. Eine solche Regelung über die Bezugsgröße der Vertragsstrafe beeinträchtigt bei einem Einheitspreisvertrag, wie er hier geschlossen wurde, den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.“ - BVB-VOB - §§ 307 I S 1 BGB, 11 VOB/B  - Klauseltext: BVB-VOB in Ziffer 2 ohne Aushandeln/Verhandeln: "2. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ..0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;  Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafen bei Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verbürgte Vertragsstrafe angerechnet."  

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3. OLG 01. bis 06. 2025 (4) - VerwG 2025 (1)

  • 1. BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 - Verg 8-24 e - Beschaffungsdienstleistungen – Antragstellerin und Beigeladene große miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften - Zuschlagskriterium: Preis  30 %, Servicequalität 70 % - maximal 220 Punkte (maximal 66 Punkte Preis und Kriterium „Rückvergütung“, maximale Restpunkte  154 Punkte zu erstellenden Konzepte - Vergabeunterlagen mit Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten etc. – rechtzeitige und ausreichende Rügen der Ast - beschränkte Entscheidungskontrolle des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei Prüfung und Bewertung der Angebote – insofern teilweise Unbegründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) – zutreffende Begründetheit hinsichtlich der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (Fortbildungsprogramm etc.) und der Nichtberücksichtigung des [...]) und 6.1 – insofern Überschreitung des Beurteilungsspielraum  durch Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 – fehlende volle Offenlegung  (Schwärzungen an Textstellen) führt nicht zur Nichtberücksichtigung der Dokumente – Wahrung des rechtlichen  Gehörs  (Erhalt relevanter Informationen, Erörterung der Kernpunkte in mündlicher Verhandlung, Gelegenheit zur Stellungnahme) – berechtigter Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin und der Beigeladenen (teilweise geschwärzte Fassungen) - Bindung der Vergabestelle an ihre Zielvorgabe hinsichtlich positiver Bewertung in der Wertungsmatrix (ausführliche Darlegung hinsichtlich der einzelnen Konzepte und Punktzahlen)  - zulässige und überwiegend erfolgreiche Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (analoge Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung) – überwiegend begründete Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 (ausgenommen Wertung von Konzept 3.11) - ausreichende fortlaufende Dokumentation nach § 8 II VgV – Berufung auf  fehlende oder unzureichende Dokumentation auch nur bei nachteiliger Auswirkung der Mängel auf Rechtsstellung des Bieters – Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 182 III S. 1, IV S. 1 GWB – notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (ausführliche Ablehnung für Vergabestelle und Antragstellerin) – Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG
  • 2. BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Drogenschnelltests (Becher-Urintests mit integrierter Testkassette) – Laufzeit vom 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2026 mit Verlängerungsoption um zwei Jahre – Zuschlagsuntersagung, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), bei erneuter Durchführung Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayObLG - Eignungskriterien u. a. Referenz: mindestens eine vergleichbaren Referenzleistung aus den letzten drei Jahren (beginnend ab August 2021) – „Die Vergleichbarkeit bemisst sich insbesondere an der Lieferung von Becher-Urintests zur Feststellung von Drogenkonsum und einer Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück….. Beschreiben Sie kurz, ob der Auftrag eine oder mehrere (wie viele?) Lieferstellen umfasst hat und ob es sich um Lieferung(en) in einer Menge oder mit Abrufen in Teilmengen handelte.“  – keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – Ausschluss wegen fehlendem  Nachweis der Leistungsfähigkeit: vorgegebener Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag – nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge Auslegung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen:  Referenzauftrag muss die auf einem einheitlichen (Rahmen-)Vertrag beruhende Lieferung von mindestens 10.000 Stück umfassen…  die Bieter können sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen …“.  – entscheidend für Auslegung „verobjektiviertes Verständnis des jeweils angesprochenen Empfängerkreises insgesamt, nicht das tatsächliche Verständnis einzelner Bieter – auch erforderlicher Auftragsbezug und angemessenes Verhältnis nach §122 IV S. 1 GWB gegeben – Kostenentscheidung
  • 3. KG Berlin, Beschl. v. 14.05.2025 - 21 U 112-24 – Balkongitter - Herstellung und Einbau – restlicher Werklohn – mangelhafte Abdichtung der Schraubbefestigung und einer horizontalen Fuge (eindringendes Wasser) – fehlerhafte  Planungsvorgabe des Auftraggebers, eigene Planungsvorgabe des Auftragnehmers - deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers und Reichweite – Mängelbeseitigungskosten für mangelhafte Balkongeländerbefestigung nach §§ 13 V Nr 2 VOB B, 288 I, 286 I, 291, 634 Nr 2 BGB – nach § 307 I BGB unwirksame Umlageklauseln als AGB des Auftraggebers (Preisnebenabrede) -  amtlicher Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden.“
  • 4. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.04.2025 - Verg 35-24 - schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden – Aufhebung und Zurückversetzung – Rüge nur noch teils relevante Zuschlagskriterien - keine Präklusion der Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist infolge fehlender Erkennbarkeit (komplexe Fragen der rechtlichen Vereinbarkeit des Wertungssystems) betreffend vergaberechtswidrige Wertungsmethode für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente Bauteile) mit einem individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor  (ausführlich) – fehlende Eindeutigkeit der Angaben in Auftragsbekanntmachung (ausführlich) - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Es ist in jedem Fall unzulässig, innerhalb derselben Spanne auf unterschiedliche Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden … Gerade zu solchen unterschiedlichen Gewichtungsprozentsätzen würde es vorliegend aber kommen, je nachdem welcher Bietungsfaktor von dem einzelnen Bieter zwischen > 0 und 1 angegeben wird.“ – weitere Ausführungen zu Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung  - Vergaberechtswidrigkeit der für die Zuschlagskriterien 4 und 5 vorgesehenen  Wertungsmethode  - Zurückversetzung – weitergehende Akteneinsicht (abgelehnt, da nur bei begründetem beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag) – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Einzelfallbegründung)

Verwaltungsgericht 2025 (1)

VG Schwerin, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 1671-20 - Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstoß – Wegeausbau – Rückzahlung von Fördermitteln (5 %) - Zuwendungsbescheid mit ANBest-II E, ANBest-Bau und Hinweis: "Es darf nicht produktbezogen ausgeschrieben werden." - VOB/A  - überarbeitetes Leistungsverzeichnis dennoch mit Verweis auf bestimmtes Herstellerprodukte und Zusatz „oder gleichwertig“ – Widerruf des Bescheides gegen -  Verstoß gegen Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung und § 7 VOB/A (sowie ANBest):  unzulässige Verwendung der Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ bei „echter produktscharfer Ausschreibung“Verstoß gegen weitere vom Fördermittelgeber „nachgeschobenen“ (zulässig) Gründe (Verwendung veralteter Formblätter, widersprüchliche Angaben zur Eignung und eine fehlerhafte Dokumentation der Öffnung) – ermessenfehlerfreie Ausübung  des Fördermittelgebers bei der Höhe der Rückfforederung (5 %) – durchgeführte Prüfung der Ausnahme der VO (EU) Nr. 640/2014 (Teil-) Rückforderung) -  Beachtung der rechtmäßigen Höhe der (COCOF-Leitlinien der EU-Kommission):  Korrektursatz von 10 % und Reduzierung auf 5 % (wegen Sicherstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb) – unerhebliche Nichtrealisierung der Leistungen wegen ausreichender Auswirkungen auf  Haushalt des europäischen Fonds – unerheblich auch die fehlende Reaktion des Fördermittelgebers auf die zweite Übersendung des Leistungsverzeichnis (Rechtsschein?) – auch kein „atypischer Einzelfall“

