Nur die mit dem Vergabeverfahren Befaßten der jeweiligen Vergabestelle dürfen von den Angeboten während des Vergabeverfahrens Kenntnis erhalten - vgl. § 17 Nr. 6 II VOL/A - , sofern gewerbliche Schutzrechte des Bieters bestehen bzw. beantragt sind.
Diese Kenntnisse sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Verantwortlich ist der jeweilige Verhandlungsleiter, der die betroffenen Personen durch entsprechende Hinweise und Vorgaben verpflichten wird und im übrigen dafür Sorge trägt, daß die entsprechenden Unterlagen für Dritte oder mit dem Verfahren nicht befaßte Personen nicht zugänglich sind. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen.
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