Finanzmodalitäten, Gebäude, Grundstücksverträge, unbewegliches Vermögen, Ausstrahlung von Sendungen, Telekommunikationsdienste, etc.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß diese Aufträge/Verträge von der Anwendung der VOL/A ausgenommen sind. Insofern wird auf § 1 a Nr. 3 VOL/A verwiesen.
Vgl. im übrigen für Fernsprechdienstleistungen, beweglichen Telefondienst, Funkrufdinste, Satellitenkommunikation -. vgl. § 100 Nr. 2 k GWB.
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