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4. Vergabekammern - Auswahl - 01. bis 06. 2025 

1.Vk Berlin, Beschl. v. 17.06.2025 - VK-B1-12-25 – Anwaltskosterstattung - verneint - Rahmenvertrag Marketing, Kommunikation und Design – Einstellung des Nachprüfungsverfahrens – Rücknahme des Nachprüfungsantrags – Kostenentscheidung – Kostentragung: Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags und freiwilligem Unterlegen -  hier: keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts als Verfahrensbevollmächtigten  - konkrete Umstände des Falls entscheidend:– Selbst-Erfassen des Sachverhalts mit bekannten oder erkennbaren Tatsachen und Selbst-Ziehen der Schlüsse für sinnvolle Rechtsverfolgung und Selbst-Vortrag gegenüber der Vergabekammer - keine gesetzliche Regel für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung typischerweise maßgeblichen Umstände - Notwendigkeit nur bei fehlender Fähigkeit (zur „angemessener Bewältigung“)  der sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen und insofern zu erwartenden Rechtskenntnissen des Auftraggebers (vgl. KG, Beschl. v. 06.05.2025 – Verg 7/23) – keine Berufung auf fehlende vergaberechtliche Rechtskenntnisse: „Es ist von einem öffentlichen Auftraggeber zu erwarten, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen und der Auftraggeber selbst über hinreichende Kenntnisse zu den auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen des von ihm geführten Vergabeverfahrens verfügt und sich diese nötigenfalls in eigener Zuständigkeit sowie auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren dann auch tatsächlich einsetzt … Bedient er sich der Unterstützung von Rechtsanwälten…ist eine solche Hinzuziehung kostenrechtlich nicht notwendig …. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn er muss in seinem originären Aufgabenkreis sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 21.11.2024 – 11 Verg 6/24). Gemessen daran bestand vorliegend keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin. … Argumente der Waffengleichheit und des mangelnden Rückgriffs auf Inhouse-Juristen reichen allein … nicht aus.Hinsichtlich der Anwendung der streitgegenständlichen Rechtsvorschriften des materiellen Vergaberechts bzw. des Vergabeverfahrens war zu erwarten, dass die von der Antragsgegnerin eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen bzw. sich diese nötigenfalls auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren einsetzt. Mit den im hiesigen Nachprüfungsverfahren besondere Relevanz entfaltenden Vorgaben des Vergabenachprüfungsverfahrens zur Antragsbefugnis hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht weiter befasst…„ - Festsetzung der Verfahrensgebühr (Ausgangspunkt auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vk Bund.

2.VK Berlin, Beschl. v. 20.05.2025 - VK-B1-09-24 – Schulmittagessen – Einstellung nach Erledigungserklärung – Kostenentscheidung bei Gebührenbefreiung einer Seite - nach billigem Ermessen – Ast und Ag gemeinsam (Abhilfe durch Zurückversetzung durch Ag – nachträgliches Abgehen  von Haupt- und Hilfsantrag und nur nachrangige Entscheidung der Vk – auch bei summarischer Prüfung nur teilweise Erfolg von Ast und Ag (je 50 %) – keine Beteiligung der Beigeladenen (keine Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen – wegen Gebührenbefreiung des Ag: daher nur Ast Entrichtung der Gebühren (sogenannte gestörte Gesamtschuld) Ausgleich  durch eine Beschränkung der Gebührenschuld der verbliebenen Gebührenschuldner – Kürzung der Gebühr entsprechend internem Haftungsanteil des Ag um ein 50 %-  Festsetzung der Verfahrensgebühr

3.VK Berlin, Beschl. v. 23.05.2025 -  VK-B1-16-25 - Transport- und Beförderungsdienstleistungen - Busfahrtleistungen – offensichtliche Unzulässigkeit – fehlende Antragsbefugnis (Interesse, Schaden, keine schlüssige Darlegung der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften) -  Zweifel an der Zuständigkeit der Vk (öffentlichen Auftrag? Schwellenwert? fehlende Angaben u. keine Beifügung des Angebots zu Nachprüfungsantrag [offen gelassen]) – fehlende .Antragsbefugnis (offensichtliche Unzulässigkeit infolge Beschränkung im Nachprüfungsantrag auf Darstellung der Rechtslage und ohne substantiierten Behauptungen eines Verstoßes durch Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung für Bietergemeinschaft – fehlender schlüssiger Vortrag der Rechtsverletzung – auch keine Nutzung der Erkenntnismöglichkeiten, keine Darlegung der Erkenntnis-„Basis“ - nicht erforderlich positive Kenntnis der (als Tatsache behaupteten) Umstände - zulässige Behauptungen (Grundlage des Informationsstandes - )„redlicherweise“) Annahmen (wahrscheinlich oder möglich); aber keine Entbindung vom Vortrag der  (wenigstens) Anknüpfungstatsachen oder Indizien und des begründeten hinreichenden Verdachts für bestimmten Vergabeverstoß – „Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen … nicht“ – hier nicht ausreichend  Beschränkung auf  (zudem unzutreffenden) rechtlichen „Vortrag“ nach §§-GWB u. A. zu Eignungsprüfung (Bietergemeinschaft )– „Zur Schlüssigkeit des Vortrags gehört… , dass die die Ungeeignetheit indizierenden Umstände dargelegt werden. Hieran fehlt es vorliegend vollständig. Weder im Nachprüfungsantrag noch in den … beigefügten Rügeschreiben wird irgendein Indiz oder irgendeine Anknüpfungstatsache zur … Nichterfüllung der Eignungsvoraussetzungen durch die Bietergemeinschaft bzw. deren Mitglieder vorgetragen. Insofern hat die Vergabekammer keinerlei Anhaltspunkte… Annahme einer möglichen Rechtsverletzung stützen könnte. Der Vortrag … eine Vermutung bzw. Behauptung „ins Blaue“..“ - ebenfalls unschlüssig zur Rüge: rechtswidrige Bildung der Bietergemeinschaft – auch hier Beschränkung auf rechtliche Ausführungen …Norm und nicht weiter durch … Sachverhalt, Indiz oder Anknüpfungstatsache -  „Aus . Nachprüfungsantrag muss die Kammer entnehmen können, auf welche konkreten Kenntnisse … Aufstellung und Ausstattung der Mitglieder der Bietergemeinschaft die Antragstellerin ihre Annahme stützt. Anderenfalls kann die Kammer nur annehmen… eine reine Vermutung oder Behauptung ins Blaue...“ – fehlende schlüssige Darlegung und Substantiierung Unterstellung als Rüge unterlassener Prüfung der Bietergemeinschaft nach § 124 I Nr. 4 GWB – bei Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs Verstoß durch Bietergemeinschaft und Angebot, aber keine Pflicht zur Darlegung des fehlenden Verstoßes bereits mit Abgabe des Angebots – keine Vermutung für Ziel und Zweck Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs durch Bietergemeinschaft - Darlegung der Rechtmäßigkeit („muss“) erst auf eine … Aufforderung zur Erläuterung der Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft – Erforderlichkeit der Aufforderung und Prüfungspflicht nur bei Anhaltspunkten für eine mögliche nichtzulässige Bietergemeinschaft – Ermessen für Ausschluss der  Bietergemeinschaft mach § 124 I Nr. 4 GWB nur nach „Verhältnismäßigkeit“ und bei Vorliegen  “hinreichender Anhaltspunkte“ für wettbewerbswidrigen Vereinbarung  (insofern fehlende schlüssige Darlegung der Anhaltspunkte, Indizien oder Anknüpfungstatsachen für Verstoß gegen Prüfpflicht – lediglich nicht ausreichender Vortrag mit Beschränkung auf abstrakte Rechtsausführungen – auch offensichtlich fehlende Antragsbefugnis für Rüge der Unwirksamkeit des Zuschlags an Bietergemeinschaft wegen Verstoßes gegen § 8 IIIb S. 2 PBefG – fehlende Darlegung: (vergaberechtliche Vorschrift? Vergabevorschrift i. S. § 160 II GWB? Bieterschützender Charakter?) – Reglung des § 8 IIIb S. 1 PBefG i. Ü.: nur Vorgabe der Anmeldung für Vereinbarungen mit Zielen Integration der Abstimmung etc., nicht Bildung der Bietergemeinschaft – fehlende Darlegung (untermauernder Vortrag zur Nichterfüllung der Anmeldepflicht bei Genehmigungsbehörde – keine Anknüpfungstatsachen und Indizien – Kosten und Halbierung der Mindest-Gebühr

4.VK Berlin, Beschl. v. 17.06.2025 - VK-B1-12-25 – Anwaltskosterstattung - verneint - Rahmenvertrag Marketing, Kommunikation und Design – Einstellung des Nachprüfungsverfahrens – Rücknahme des Nachprüfungsantrags – Kostenentscheidung – Kostentragung: Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags und freiwilligem Unterlegen -  hier: keine Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts als Verfahrensbevollmächtigten  - konkrete Umstände des Falls entscheidend:– Selbst-Erfassen des Sachverhalts mit bekannten oder erkennbaren Tatsachen und Selbst-Ziehen der Schlüsse für sinnvolle Rechtsverfolgung und Selbst-Vortrag gegenüber der Vergabekammer - keine gesetzliche Regel für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung typischerweise maßgeblichen Umstände - Notwendigkeit nur bei fehlender Fähigkeit (zur „angemessener Bewältigung“)  der sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen und insofern zu erwartenden Rechtskenntnissen des Auftraggebers (vgl. KG, Beschl. v. 06.05.2025 – Verg 7/23) – keine Berufung auf fehlende vergaberechtliche Rechtskenntnisse: „Es ist von einem öffentlichen Auftraggeber zu erwarten, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen und der Auftraggeber selbst über hinreichende Kenntnisse zu den auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen des von ihm geführten Vergabeverfahrens verfügt und sich diese nötigenfalls in eigener Zuständigkeit sowie auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren dann auch tatsächlich einsetzt … Bedient er sich der Unterstützung von Rechtsanwälten…ist eine solche Hinzuziehung kostenrechtlich nicht notwendig …. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn er muss in seinem originären Aufgabenkreis sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 21.11.2024 – 11 Verg 6/24). Gemessen daran bestand vorliegend keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin. … Argumente der Waffengleichheit und des mangelnden Rückgriffs auf Inhouse-Juristen reichen allein … nicht aus.Hinsichtlich der Anwendung der streitgegenständlichen Rechtsvorschriften des materiellen Vergaberechts bzw. des Vergabeverfahrens war zu erwarten, dass die von der Antragsgegnerin eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen bzw. sich diese nötigenfalls auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren einsetzt. Mit den im hiesigen Nachprüfungsverfahren besondere Relevanz entfaltenden Vorgaben des Vergabenachprüfungsverfahrens zur Antragsbefugnis hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht weiter befasst… „ - Festsetzung der Verfahrensgebühr (Ausgangspunkt auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vk Bund.

5.VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 -  VK 2 – 109- 24 - Plattform für dermatologische Telekonsultationen – unzulässiges Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – „Markterkundungsmängel“ - Antragsbefugnis – rechtzeitige Rüge - Untersagung des Zuschlags – zwar keine Einschränkung der Auftragsparameter i- aber fehlende Voraussetzungen für Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV -  aus der Entscheidung: „Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist … in § 14 Abs. 4 VgV als Ausnahmetatbestand ausgestaltet, was bedingt, dass die dortigen Tatbestände stets im Lichte der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 97 Abs. 1, 2 GWB strikt zu handhaben sind. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV verlangt…, dass der öffentliche Auftraggeber, der sich darauf berufen will, anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII – Verg 13/17). Dass für den von den Ag beabsichtigten Auftrag … objektiv und alternativlos nur das Unternehmen der Bg in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen ist, kann danach nicht festgestellt werden….“ (wird im Einzelnen ausgeführt) – „… Die Entscheidung der Ag, eine Direktvergabe an die Bg durchzuführen, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. … verletzt die ASt vor diesem Hintergrund in ihren bieterschützenden Rechten, so dass die auf dieser Grundlage beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Bg zu untersagen ist, §68 Abs. 1 GWB. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Ag daher ein unionsweites wettbewerbliches Vergabeverfahren … bekannt zu machen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Ag nach den obigen Feststellungen an ihrem vergaberechtsgemäß definierten Beschaffungsbedarf festhalten können, allerdings auch nicht daran gehindert sind, ihren Bedarf oder ihre Anforderungen sach- und auftragsgemäß zu modifizieren.“- Kostenentscheidung nach § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. S. 1, 2 GWB (Obsiegen bzw. Unterliegen – jeweils 50 %).

6.VK Bund, Beschl. v. 05.02.2025 - VK 2-119-24 - Baggerschiff mit Laderaumvolumen und Baggerleistungen – Antragsbefugnis (Interesse, drohender  Schaden) – rechtwidriger Ausschluss  - unzutreffende Eigenerklärung  (Baubeschreibung: Arbeitskräfte, 3 Referenzen (Formblatt 331-B}, das Bieterangabenverzeichnis (Formblatt 361), Eigenerklärung (Formblatt 333b­B) sowie Leistungsverzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen (Formblatt 392-8),  Laderaumvolumen von Schiff mind. 4.500 m3 g) – Nachforderung fehlender Unterlagen  - Entscheidung nach  Lage der Akten - Ablehnung der  Akteneinsicht (Geschäftsgeheimnisse) – rechtswidriger AusschlussVorliegen der Eignung der Antragstellerin entgegen Antragsgegnerin -  1. Vorliegen der geforderten Referenzen und 2. Beleg des geforderten Laderaumvolumen des Schiffes -   kein Abweichen des Angebots von den Vergabeunterlagen – im Einzelnen: zwar Angabe von 2 Referenzen, davon aber eine ohne ausreichenden Leistungsnachweis -  (nur einen Bruchteil der geforderten 13 Mio. m3 des Auftrags (baggern und fördern) -  nicht berücksichtigungsfähig: der Ag bekannte Referenzen aufgrund ihrer Kontakte aus einem ihr bekanntem anderen Auftrag – keine Vorlagepflicht nur bei bereits im Besitz der Ag befindlichen Nachweisen (hier nicht der Fall) - keine Berücksichtigung von Amts wegen - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: keine Rechtsgrundlase für bieterseitig nicht benannte Referenzen und Ersatz durch eigene Kenntnis des AgBenennung der Referenzen Sache des Bieters - § 6b EU II, III, 2. Anstr. VOB/A: nur Ersatz einer  benannten Referenz, „nicht aber die Benennung der Referenz selbst.“Berufung hier aber dennoch auf drei Referenzen infolge der Eignungsleihe auf die im Angebot benannten Referenzen  infolge der Benennung des Unternehmens im Verzeichnis anderer Unternehmen (Formblatt 392-B) als UnterauftragnehmerEinreichen der „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 393-8) mit Angebot – „ Gleiches gilt für die Eigenerklärung der [...] mit Benennung von drei Referenzen“ (Eignungsleihe – Unterauftragunternehmerin)auch Bestätigung der Vergleichbarkeit durch Ag auf Nachfrage: drei Referenzen der [...] „vergleichbar“ -  auch keine Änderungen an den Vergabeunterlagen hinsichtlich der Baubeschreibung:: angebotenes Baggerschiff mit gefordertem Laderaumvolumen von mind. 4.500 m3 durch Beleg der von der zuständigen Behörde angegebenen geeichten Laderaumtabelle (danach Laderaumvolumen von 4670 m3 – gefordert  mind. 4500 m3)

7.VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31 - Nachtrag über Restabbrucharbeiten Fortsetzungsfeststellungsantrag (Statthaftigkeit, besonderes Feststellungsinteresse [z. B. Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, Wiederholungsgefahr /hier bejaht /oder Rehabilitierung des Bieters] „Eine Wiederholungsgefahr wird als gegeben angesehen, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird.“ – weitere Voraussetzung: Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages (hier geprüft und bejaht) - Schwellenwert: voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer - unrichtige isoliert Betrachtung nach Auftragswert der ausstehenden Restleistungen (unterhalb des Schwellenwertes) - . Gegenstand der Auftragswertschätzung: nicht lediglich die ausstehenden Restleistungen, sondern bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen maßgeblicher  Schwellenwert des gekündigten Altauftrags (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 07.06.2022, 11 Verg 12/21).- keine Berufung auf § 3 Abs. 9 VgV: Pflicht des Auftraggeber zur Festlegung und Dokumentation der unter  die 20 Prozent- Grenze fallenden Lose bei Einleitung des Vergabeverfahrens (nicht nachträglich) Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe etc. bei schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung - keine Rügepräklusion bei Feststellungsantrag nach § 135 II GWB – Einhaltung der Frist des § 135 IIGWB zur Anbringung des Nachprüfungsantrags (30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Abschluss des Vertrags - nicht später als 6 Monate) - Zuschlagserteilung ohne Folge für Statthaftigkeit (Nachprüfungsantrag betrifft Feststellung der Unwirksamkeit – Begründetheit: Feststellung der Rechtsverletzung durch die Beauftragung eines Drittunternehmens im Wege eines Nachtrags über die Restabbrucharbeiten ohne Durchführung eines Vergabeverfahrenskeine Berufung auf § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik i.V.m. der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek), da Bundesrecht (GWB) vorgeht -  Anwendung des § 132 I. S. 3 Nr. 4 GWB nicht § 132 II S.1 Nr. 3 GWB – Erforderlichkeit eines neuen Vergabeverfahrens bei wesentlichen Änderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 I S. 3 Nr. 4 GWB: neuer Auftragnehmer statt Auftragnehmer in anderen als den in § 132 II S. 1 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Fällen  z. B. bei Kündigung des Altauftrags Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit- nicht einschlägig § 132 III GWB (Beauftragung des Drittunternehmens im Wege von Nachträgen mit Nachunternehmereinsatz ist Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags - Erforderlichkeit der erneuten öffentlich Ausschreibung – kein Eingreifen des § 3a III 3 Nr. 4 EU VOB/A Vorschrift betrifft nur Wahl der Verfahrensart,  i. Ü. auch fehlende Voraussetzungen einer äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von vom Ag nicht verursachten und nicht vorhersehbaren Ereignissen: „Eine zügige Weiterführung der Arbeiten zur schnelleren Sicherstellung der …… Nutzung des Neubaugebäudeteils an der …… sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gemäß dem Haushaltsrecht genügen hierfür nicht.“

8.VK Nordbayern, Beschl. v. 25.02.2025 -  RMF - SG21 - 3194 - 10 – 8 - offensichtlich unzulässiger isolierter Feststellungsantrag  auf Rechtswidrigkeit der Aufhebung - Kunststoff-Fenster/Türen – Bau - Aufhebung wegen fehlenden wirtschaftlichen Ergebnisses – kein Eingreifen des $ 168 II s. 2 GWB – aus der Entscheidung: „Entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach überwiegender Auffassung in Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Entscheidung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich nach der Entscheidung der Vergabekammer herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann (OLG Celle, Beschluss vom 10. 3.2016 - 13 Verg 5/15). Denn die Vergabekammer ist in diesen Fällen bereits im Rahmen der Gewährung primären Rechtsschutzes mit der Kernfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung befasst. Aus Gründen der Prozessökonomie muss ein Bieter die Möglichkeit haben, im Falle einer rechtswidrigen aber wirksamen Aufhebung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019, 13 Ver 1/19. …. Der isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichtete Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig … Im Hinblick auf die darin mitgeteilten Änderungen im Leistungsverzeichnis habe sie davon abgesehen, den Antrag auf Aufhebung der Aufhebung zu stellen.  Sie begehre nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht durch § 17 EU VOB/A gedeckt und deshalb rechtswidrig sei. Die ASt hat damit klargestellt, dass ihr Nachprüfungsantrag nicht auf die Aufhebung der Aufhebung und somit nicht auf einen Primärrechtsschutz gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung. Nach diesen Grundsätzen ist der allein geltend gemachte isolierte Feststellungsantrag ohne Antrag auf Primärrechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren unzulässig.“

9.VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 -  VK 58 - 24 – B – Hauptantrag auf Aufhebung der Aufhebung – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags – Aufhebung  vor Nachprüfungsverfahren - § 168 Abs. 2 S.2 GWB – Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrags nur bei damit verbundenem Hauptantrag mit Ziel der Aufhebung der Aufhebungbesonderes Feststellungsinteresse ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung - Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots: rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung – jederzeitiger Verzicht auf die Vergabe unabhängig auf Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich normierter Aufhebungsgrunds i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A – Relevanz des Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A für die Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebung, nicht für deren Rechtswirksamkeit – kein Hinderungsgrund für Abbruch des Vergabeverfahrens: selbstverschuldete Aufhebungsgründe - sachlicher Grund für Aufhebung -  Erklärungswert maßgeblicher Teile der Vergabeunterlagen wie für Auslegung von Willenserklärungen analog §§ 133, 157 BGB – Unbeachtlichkeit und Nichtbewertung der Beschaffungsleistung durch Bieter selbst einer aus der Sicht der Bieter fachlich falschen, unzweckmäßigen oder technisch nicht sinnvollen Leistung – Voraussetzung der Aufhebungsgründe i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A: 1. Eintritt erst nach Beginn der Ausschreibung oder 2. nichtmögliche vorherige Bekanntheit 3. keine schuldhafte Herbeiführung 4. kein zurechenbarer oder vom Auftraggeber verschuldeter  (objektiver) Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 – 3 VOB/A – Hauptantrag Aufhebung der Aufhebung – Erfolg nur mit Hilfsailfsantrag FRechtsv erletzung Hilfsntrag Feststellung der Rechtsverletzung durch Aufhebung: analog § 92 Abs. 1 ZPO: hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner – vgl. auch VK Rheinland, Beschl. v. 29.01.2025 -  VK 56 - 24 – B – Feststellungsantrag -

10.VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2025, 5090 - 250 - 4003 – 456 - Kartierung von Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope des Offenlands –Ausschluss und rechtswidrige Aufhebung – Maßnahmen zur Herstellung Rechtmäßigkeit – fehlende keine Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen durch Angebot: „Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet … nach BGH (Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17) liegen Änderungen der Vergabeunterlagen bei manipulativen Eingriffen vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. … Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die AST hat mit Angebotsabgabe keine inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen des AG hinsichtlich der Erklärung B3 für das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX vorgenommen. Zur Überzeugung der Vergabekammer steht fest, dass das Bietergemeinschaftsmitglied PXXX das vom AG geforderte und eingereichte Formblatt B3 ausgefüllt und unterschrieben hat. … Anhand eines Wortabgleichs ist festzustellen, dass der Text der Erklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB inhaltlich nicht verändert wurde. Insofern ist die Erklärung, wie die AST zu Recht meint, unmissverständlich, widerspruchsfrei und manipulationsfrei abgegeben worden. … Es macht im streitgegenständlichen Verfahren inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bietergemeinschaftsmitglied der AST durch bloße Unterschrift erklärt, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder ob es die Erklärung mit nachgezeichneten Ankreuzungen einreicht und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass keiner der vorgenannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Zusätzlich werden im letzten Satz des Formblatts B3 die getätigten Angaben und Erklärungen bestätigt. Da keine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde, hätte es einer Nachforderung nicht bedurft. … …. Es bedurfte, wie die AST zu Recht ausführt, keiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Formblatt B3. Die AST hat ihr Angebot elektronisch, wie vom AG gefordert, in Textform übermittelt. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV übermitteln die Unternehmen ihre Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß  § 10 VgV. ..: Textform im Sinne des § 126b BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als dauerhaften Datenträger benennt § 126b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. … Von der Schriftform des § 126 BGB unterscheidet sich die Textform zunächst dadurch, dass die Textform unterschriftslos ist (BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09; VK Sachsen, Beschl. v. 13.03.2023, 1/SVK/034-22). Im vorliegenden Fall ist das auf dem Server der Vergabeplattform von der AST unter ihrem Firmennamen hochgeladene Angebot auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert. …  Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Aufhebung ist daher rückgängig zu machen und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der AST zurückzuversetzen. …. Die AST hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und auf Fortsetzung des bisherigen offenen Vergabeverfahrens. Die AG hat am 04.12.2023 gegenüber der AST das Vergabeverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgte in vergaberechtswidriger Weise, weil die vom AG für die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeführten Gründe gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV nicht vorliegen und auch sonst kein sachlicher Grund gegeben ist. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens war daher rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB. … Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV ist der AG berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Ausweislich der Begründung der Aufhebung wurde das Vergabeverfahren aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Das Angebot der AST entsprach jedoch den Bedingungen, vgl. 2.a.) dieses Beschlusses. … Der AG hatte darüber hinaus auch keinen sachlichen Grund, um das Vergabeverfahren wirksam aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung eines Vergabeverfahrens von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung zugelassenen Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein derartiger, als rechtmäßig anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Der Auftraggeber ist aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts nicht gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen; er unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. Dies gilt auch dann, wenn er nach den maßgeblichen Vergabevorschriften keinen Grund zur Aufhebung der Ausschreibung hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urt. V. 11.12.2014, C-440/13). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014, X ZB 18/13 … Allerdings setzt auch eine rechtswirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens zumindest voraus, dass der Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist, und auch nicht nur zum Schein erfolgt ist (BGH, Urt. v. 18.02.2003, X ZB 43/02 . Ein sachlicher Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vorliegend nicht gegeben. …. -  Wahl der geeigneten und mildesten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung der  Schädigung der betroffenen Interessen mit weiten Entscheidungsspielraum bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Bindung an Anträge und der Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens – „Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aufgrund des Fehlens eines Angebotes, das den Bedingungen entspricht, erfolgte nicht vergaberechtskonform. Daher ist eine Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und im Falle eines Festhaltens an der Vergabeabsicht eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens und erneuter Wertung des Angebotes durch den AG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erforderlich, um die Verletzung der AST … zu beseitigen. Diese Möglichkeit der Fehlerkorrektur ist das Mittel, um die gegenüber der AST … verstößt auch nicht gegen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des AG … keinen Kontrahierungszwang …  effektiver Primärrechtsschutz .., weil sie nicht auf reinen Schadensersatz verwiesen …andererseits … die Möglichkeit…, für eine Heilung des Mangels und eine einwandfreie Beendigung des Ausschreibungsverfahrens und damit auch die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu sorgen. Mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und der Zurückversetzung des Ausschreibungsverfahrens in den Zustand vor der Aufhebung, was zugleich das mildeste Mittel darstellt, wird der AG nicht dazu gezwungen, die Ausschreibung mit einem Zuschlag abzuschließen. Ihm verbleiben neben der Zuschlagserteilung noch andere Handlungsalternativen. Es unterfällt der Dispositionsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welche Art und Weise sie ein Ausschreibungsverfahren vergaberechtskonform und ohne Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften zum Abschluss bringt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 Verg 4/13). „ – Entscheidung nach Aktenlage infolge Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 166 Abs. 1 S. 3 1. Alt GWB

 

5. Literatur Autoren 01. bis 06. 2025 (teils auch Rest 2024) 

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Wei, Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China, EPPPL 2024,  249

Wei, Yan: Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China (EPPPL 4/2024, S. 249-260)

Weiß, Wolfgang/Raitner, Sara-Alexandra, Zugang von Bietern aus Drittstaaten zum EU-Staaten, VergabeNews 2025, 54

Zapletal/Burkardt, Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren? Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen, RIW 2025, 331

 

5.2. Literatur Stichworte A - Z 2024 

Akteneinsicht - Noll, Isabelle, Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz: scharfes oder zweischneidiges Schwert, VergabeR 2024, 706

Änderungen – Vertrag - Siegel, „Anforderungen an zulässige Vertragsänderungen“, NZBau 2025, 358

Auftragsänderung - Metken, Alien/Shevchuk, Yaroslav, Welcher Auftrag – welcher Wert? Grundsatzfragen zu § 132 GWB, Vergabe News 2025,  2

Auftragswert - Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21

Auftragswert - Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21

Ausland – China – PPP - Wei, Yan: Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China (EPPPL 4/2024, S. 249-260)

Bauleistungen - Schröder, Planung und Ausführung von Bauleistungen, NZBau 2025, 352

Bericht - Cornides, Jakob: Licht im Keller … , VergabeR 2025, 7

Bericht - Csaki, Alexander, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2024, NJW 2025,  1457

Bericht - Gabriel, Marc/ Schulz, Andreas, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024 , EWS 2025, 1

Bestandsbetreiber - Rusch/Portner, Ausgleich wettbewerbsfrei erworbener Vorteile des Bestandsbetreibers durch Auftraggeber, NZBau 2025, 361

Bestimmungsfreiheit - Noch, Bestimmungsfreiheit v Marktoffenheit, VergabeNavigator 3/2025, 26

Bieter – Drittstaat -  Friton, Pascal/ Ader, Ramona, Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“? , NZBau 2025, 164

Bietergemeinschaft - Praßler, Robert, Bewerber- und Bietergemeinschaften im Vergaberecht – im Spannungsfeld zwischen vergaberechtlich erwünschter Marktöffnung und kartellrechtswidriger Marktverengung, VergabeR 2025, 1

Bieteridentität - Lausen, Bieteridentität im Vergabeverfahren, NZBau 2025, 67

China-Produkte - Zapletal/Burkardt, Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren? Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen, RIW 2025, 331

Compliance - Federmann, Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag, CCZ 2025, 101

Corona - Hartwecker, Annett, Lehren aus der Coronakrise? ,VergabeR 2a/2025, 236

Digitalisierung - Telles, The Evolution of Electronic Public Procurement Under Directive 2014/24/EU, EPPPL 2024, 242

Dringlichkeit - Einmahl, Die Dringlichkeitsvergabe, VergabeFokus 2025, 20

Drittstaaten - Bovis, Christopher, Third-Country Access to EU Public Procurement Markets, EPPPL 2024, 232)

Drittstaaten - Friton, Pascal/ Ader, Ramona, Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“? , NZBau 2025, 164

Drittstaaten - Müller, Anne/ Kirch, Thomas, „Ungleichbehandlung“ von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, VergabeNews 2025, 54

Drittstaaten - Zapletal/Burkardt, Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren? Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen, RIW 2025, 331

Drittstaaten -Osseforth, Tobias/ Ackermann, Caronline/ Sellmeyer, Michael, Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren , NZBau 2025, 149

EuGH – Rechtsprechung - Bericht – EuGH - Gabriel/Schulz, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024, EWS 2025, 1

EVB-IT - Bischof, Elke/Intveen, Michael, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung - Teil 1, ITRB 202, 48

EVB-IT - Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 2, ITRB 2025, 78

EVB-T-Rahmenvertrag - Müller/Kirch, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung, VergabeNews 2025, 22

Feuerwaffen - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Fördermittel – Kürzungen - Lampert, Fördermittelkürzungen in EU-Programmen wegen „Unregelmäßigkeiten“, NZBau 2025, 79

Forschung und Entwicklung - Walter, Otmar, Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht, VergabeR 2025, 288

Forschungsförderung - Vormwald, Vergabeverfahren in der Forschungsförderung, Begrenzte Freiheit der artes liberales, jM 5/2025, 118

 Funktionale Vergabe - Edquist, Charles/Quinot, Geo, Functional Public Procurement and Innovation, PPLR 2025, 33

Gebäudeeffizienz - Müller, Jan-Peter/Koßmannn, Linda: Gebäudeenergieeffizienz bei Vergabe öffentlicher Bauaufträge, NZBau 2025, 3

Infrastruktur – Schutz - Baumann, Johannes/ Groenick Julian, Schutz Kritischer Infrastrukturen im Vergaberecht ,  VergabeR 2a-2025, 215

Innovation - Edquist, Charles/Quinot, Geo; Functional Public Procurement and Innovation; PPLR 2025, 33

KMU - Schlömer-Laufen/Schneider/Reiff, Warum für KMU der Abbau psychologischer Kosten bei öffentlichen Vergaben wichtiger ist als die Reduzierung der Bürokratiekosten, RFamU 2025, 277

Koalitionsvertrag - Federmann, Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag, CCZ 2025, 101

Komm - Jansen/von Ommeren/Wolswinkel/Arrowsmith, Hrsgg. Optimising Public Interests through Competitive Tendering – Concept, Context and Challanges, Cambridge University Press

Komm - Kobelt, Der Schiffsinstandsetzungsvertrag in der öffentlichen Auftragsvergabe – Ökonomische Analyse eines „unvollständigen“ Vertrages, Tectum Verlag

Komm Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 2, 4. Aufl., 2024, C.H. Beck

Komm Heinzke, Gwendolyn, Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab im Vergabenachprüfungsverfahren, Reguvis Verlag, 2025

Komm Pertenaïs, Jutta, Vergaberecht für dummies, Wiley 2025

Komm Rechten, Stephan [Hrsg.]/Röbke, Marc [Hrsg.], Basiswissen Vergaberecht, ein Leitfaden für Ausbildung und Praxis, Reguvis 2025

Komm Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht – Kommentar“, 5. Aufl., 2025,, Otto Schmidt

Konzession -  Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Kooperation - Einmahl, Kooperation mit Vergaberecht, VergabeNavigator 2025, 5

Ladesäuleninfrastruktur - Metken/Leinemann, Transparente Verfahren zum Aufbau der Ladesäulen-Infrastruktur in Kommunen, VergabeNews 2025, 38

Leasing – Dienstrad - Grahl, Anne, Ab aufs Rad – die Vergabe eines Dienstradleasings, VergabeFokus 2025, 2

Leistung – Forschung und Entwicklung - Walter, Otmar, Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht, VergabeR 2025, 288

Leistungsbeschreibung – funktional - Schnieders, Ralf, Die funktionale Leistungsbeschreibung, utb Uni-Taschenbücher Verlag 2025

Medianmethode - Schäffer, Die Verwendung der „Medianmethode“ gewährleistet keinen wirksamen Wettbewerb!, VergabeFokus 2025, 30

Nachhaltigkeit - Cravero, Global Trade, Local Content and Sustainable Public Procurement, EPPPL 2024, 261

Noch, Ein großes Stück vorangekommen, VergabeNavigator 2025, 30

Öffentliche Hand als Bieter - Helmich, Die öffentliche Hand als Bieter im Vergabeverfahren, Dunckler&Humblot

ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV , VergabeR 2a-2025, 230

ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV ,VergabeR 2a/2025, 230

Planung - Schäffer, Planungswettbewerbe und Planungsvergaben – ein Entweder/Oder oder eine fruchtbare Verbindung?, VergabeFokus 2025, 2

Portz, Viel Luft nach oben, VergabeNavigator 2025, 5

PPP - Myroslavskyi, Serhii/Derevyanko, Bogdan/Nikolenko, Liudmyla/Shapovalova Olga/Tereshchenko, Serhii, Public Procurement Contract, Legal Problems of the Practice of Application of Contractual Form, EPPPL 2025, 121

PPP - Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian, Damages in Public Procurement Procedures, On the Convergence of EU and Romanian Law, EPPPL 2025, 99

PPP Andhov, Marta/Andersen/Camilla; Hebbard, Tim, Triple Damages Claims Available for Breaches of Public Procurement Law, PPLR 2025, 47

Praxis - Krämer, Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, VergabeNavigator 2025, 10

Preis - Jäger, Nur noch „Zuschlagskriterium, 100 % Preis“?, ZfBR 2025, 346

Rahmenverträge - Hohensee, Marco/Metken, Aliena, Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenverträgen trotz bekanntgemachtem Maximalvolumen, VergabeNews 2025, 70

Rechtsschutz - Tresselt, Wiland/Rosenberger, Isabelle, Vergaberechtlicher Rechtsschutz künftig nur vor Vergabekammern? NZBau 2025, 9

Saubere Fahrzeuge - Delcuvé, SaubFahrzeugBeschG – Kommentar, Reguvis, 2025

Sektoren - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR, 132-136)

Sektorenauftraggeber – Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Shevchuk/Leinemann, Möglichkeiten zum Austausch des Auftragnehmers bei der Auftragsausführung, VergabeNews 2025, 106

Sicherheitsaspekte - ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV , VergabeR 2a-2025, 230

Textilien – Miete – Leasing - Schäffer, Die Beschaffung von Textilien auf Miet- bzw. Leasingbasis, VergabeFokus 2025, 2

THG-Quote – Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Treibhausgasminderungsquoten - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Treibhausgasminderungsquoten - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Unterschwellenvergabe - Bormann, Guido/Bloch, Georg, Neues aus dem unterschwelligen Vergaberechtsschutz, NZBau 2025, 288

Vergabe - Pfeuffer, Wenige Worte – große Wirkung, VergabeNavigator 2025, 8

Verkehrswende – kommunal - Manzke, Simon, Vergaberechtliche Aspekte einer kommunalen Verkehrswende,  KlimR 2025, 130

Verteidigung - Gariglio, Simone/Serra Gianluca, The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition, EPPP 2025, 92

Verteidigung - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Verteidigung - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Verteidigung - Pauka, Marc, „Zeitenwende“ und „Kriegstüchtigkeit“ im Vergaberecht, Möglichkeiten der Beschaffungen im Bereich Sicherheit ,Teil 2) , VergabeR 2a-2025, 224

Verteidigung - Ritter, Jeremy, Einführung in Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben , VergabeR 2a-2025, 203

Vertrauen - Noch, Vertrauen ist gut ..., VergabeNavigator 2025, 24

Waffen - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen, VergabeR 2a-2025, 241

Wertung - Ferber/Einmahl, Die Ermittlung des qualitativ besten Angebots – keep it simple!, Vergab Fokus 2025, 22

Wertung - Garsse, Steven Van/Verhoeven, Simon/Wouters, Ellen, Second-Ranked Tenderers and the Principle of the ‘Waiting Room’ in EU Procurement Law, EPPPL 2025, 112

Wettbewerb - Weck, Thomas, Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz , EuZW 2025, 253

Wettbewerbsregister - Cour, Lisbeth la; Ølykke, Grith Skovgaard, Das Wettbewerbsregister und die Stärkung von Compliance in Unternehmen, VergabeR 2025, 7

Wettbewerbsvorteile - Rusch/Portner, Ausgleich wettbewerbsfrei erworbener Vorteile des Bestandsbetreibers durch Auftraggeber, NZBau 2025, 361

Zusammenarbeit – interkommunal - Schulz, Sönke, Rechtliche Bewertung interkommunaler Zusammenarbeit, Gleichlauf von Vergaberechts- und Umsatzsteuerfreiheit?, KommJur 2024, 81

Zuschuss – Förderung - Etscheid, Mario, Förderrichtlinien, Förderpraxis und Fachaufsicht als Instrumente des Fördermanagements staatlicher Zuwendungen, VergabeR 2025, 277

Zuschuss - Osseforth, Tobias/ Ackermann, Caronline/ Sellmeyer, Michael, Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren, NZBau 2025, 149

6. Stichworte A-Z 01.bis  06. 2025

Akteneinsicht - Noll, Isabelle, Bieteranspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung aus dem Informationsfreiheitsgesetz: scharfes oder zweischneidiges Schwert, VergabeR 2024, 706

Änderungen – Vertrag - Siegel, „Anforderungen an zulässige Vertragsänderungen“, NZBau 2025, 358

Auftragsänderung - Metken, Alien/Shevchuk, Yaroslav, Welcher Auftrag – welcher Wert? Grundsatzfragen zu § 132 GWB, Vergabe News 2025,  2

Auftragswert - Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21

Auftragswert - Noch, Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert, VergabeNavigator 2025, 21

Ausland – China – PPP - Wei, Yan: Prerogatives of the Administration During the Execution of the PPP Contract in China (EPPPL 4/2024, S. 249-260)

Bauleistungen - Schröder, Planung und Ausführung von Bauleistungen, NZBau 2025, 352

Bericht - Cornides, Jakob: Licht im Keller … , VergabeR 2025, 7

Bericht - Csaki, Alexander, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2024, NJW 2025,  1457

Bericht - Gabriel, Marc/ Schulz, Andreas, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024 , EWS 2025, 1

Bestandsbetreiber - Rusch/Portner, Ausgleich wettbewerbsfrei erworbener Vorteile des Bestandsbetreibers durch Auftraggeber, NZBau 2025, 361

Bestimmungsfreiheit - Noch, Bestimmungsfreiheit v Marktoffenheit, VergabeNavigator 3/2025, 26

Bieter – Drittstaat -  Friton, Pascal/ Ader, Ramona, Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“? , NZBau 2025, 164

Bietergemeinschaft - Praßler, Robert, Bewerber- und Bietergemeinschaften im Vergaberecht – im Spannungsfeld zwischen vergaberechtlich erwünschter Marktöffnung und kartellrechtswidriger Marktverengung, VergabeR 2025, 1

Bieteridentität - Lausen, Bieteridentität im Vergabeverfahren, NZBau 2025, 67

China-Produkte - Zapletal/Burkardt, Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren? Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen, RIW 2025, 331

Compliance - Federmann, Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag, CCZ 2025, 101

Corona - Hartwecker, Annett, Lehren aus der Coronakrise? ,VergabeR 2a/2025, 236

Digitalisierung - Telles, The Evolution of Electronic Public Procurement Under Directive 2014/24/EU, EPPPL 2024, 242

Dringlichkeit - Einmahl, Die Dringlichkeitsvergabe, VergabeFokus 2025, 20

Drittstaaten - Bovis, Christopher, Third-Country Access to EU Public Procurement Markets, EPPPL 2024, 232)

Drittstaaten - Friton, Pascal/ Ader, Ramona, Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“? , NZBau 2025, 164

Drittstaaten - Müller, Anne/ Kirch, Thomas, „Ungleichbehandlung“ von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, VergabeNews 2025, 54

Drittstaaten - Zapletal/Burkardt, Minus 20 % auf den Angebotspreis für Made in-China Produkte in öffentlichen Vergabeverfahren? Was betroffene ausländische Unternehmen wissen müssen, RIW 2025, 331

Drittstaaten -Osseforth, Tobias/ Ackermann, Caronline/ Sellmeyer, Michael, Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren , NZBau 2025, 149

EuGH – Rechtsprechung - Bericht – EuGH - Gabriel/Schulz, Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Vergaberechts in den Jahren 2023/2024, EWS 2025, 1

EVB-IT - Bischof, Elke/Intveen, Michael, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung - Teil 1, ITRB 202, 48

EVB-IT - Bischof/Intveen, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 2, ITRB 2025, 78

EVB-T-Rahmenvertrag - Müller/Kirch, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung, VergabeNews 2025, 22

Feuerwaffen - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Fördermittel – Kürzungen - Lampert, Fördermittelkürzungen in EU-Programmen wegen „Unregelmäßigkeiten“, NZBau 2025, 79

Forschung und Entwicklung - Walter, Otmar, Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht, VergabeR 2025, 288

Forschungsförderung - Vormwald, Vergabeverfahren in der Forschungsförderung, Begrenzte Freiheit der artes liberales, jM 5/2025, 118

 Funktionale Vergabe - Edquist, Charles/Quinot, Geo, Functional Public Procurement and Innovation, PPLR 2025, 33

Gebäudeeffizienz - Müller, Jan-Peter/Koßmannn, Linda: Gebäudeenergieeffizienz bei Vergabe öffentlicher Bauaufträge, NZBau 2025, 3

Infrastruktur – Schutz - Baumann, Johannes/ Groenick Julian, Schutz Kritischer Infrastrukturen im Vergaberecht ,  VergabeR 2a-2025, 215

Innovation - Edquist, Charles/Quinot, Geo; Functional Public Procurement and Innovation; PPLR 2025, 33

KMU - Schlömer-Laufen/Schneider/Reiff, Warum für KMU der Abbau psychologischer Kosten bei öffentlichen Vergaben wichtiger ist als die Reduzierung der Bürokratiekosten, RFamU 2025, 277

Koalitionsvertrag - Federmann, Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag, CCZ 2025, 101

Komm - Jansen/von Ommeren/Wolswinkel/Arrowsmith, Hrsgg. Optimising Public Interests through Competitive Tendering – Concept, Context and Challanges, Cambridge University Press

Komm - Kobelt, Der Schiffsinstandsetzungsvertrag in der öffentlichen Auftragsvergabe – Ökonomische Analyse eines „unvollständigen“ Vertrages, Tectum Verlag

Komm Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 2, 4. Aufl., 2024, C.H. Beck

Komm Heinzke, Gwendolyn, Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab im Vergabenachprüfungsverfahren, Reguvis Verlag, 2025

Komm Pertenaïs, Jutta, Vergaberecht für dummies, Wiley 2025

Komm Rechten, Stephan [Hrsg.]/Röbke, Marc [Hrsg.], Basiswissen Vergaberecht, ein Leitfaden für Ausbildung und Praxis, Reguvis 2025

Komm Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht – Kommentar“, 5. Aufl., 2025,, Otto Schmidt

Konzession -  Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Kooperation - Einmahl, Kooperation mit Vergaberecht, VergabeNavigator 2025, 5

Ladesäuleninfrastruktur - Metken/Leinemann, Transparente Verfahren zum Aufbau der Ladesäulen-Infrastruktur in Kommunen, VergabeNews 2025, 38

Leasing – Dienstrad - Grahl, Anne, Ab aufs Rad – die Vergabe eines Dienstradleasings, VergabeFokus 2025, 2

Leistung – Forschung und Entwicklung - Walter, Otmar, Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht, VergabeR 2025, 288

Leistungsbeschreibung – funktional - Schnieders, Ralf, Die funktionale Leistungsbeschreibung, utb Uni-Taschenbücher Verlag 2025

Medianmethode - Schäffer, Die Verwendung der „Medianmethode“ gewährleistet keinen wirksamen Wettbewerb!, VergabeFokus 2025, 30

Nachhaltigkeit - Cravero, Global Trade, Local Content and Sustainable Public Procurement, EPPPL 2024, 261

Noch, Ein großes Stück vorangekommen, VergabeNavigator 2025, 30

Öffentliche Hand als Bieter - Helmich, Die öffentliche Hand als Bieter im Vergabeverfahren, Dunckler&Humblot

ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV , VergabeR 2a-2025, 230

ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV ,VergabeR 2a/2025, 230

Planung - Schäffer, Planungswettbewerbe und Planungsvergaben – ein Entweder/Oder oder eine fruchtbare Verbindung?, VergabeFokus 2025, 2

Portz, Viel Luft nach oben, VergabeNavigator 2025, 5

PPP - Myroslavskyi, Serhii/Derevyanko, Bogdan/Nikolenko, Liudmyla/Shapovalova Olga/Tereshchenko, Serhii, Public Procurement Contract, Legal Problems of the Practice of Application of Contractual Form, EPPPL 2025, 121

PPP - Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian, Damages in Public Procurement Procedures, On the Convergence of EU and Romanian Law, EPPPL 2025, 99

PPP Andhov, Marta/Andersen/Camilla; Hebbard, Tim, Triple Damages Claims Available for Breaches of Public Procurement Law, PPLR 2025, 47

Praxis - Krämer, Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, VergabeNavigator 2025, 10

Preis - Jäger, Nur noch „Zuschlagskriterium, 100 % Preis“?, ZfBR 2025, 346

Rahmenverträge - Hohensee, Marco/Metken, Aliena, Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenverträgen trotz bekanntgemachtem Maximalvolumen, VergabeNews 2025, 70

Rechtsschutz - Tresselt, Wiland/Rosenberger, Isabelle, Vergaberechtlicher Rechtsschutz künftig nur vor Vergabekammern? NZBau 2025, 9

Saubere Fahrzeuge - Delcuvé, SaubFahrzeugBeschG – Kommentar, Reguvis, 2025

Sektoren - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR, 132-136)

Sektorenauftraggeber – Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Shevchuk/Leinemann, Möglichkeiten zum Austausch des Auftragnehmers bei der Auftragsausführung, VergabeNews 2025, 106

Sicherheitsaspekte - ÖPNV - Jürschik-Grau, Corina/ Felger, Julia/ Dörrfuß, Vera, Sicherheitsaspekte bei der Beschaffung von ÖPNV , VergabeR 2a-2025, 230

Textilien – Miete – Leasing - Schäffer, Die Beschaffung von Textilien auf Miet- bzw. Leasingbasis, VergabeFokus 2025, 2

THG-Quote – Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Treibhausgasminderungsquoten - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Treibhausgasminderungsquoten - Jäger, Johannes, Die ,ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THG-Quoten durch Sektorenauftraggeber, Auftrag oder Konzession? , ZfBR 2025, 132

Unterschwellenvergabe - Bormann, Guido/Bloch, Georg, Neues aus dem unterschwelligen Vergaberechtsschutz, NZBau 2025, 288

Vergabe - Pfeuffer, Wenige Worte – große Wirkung, VergabeNavigator 2025, 8

Verkehrswende – kommunal - Manzke, Simon, Vergaberechtliche Aspekte einer kommunalen Verkehrswende,  KlimR 2025, 130

Verteidigung - Gariglio, Simone/Serra Gianluca, The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition, EPPP 2025, 92

Verteidigung - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Verteidigung - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen , VergabeR 2a-2025, 241

Verteidigung - Pauka, Marc, „Zeitenwende“ und „Kriegstüchtigkeit“ im Vergaberecht, Möglichkeiten der Beschaffungen im Bereich Sicherheit ,Teil 2) , VergabeR 2a-2025, 224

Verteidigung - Ritter, Jeremy, Einführung in Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben , VergabeR 2a-2025, 203

Vertrauen - Noch, Vertrauen ist gut ..., VergabeNavigator 2025, 24

Waffen - Hammer, Anja/ Meisterhans-Mainz, Dirk, Beschaffung von Feuerwaffen, VergabeR 2a-2025, 241

Wertung - Ferber/Einmahl, Die Ermittlung des qualitativ besten Angebots – keep it simple!, Vergab Fokus 2025, 22

Wertung - Garsse, Steven Van/Verhoeven, Simon/Wouters, Ellen, Second-Ranked Tenderers and the Principle of the ‘Waiting Room’ in EU Procurement Law, EPPPL 2025, 112

Wettbewerb - Weck, Thomas, Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz , EuZW 2025, 253

Wettbewerbsregister - Cour, Lisbeth la; Ølykke, Grith Skovgaard, Das Wettbewerbsregister und die Stärkung von Compliance in Unternehmen, VergabeR 2025, 7

Wettbewerbsvorteile - Rusch/Portner, Ausgleich wettbewerbsfrei erworbener Vorteile des Bestandsbetreibers durch Auftraggeber, NZBau 2025, 361

Zusammenarbeit – interkommunal - Schulz, Sönke, Rechtliche Bewertung interkommunaler Zusammenarbeit, Gleichlauf von Vergaberechts- und Umsatzsteuerfreiheit?, KommJur 2024, 81

Zuschuss – Förderung - Etscheid, Mario, Förderrichtlinien, Förderpraxis und Fachaufsicht als Instrumente des Fördermanagements staatlicher Zuwendungen, VergabeR 2025, 277

Zuschuss - Osseforth, Tobias/ Ackermann, Caronline/ Sellmeyer, Michael, Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren, NZBau 2025, 149